Berufsständische Versorgungswerke

Aktuelles

Änderungen beim Antragsverfahren zur Feststellung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 1. Januar 2023 (ursprünglich zum 1. Januar 2022 vorgesehen)
Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das papiergebundene Antragsverfahren zur Feststellung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen wird durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.
Dazu werden dem Absatz 2 im § 6 SGB VI folgende Sätze angefügt (Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft):

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

Anhebung der Regelaltersgrenze durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht deckungsgleich mit gesetzlicher Rentenversicherung
Änderung der Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" - Meldung bei Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur berufsständischen Versorgung nach § 172a SGB VI bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 SGB VI (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 28.02.2019; Beitragszuschuss des Arbeitgebers für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung)

Grundsätzliches

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen.

Für bestimmte verkammerte Berufe ist eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Die Einzelheiten sind in den Landesgesetzen unterschiedlich geregelt. Wer auf diese Weise pflichtversichert ist, wird zugleich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Davon betroffen sind u.a.:
Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten.

Die Versorgungsabgaben (Beiträge) richten sich nach dem Status des Mitglieds. Für selbständig tätige Mitglieder (z.B. in eigener Praxis Niedergelassene und Praxisvertreter) gelten andere Regeln, als für Angestellte. Die Mindest- und Höchstbeiträge sind zwischen den einzelnen Versorgungswerken unterschiedlich und der jeweiligen Satzung zu entnehmen. Der Regelpflichtbeitrag orientiert sich an der Beitragshöhe der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung sind damit zu beachten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen die aktualisierte Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG erbringen (BMF-Schreiben vom 19.06.2020).

Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung

Die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung regelt § 6 SGB VI.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI:

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
  1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
    1. am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
    2. für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
    3. aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
....

Seit dem 1. Januar 2023 ist der diesbezügliche Antrag vom Versicherten elektronisch bei der für ihn zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung zu stellen und von dieser zu bestätigen. Die Versorgungseinrichtung leitet den Antrag elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Entscheidung weiter.
Die Entscheidung über den Antrag teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch und dem Versicherten in Text- bzw. Schriftform mit. Ab 1. Januar 2025 wird auch der betroffene Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis der Entscheidung informiert (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund; Broschüre Auf den Punkt gebracht: Meldungen Ausgabe 2023).

Eine einmal ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss nicht von Dauer sein.

Dazu gibt es mehrere Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R, B 12 R 3/11 R). Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gilt danach nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber.

Bundessozialgericht Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R
Leitsätze:

1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.
2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.

Bundessozialgericht Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 5/10 R
Leitsätze:

1. Der Bestandsschutz für Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, wirkt in der Folgezeit nicht umfassend personenbezogen fort, sondern ist auf die konkrete Beschäftigung beschränkt.
2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.

Bundessozialgericht Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 8/10 R
Leitsätze:

Eine Erstreckung einer für eine andere Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine andere, vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sollten daher bei jedem Beschäftigungswechsel zwingend eine neue Befreiung bei der DRV Bund beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung gestellt, wirkt die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 SGB VI unverändert vorliegen.
Erfolgt der Antrag später, wirkt die Befreiung ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs bei der DRV Bund.
Der Befreiungsbescheid ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Rentenversicherung für Syndikusanwälte - Gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2016

Entscheidungen des Bundessozialgericht vom 03.04.2014

Bis zum 03.04.2014 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind (sog. Syndikusanwälte) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn die ausgeübte Beschäftigung bestimmte Merkmale aufwies.

Das Bundessozialgericht hat am 03.04.2014 in drei Entscheidungen klargestellt, dass Syndikusanwälte nicht befreiungsfähig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind (B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R).

Bundessozialgericht Urteil vom 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R
Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener und abhängig beschäftigter Rechtsanwalt - berufsständische Versorgung - anwaltliche Berufstätigkeit - Verfassungsrecht
Leitsätze:

Wer als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen seiner berufsständischen Versorgung für diese Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

Die Deutsche Rentenversicherung hat Informationen veröffentlicht, wie mit sogenannten "Altfällen" umzugehen ist.
Auszug:

  • Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit.
  • Für Syndikusanwälte, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es - auch bei einem Arbeitgeberwechsel - bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.
  • Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 01.01.2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei.
  • Für die Beschäftigten, die bis zu dem Stichtag 01.01.2015 umgemeldet sind, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - wie bei allen anderen Beschäftigten auch - ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben.

Gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2016

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2015:

Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte soll insbesondere ermöglichen, dass Syndikusanwälte wie zuvor von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf vor, dass die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin Bindungswirkung für die nachfolgende sozialrechtliche Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend.

Im § 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht werden die Absätze 4a bis 4d eingefügt. Der neue § 286f SGB VI bestimmt, dass die auf Grund der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht zu Unrecht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge unmittelbar von den jeweils zuständigen Trägern der Rentenversicherung an die jeweils zuständigen berufsständischen Versorgungswerke ausgezahlt werden.

Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2009 müssen Arbeitgeber die von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung benötigten Daten monatlich elektronisch an diese übermitteln. Dies gilt sowohl für die Daten der Selbst- als auch die der Firmenzahler.

Der § 28a Abs. 10 SGB IV definiert:

Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

Die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH) ist Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (BV) mit der Betriebsnummer 17625773.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) hat für die Erstattung der Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein Rundschreiben erstellt und mit den Spitzenorganisationen der gesetzlichen Sozialversicherung abgestimmt. Dieses und weitere Informationen finden Sie auf der Seite der DASBV unter Service.

Beitragszuschuss des Arbeitgebers für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Die berufsständisch versicherten Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
§ 172a SGB  VI:

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

Der Höchstzuschuss wird duch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt.

  Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Jahr Beitragsbe­messungs­grenze
Rentenver­sicherung
Arbeit­geber­anteil
Renten­ver­sicherung
Höchst­zuschuss Beitragsbe­messungs­grenze
Rentenver­sicherung
Arbeit­geber­anteil
Renten­ver­sicherung
Höchst­zuschuss
2013 5.800,00 € 9,45% 548,10 € 4.900,00 € 9,45% 463,05 €
2014 5.950,00 € 9,45% 562,28 € 5.000,00 € 9,45% 472,50 €
2015 6.050,00 € 9,35% 565,68 € 5.200,00 € 9,35% 486,20 €
2016 6.200,00 € 9,35% 579,70 € 5.400,00 € 9,35% 504,90 €
2017 6.350,00 € 9,35% 593,73 € 5.700,00 € 9,35% 532,95 €
2018 6.500,00 € 9,30% 604,50 € 5.800,00 € 9,30% 539,40 €
2019 6.700,00 € 9,30% 623,10 € 6.150,00 € 9,30% 571,95 €
2020 6.900,00 € 9,30% 641,70 € 6.450,00 € 9,30% 599,85 €
2021 7.100,00 € 9,30% 660,30 € 6.700,00 € 9,30% 623,10 €
2022 7.050,00 € 9,30% 655,65 € 6.750,00 € 9,30% 627,75 €
2023 7.300,00 € 9,30% 678,90 € 7.100,00 € 9,30% 660,30 €
2024 7.550,00 € 9,30% 702,15 € 7.450,00 € 9,30% 692,85 €

Zum 01.01.2012 wurde die Altersgrenze für die Regelaltersrente für die nach dem 31. Dezember 1963 geborenen Versicherten von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für die Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 erfolgt die Anhebung der Regelaltersgrenze schrittweise (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz).

Die Anhebung der Regelaltersgrenze wurde in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich nachvollzogen. Bei einigen Versorgungseinrichtungen erfolgte das aber nicht deckungsgleich. Aufgrund teilweise abweichender Staffeln für die Altersgrenzenanhebung ergibt sich in Übergangsfällen erst zu einem späteren Zeitpunkt als in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf ein Regelaltersruhegeld der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Auszug aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 28.02.2019 (15. Änderung der Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"):

Aufgrund der abweichenden Regelaltersgrenzen würde in den Fällen, in denen Beschäftigte wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Rahmen der Übergangsregelung des § 235 SGB VI Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 SGB VI eintreten.

Damit verbunden wäre die Verpflichtung zur Weiterzahlung von Pflichtbeiträgen zur berufsständischen Versorgung in voller Höhe aufgrund der fortbestehenden Beschäftigung bis zum Erreichen der Altersgrenze für das Regelaltersruhegeld der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Wegfall des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach § 172a SGB VI sowie die parallele Zahlung des Arbeitgeberanteils nach § 172 Abs. 1 SGB VI zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Bereits im Jahr 2010 entschied die Rentenversicherung gemeinsam mit dem BMAS sachgerecht, dass der Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 172a SGB VI für Beschäftigte, die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, auch dann nach § 172 Abs. 2 SGB VI zur berufsständischen Versorgung zu zahlen ist, wenn

  • aufgrund des Bezugs einer Regelaltersrente bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beschäftigten nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 SGB VI Versicherungsfreiheit eintritt und
  • die bisherige Beschäftigung aufgrund der höheren Altersgrenze für das Regelaltersruhegeld in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bis zum Erreichen dieser Regelaltersgrenze fortbesteht

Zudem findet in diesen Übergangsfällen, in denen eine von § 235 SGB VI abweichende vorzeitige Anhebung der Regelaltersgrenze in berufsständischen Versorgungseinrichtungen von 65 auf 67 Jahre erfolgt, § 172 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung.

In der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigte sind daher mit der PGR 101 und der Beitragsgruppe "0" zur Rentenversicherung zu melden.

Die Abbildung eines nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung versicherungsfreien Beschäftigten (PGR 119) ohne Zahlung des Arbeitgeberanteils wurde im Meldeverfahren bisher nicht geregelt und ist derzeit auf Grundlage der Anlage 16 auch nicht möglich.

Die Beitragsgruppe der Rentenversicherung für die PGR 119 in der Anlage 16 zum gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" wird deshalb um eine "0" entsprechend erweitert.

Abgrenzung von Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren

Beim Kapitaldeckungsverfahren werden die Sparanteile aus den Beiträgen der Versicherten am Kapitalmarkt angelegt und für jeden einzelnen Versicherten ein Deckungskapital gebildet. Dieses Kapital soll nach dem Ansparen die zu zahlenden Leistungen abdecken. Die Beitragszahler sparen also selbst für ihre spätere Rente.

Beim Umlageverfahren finanzieren die Beitragszahler die Rente der heutigen Rentner. Die Beitragszahler sparen also nicht selbst für ihre spätere Rente. Sie müssen auf künftige Beitragszahler hoffen.

Während das Umlageverfahren bei der gesetzlichen Rentenversicherung voll greift, macht es bei den Versorgungswerken nur einen geringen Teil der Rente aus. Damit können die Versorgungswerke ihren Mitgliedern bei gleich hohen Beiträgen höhere Renten in Aussicht stellen.


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