Änderungen in der Lohnabrechnung 2011

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen der Sozialversicherung und beim Lohnsteuerabzug im Jahr 2011. Diese Seite gibt nur einen historischen Rückblick auf die Lohnabrechnung des Jahres 2011. Viele Werte sind längst nicht mehr gültig.

Änderungen in der Sozialversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde durch die Aufnahme des Prozentsatzes in das SGB V (§ 241 und § 243) eingefroren. Künftige Ausgabensteigerungen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Damit werden die Gesundheitskosten von den Arbeitskosten für die Zukunft entkoppelt.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist 2011 wieder auf das Niveau vom 1. Halbjahr 2009 gestiegen.
Der allgemeine einheitliche Beitragssatz beträgt 15,5% für 2011 (2010 waren es 14,9%)
Der ermäßigte einheitliche Beitragssatz beträgt 14,9% für 2011 (2010 waren es 14,3%)

Die Höhe des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen. Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Das Bundesministerium für Gesundheit legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2011 auf 0,00 € fest. Dieser Wert hat Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2011. Damit findet 2011 kein Sozialausgleich statt.

Konzept der Vorkasse (Option zur Kostenerstattung)

Mit der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesundheitsreform hat der Gesetzgeber die Option der Kostenerstattung für die Versicherten erleichtert. Damit haben wir eine Dreiklassenmedizin in Deutschland etabliert.

  1. Privatversicherte = Patienten erster Klasse.
  2. Gesetzlich Versicherte mit Kostenerstattungstarif = Patienten zweiter Klasse.
  3. Die normal gesetzlich Versicherten = Patienten dritter Klasse.

Wechsel von der Gesetzlichen Krankenversicherung in die Private Krankenversicherung

Die 3-Jahres-Hürde zum Wechsel von der Gesetzlichen Krankenversicherung in die Private Krankenversicherung ist gefallen. Die Gesetzesänderung ist am 31.12.2010 in Kraft getreten, damit die Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2010 überstiegen hat, bereits zum Jahresbeginn 2011 versicherungsfrei werden (ohne die dreijährige Wartefrist erfüllt zu haben).
Bei Neueinstellungen ist die Überprüfung der Entgelthöhe aus den Vorjahren ab 01.01.2011 nicht mehr erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer bei der Einstellung ein Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt, besteht von Beginn an keine Krankenversicherungspflicht. Das gilt ebenfalls für Berufseinsteiger, die gleich zu Beginn ihres Arbeitslebens sehr viel verdienen. Sie können sich von Anfang an zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung entscheiden.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung (einheitliche Grenze für alte und neue Länder)

Erstmals seit 1949 sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Wert hat sich zum 01.01.2011 von 3.750 € auf 3.712,50 € vermindert (monatlich).

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Zum 01.01.2011 ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950 € auf 49.500 € gesunken.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zum 01.01.2011 von 45.000 € auf 44.550 € gesunken.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz ist unverändert bei 1,95% geblieben.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist für 2011 von 2,8% auf 3,0% gestiegen.

Rentenversicherung

Der Beitragssatz ist unverändert bei 19,9% geblieben.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

In den alten Ländern gab es keine Veränderung. Der Wert bleibt bei 5.500 € monatlich.
In den neuen Ländern ist der Wert von 4.650 € auf 4.800 € monatlich gestiegen.

Insolvenzgeldumlage

Durch den drastischen Anstieg des Umlagesatzes im Jahr 2010 (von 0,1% auf 0,41%), ist ein großer Überschuss entstanden. Man hatte mitten in der schwersten Rezession seit Bestehen der Bundesrepublik mit einer deutlichen Zunahme der Insolvenzen gerechnet. Diese Prognosen sind nicht eingetreten. Für das Jahr 2011 wird deshalb die Insolvenzgeldumlage ausgesetzt (Beitragssatz 0,0%).

Private Krankenversicherung

Der Höchstzuschuss für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt monatlich 271,01 € für 2011.
Für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt der Höchstzuschuss monatlich 259,88 € für 2011.

Der Höchstzuschuss in der Pflegeversicherung beträgt monatlich 36,20 € für 2011. Für das Bundesland Sachsen sind es nur 17,63 €.

Gleitzone

Der Gleitzonenfaktor wurde auf 0,7435 für 2011 festgelegt.

Umlageverfahren (U1 und U2)

Ab 01.01.2011 ist das elektronische Erstattungsverfahren für die Arbeitgeber Pflicht (§ 2 Abs. 3 AAG). Es orientiert sich dabei am DEÜV-Meldeverfahren. Damit muss der Lohnfortzahlungserstattungsantrag (Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz) durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.

Die Umlage U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft wurde für geringfügig Beschäftigte zum 01.01.2011 von 0,07% auf 0,14% erhöht.

Zahlstellen von Versorgungsbezügen

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Zahlstellen von Versorgungsbezügen die zu erstattenden Meldungen ab 01.01.2009 auch maschinell an die Krankenkassen übermitteln können (optionales Verfahren). Seit dem 01.01.2011 ist das maschinell unterstützte Zahlstellen-Meldeverfahren für Zahlstellen verpflichtend.

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen

Mit Wirkung vom 01.01.2011 wird der Datenaustausch Entgeltersatzleistungen auch für die Arbeitgeber verpflichtend.
Aufgrund notwendig gewordener Änderungen und um ein sicheres Anlaufen dieses neuen Verfahrens zu gewährleisten, wurden optional bis zum 30.06.2011 die bisherigen Entgeltbescheinigungen(Verdienstbescheinigung) weiterhin auch in Papierform von den Krankenkassen angenommen. Ab Juli 2011 ist die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben.

Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit (Tätigkeitsschlüssel)

Für Meldungen ab 01.12.2011 gibt es das neue Schlüsselverzeichnis 2010.
Der neue Tätigkeitsschlüssel ist 9-stellig und ab dem 01.12.2011 im Meldeverfahren zur Sozialversicherung anzuwenden. Anmeldungen mit einem Meldezeitraum ab 01.12.2011, Entgeltmeldungen mit Beschäftigungszeiträumen, die nach dem 30.11.2011 enden sowie Jahresmeldungen für das Jahr 2011 sind mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln.

Studenten in dualen Studiengängen

Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil vom 01.12.2009 (B 12 R 4/08 R) entschieden, dass Studenten in einem praxisintegrierten dualen Studium nicht als Arbeitnehmer bzw. Auszubildende anzusehen sind. Das gilt auch bei durchgehend gezahlter Praktikantenvergütung. Nach der bisherigen Auffassung der Sozialversicherungsträger handelte es sich in diesen Fällen um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Zur Bestimmung der Versicherungspflicht, musste man in der Zeit nach dem Urteil bis Ende 2011 zwischen den verschiedenen Varianten von dualen Studiengängen unterscheiden.

Änderungen beim Lohnsteuerabzug

Höhe der Lohnsteuer

Obwohl sich die Tarifformel des Einkommensteuertarifs für 2011 nicht geändert hat, änderte sich ab 2011 die Berechnung der Lohnsteuer. Das liegt an der Änderung der Vorsorgepauschale, die in den Lohnsteuertarif eingearbeitet ist. Mit der Änderung der Berechnung der Lohnsteuer ändert sich auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.

Lohnsteuerabzugsverfahren - Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Die Lohnsteuerkarte 2010 ist die letzte ihrer Art.
Die Gemeinden stellen für das Kalenderjahr 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr aus.
Es sind grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens anzuwenden.
Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarten 2010 wird bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM verlängert.
Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter aufbewahren und darf sie nicht vernichten.
Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei der Beendigung des Dienstverhältnisses im Übergangszeitraum muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 nach Beendigung des Dienstverhältnisses aushändigen.
Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab dem 01.01.2011 geht die Zuständigkeit von den Gemeinden auf die Finanzverwaltung (Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers) über.
Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 vom Finanzamt ändern zu lassen, wenn die bescheinigten Daten (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) von den tatsächlichen Verhältnissen zu seinen Gunsten abweichen.
Für Berufseinsteiger, die für 2011 zum ersten Mal eine Lohnsteuerkarte benötigen, stellen die Finanzämter einen Antragsvordruck als Ersatzbescheinigung zur Verfügung. Das gilt auch beim Verlust der Lohnsteuerkarte 2010.
Sonderregelung für ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 eine Ausbildung beginnen: Berufseinsteiger in die Ausbildung sollen ohne Ersatzbescheinigung nach Steuerklasse I besteuert werden können. Der Arbeitnehmer muss durch eine Erklärung bestätigen, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Lohnsteuerabzug im Dezember 2011 - Werbungskosten-Pauschbetrag

Der Werbungskosten-Pauschbetrag wurde schon für das laufende Jahr 2011 von 920 auf 1.000 € angehoben. Bundestag und Bundesrat stimmten am 23.09.2011 dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zum Steuervereinfachungsgesetz zu. Der Steuervorteil wurde mit der Lohnabrechnung im Dezember 2011 an die Arbeitnehmer weitergeleitet.

Sachbezugswerte für 2011

  • Sachbezugswert für freie Unterkunft bundeseinheitlich 206 € monatlich
  • Sachbezugswert für freie Verpflegung bundeseinheitlich 217 € monatlich
Sachbezugswerte 2011 Frühstück Mittagessen Abendessen Gesamt
monatlich 47,00 € 85,00 € 85,00 € 217,00 €
kalendertäglich 1,57 € 2,83 € 2,83 € 7,23 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2011 mit monatlich 423,00 € (206,00 € + 217,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger

Ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern, Vormündern und Pflegern wird für ihre Aufwandsentschädigungen seit 01.01.2011 eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 € pro Jahr gewährt. Bisher kam lediglich der Steuerfreibetrag von 500 € in Betracht. Alle Aufwandsentschädigungen von mehr als 500 € mussten versteuert werden. Mit der neuen Regelung wurde die Schlechterstellung gegenüber den Übungsleitern abgeschafft.

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu Warengutscheinen geändert (Urteile vom 11.11.2010: VI R 41/10, VI R 21/09 und VI R 27/09; Veröffentlichungsdatum: 09.02.2011). Der Gutschein kann einen in Euro lautenden Höchstbetrag enthalten.

Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit - Regelmäßige Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen vom 09.06.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.

Die regelmäßige Arbeitsstäte ist für die Besteuerung von Arbeitnehmern von zentraler Bedeutung. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer. Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit hingegen können 0,30 € pro gefahrenen Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet werden bzw. durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden (also doppelt so viel).

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen

Die Pauschalbeträge wurden für das Jahr 2011 nicht aktualisiert. Die ab 01.01.2010 geltenden Werte bleiben weiter gültig.

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Mit dem BMF-Schreiben vom 01.04.2011 sind die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 22. September 2010 (VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09) über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den aufgeführten Regelungen anzuwenden. Damit gibt es zur lohnsteuerlichen Behandlung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2 Möglichkeiten:

  • kalendermonatliche Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung)
  • Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer (Tagespauschale)

Bei Anwendung der Tagespauschale gilt (BMF-Schreiben vom 01.04.2011):

  • Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
  • Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

Neue steuerliche Behandlung von Unfallkosten bei einer Firmenwagengestellung ab 2011

Ab 2011 dürfen Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten gerechnet werden. Sie erfahren eine gesonderte Betrachtung. Diese Neuregelung gilt für beide Methoden der Ermittlung des geldwerten Vorteils.

Änderungen zum Elterngeld durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011

Den Höchstbetrag von maximal 1.800 Euro Elterngeld im Monat gibt es ab 2011 weiter. Doch werden künftig ab 1.240 Euro bereinigtem Nettoeinkommen nur noch 65 Prozent statt wie bisher 67 Prozent gezahlt.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden (S 2 EG 17/11) gilt die Neuregelung aber nur bei Geburten ab dem 01.01.2011.

Ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 Euro gibt es einen Übergangsbereich. Dort wird der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro abgeschmolzen, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet. Bei einem Betrag von 1.240 Euro sind dann 65% erreicht (40 Euro / 2 Euro = 20; 20 * 0,1% = 2 %).

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) die sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung ermöglicht. Nach Auffassung des BAG ist der § 14 Abs. 2 TzBfG verfassungskonform auszulegen.

Eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Auffassung des BAG nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.

Elektronischer Einkommensnachweis (ELENA)

Am 02.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit am 03.12.2011 in Kraft getreten.
Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht.
Am 05.12.2011 um 08:00 Uhr wurden alle Kommunikationsverbindungen der ZSS (Zentrale Speicherstelle) technisch unterbrochen. Ein Datenaustausch zwischen Arbeitgebern, ZSS, RFV und DSRV ist ab dieser Zeit nicht mehr möglich.
Am 05.12.2011 um 10:00 Uhr wurden alle Kommunikationsverbindungen der ZSS physikalisch unterbrochen, indem die Kabel aus den Steckern entfernt wurden.

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Ab 01.07.2011 gelten neue Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen. Es kommt zu einer spürbaren Erhöhung von rund 4,4%.

Monatliche Pfändungsgrenzen 01.07.2005 bis 30.06.2011 01.07.2011 bis 30.06.2013
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) 985,15 1.028,89
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person 370,76 387,22
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) 206,56 215,73
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) 2.182,15 2.279,03
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
  • 30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
  • 50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
  • 60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
  • 90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.020,06 3.154,15

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