Verbindliche Auskunft, Anrufungsauskunft und Verbindliche Zusage

Aktuelles

Der Bundesrat hat in seiner 1026. Sitzung am 28. Oktober 2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Die Regelung R 42e zur Anrufungsauskunft wird gestrichen, da ein umfassenderes BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2017 zur Anrufungsauskunft vorhanden ist.


Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 erneut Stellung zur Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG genommen.


Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 wurde eine Bearbeitungsfrist für die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Abgabenordnung eingeführt. Die Bearbeitungsfrist von sechs Monaten für Auskunftsanträge gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
Dazu wurde in § 89 Abs. 2 Abgabenordnung folgender Satz eingefügt:

Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu am 12.01.2017 ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) herausgegeben.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde ebenfalls geregelt, dass für eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr zu erheben ist (§ 89 Abs. 3 AO). In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Diese Neuerung tritt schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist damit erstmals auf nach dem 22.07.2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.
Dazu wurde in § 89 Abs. 3 Abgabenordnung folgender Satz eingefügt:

Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.

Auskunftsarten

Verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten Anrufungsauskunft für Lohnsteuerfragen Verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung (§ 204 AO)
Geregelt in § 89 Abs. 2 Abgabenordnung. Geregelt in § 42e EStG. Geregelt in § 204 Abgabenordnung.
Dem eigentlichen Besteuerungsverfahren vorgelagert. Die verbindliche Auskunft soll es Bürgern und Unternehmern ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um genau bestimmte aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln. An einer solchen Auskunft muss im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse bestehen. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift der Anrufungsauskunft geschaffen, um für Arbeitgeber und Dritte die drohende Haftung zu mindern. Es geht darum vom Betriebsstättenfinanzamt verbindlich zu erfahren, wie im Zweifelsfall beim Lohnsteuerabzug gehandelt werden soll. Für in der Vergangenheit geprüfte und verwirklichte Sachverhalte mit Wirkung in die Zukunft. Der Steuerpflichtige soll bezüglich der steuerlichen Konsequenzen geprüfter Sachverhalte Rechtssicherheit erhalten.
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird eine Gebühr erhoben. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro, wird keine Gebühr erhoben. Die Anrufungsauskunft ist jederzeit kostenlos möglich. Es wird keine Gebühr erhoben.

Verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten

Besteht im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse seitens des Steuerpflichtigen, so kann er einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen. Die Erteilung der verbindlichen Auskunft steht im Ermessen der Finanzbehörde.

§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung:

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.02.2012 (IX R 11/11) entschieden, dass kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft besteht.
Leitsätze:

Das FG prüft den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des --zutreffend erfassten-- zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.

Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das Finanzamt für richtig hält.

Die Erhebung einer Gebühr ist geregelt in § 89 Abs. 3 bis 7 Abgabenordnung:

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

Anrufungsauskunft für Lohnsteuerfragen

Das Finanzamt, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt, hat auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im dargestellten Fall die Lohnsteuervorschriften anzuwenden sind. Die Anrufungsauskunft kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gestellt werden.
§ 42e EStG:

Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.

Lohnsteuer-Richtlinien
R 42e. Anrufungsauskunft (ab Version 2023 gestrichen)

(1) Einen Anspruch auf gebührenfreie Auskunft haben sowohl der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte i.S.d. § 38 Abs. 3a EStG als auch der Arbeitnehmer. In beiden Fällen ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Erteilung der Auskunft zuständig; bei Anfragen eines Arbeitnehmers soll es jedoch seine Auskunft mit dessen Wohnsitzfinanzamt abstimmen. Das Finanzamt soll die Auskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen und kann sie befristen; das gilt auch, wenn der Beteiligte die Auskunft nur formlos erbeten hat.
(2) Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, hat das zuständige Finanzamt seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen, soweit es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter.
(3) Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunternehmen), bleiben für den einzelnen Arbeitgeber entsprechend der Regelung des § 42e Satz 1 und 2 EStG das Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Sofern es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer Finanzämter vorliegen, ist insbesondere auf Antrag des Auskunftsersuchenden die zu erteilende Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abzustimmen. Dazu informiert das für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt das Finanzamt der Konzernzentrale. Dieses koordiniert daraufhin die Abstimmung mit den Finanzämtern der anderen Arbeitgeber des Konzerns, die von der zu erteilenden Auskunft betroffen sind. Befindet sich die Konzernzentrale im Ausland, koordiniert das Finanzamt die Abstimmung, das als erstes mit der Angelegenheit betraut war.
(4) In Fällen der Lohnzahlung durch Dritte, in denen der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers trägt, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Fasst der Dritte die dem Arbeitnehmer in demselben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammen, ist die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Dabei hat das Betriebsstättenfinanzamt seine Auskunft in Fällen von einigem Gewicht mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen.

Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft
Bundesfinanzhof Urteil vom 30.04.2009, VI R 54/07
Anrufungsauskunft nach § 42e EStG als feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO - verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO als Verwaltungsakt nach § 118 AO
Leitsätze:

1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.
2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.
Leitsätze 1 und 2: Änderung der Rechtsprechung

Der Arbeitgeber kann danach eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen.

Mit einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung wieder eingeschränkt.
Bundesfinanzhof Urteil vom 27.2.2014, VI R 23/13
Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft - kein Anspruch auf bestimmten rechtmäßigen Inhalt
Leitsätze:

1. Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
2. Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.

Die Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft besteht auch gegenüber dem Arbeitnehmer.
Bundesfinanzhof Urteil vom 17.10.2013, VI R 44/12
Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer - Nachforderungsverfahren als Fortsetzung des Lohnsteuerabzugsverfahrens
Leitsätze:

1. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden.
2. Das FA kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern.

Der Inhalt einer dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilten Anrufungsauskunft bindet aber nicht die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitarbeiter.
Bundesfinanzhof Urteil vom 13.01.2011, VI R 61/09
Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als Vorauszahlungsverfahren
Leitsätze:

1. Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen.
2. Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht.
3. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.

Diese Auffassung bestätigt ein weiteres Urteil:
Bundesfinanzhof Urteil vom 13.01.2011, VI R 64/09
Keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - keine Beschränkung des Vorbehalts der Nachprüfung durch Hinweise zu fehlenden Unterlagen - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als Vorauszahlungsverfahren
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Auch als Verwaltungsakt wird die Anrufungsauskunft ohne Mitwirkung des Wohnsitzfinanzamts erteilt. Hätte der Gesetzgeber eine über das Betriebsstättenfinanzamt hinausgehende Bindungswirkung herbeiführen wollen, dann hätte er entweder die für die Arbeitnehmer zuständigen Wohnsitzfinanzämter in das Verfahren der Anrufungsauskunft einbeziehen oder die Anrufungsauskunft selbst als Grundlagenbescheid ausgestalten müssen. Zudem ist das Lohnsteuerabzugsverfahren ein Vorauszahlungsverfahren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1), dessen Besonderheiten und Regelungen nicht in das Veranlagungsverfahren hineinwirken (Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 38 Rz A 7).

Damit kann das Wohnsitzfinanzamt bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers die steuerlichen Tatbestände abweichend von der erteilten Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamt beurteilen.
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2017:

Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich - unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde - nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen (BFH vom 17. Oktober 2013, BStBl 2014 II Seite 892).

Eine Anrufungsauskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden.
Bundesfinanzhof Urteil vom 02.09.2010, VI R 3/09
Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der Anrufungsauskunft
Leitsätze:

1. Die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO (Anschluss an Senatsentscheidung vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50).
2. Die Finanzbehörde kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern (§ 207 Abs. 2 AO analog).

Bundesfinanzhof Urteil vom 02.09.2021, VI R 19/19
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG
Leitsätze:

1. Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233).
2. Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht.

Bei einem Widerruf einer Anrufungsauskunft kommt grundsätzlich keine Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Betracht.
Bundesfinanzhof Beschluss vom 15.01.2015, VI B 103/14
Lohnsteueranrufungsauskunft: Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG
Leitsätze:

1. Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996).
2. Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist deshalb nicht statthaft.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft lediglich eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt (Senatsurteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, BFHE 244, 572, BStBl II 2014, 894, und vom 7. Mai 2014 VI R 28/13, BFH/NV 2014, 1734). Demgemäß erschöpft sich der Inhalt des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin, dass das FA mitteilt, von nun an eine andere Auffassung als bisher zu vertreten. Die Wirkung eines Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft geht damit nicht über die Negation des zuvor Erklärten hinaus. Vollziehbar sind jedoch nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine reine Negation beschränkt (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2009 VII S 22/09, BFH/NV 2009, 1599). Ein Antrag auf AdV ist daher nicht statthaft.

Verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung

§ 204 Abgabenordnung (Fassung ab 01.01.2023):

(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
  1. die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist und
  2. ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen an einer Erteilung vor dem Abschluss der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft gemacht wird.

Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt. Das bedeutet, dass die in der Zusage erteilten steuerlichen Rechtsfolgen in den Steuerbescheiden zwingend umzusetzen sind.

Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden. Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern. Wird festgestellt, dass eine verbindliche Zusage durch unlautere Mittel erwirkt worden ist, kann sie auch rückwirkend zurückgenommen oder geändert werden.


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