Eckdaten bei Arbeitsverhältnissen

Übersicht der Arbeitsverhältnisse

Arbeitnehmer zahlt Job Arbeitgeber zahlt
keine Steuern bei Steuerklasse I bis IV (nur bei Steuerklasse V würden Steuern anfallen) und
keine Sozialversicherungsbeiträge
Geringverdiener
Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 € im Monat verdienen
Wegen der ab 2020 eingeführten Mindestvergütung für Auszubildende kaum noch von Bedeutung

Die Minijob-Grenze und die Gleitzonenregelung ist für Auszubildende ausgeschlossen.
Der AG hat die vollen SV-Beiträge zu übernehmen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile)
keine Steuern und
keine Sozialversicherungsbeiträge
nur wenn der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht wählt (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer), werden Beiträge fällig.
Für 2018 bis 2024 sind das 13,6%.
Minijob im Privathaushalt
bis 520 € pro Monat (01.10.2022 bis 31.12.2023)
bis 538 € pro Monat (01.01.2024 bis 31.12.2024)
bis 556 € pro Monat (ab 01.01.2025)
 
Pauschalabgaben: 5% Krankenversicherung, 5% Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer
keine Steuern und
keine Sozialversicherungsbeiträge
nur wenn der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht wählt (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer), werden Beiträge fällig.
Für 2018 bis 2024 sind das 3,6%.
Minijob im Unternehmen
bis 520 € pro Monat (01.10.2022 bis 31.12.2023)
bis 538 € pro Monat (01.01.2024 bis 31.12.2024)
bis 556 € pro Monat (ab 01.01.2025)
 
Pauschalabgaben: 13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer
normalen Steuersatz
aber einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung
Midijob
Übergangsbereich (früherer Name: Gleitzone)

 
Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 von 520,01 € bis 2.000,00 €.
Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 von 538,01 € bis 2.000,00 €.
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 € bis 2.000,00 €.
 
bis September 2022 normale Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
ab Oktober 2022 gilt:
Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
normalen Steuersatz
und normale Beitragsanteile zur Sozialversicherung
Verdienst über dem Übergangsbereich
 
ab 2.000,01 € (ab 01.01.2023)
normale Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich ist.

Jeder Arbeitnehmer sollte generell auf einer Pauschalbesteuerung bestehen, da die so besteuerten Beträge bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer unberücksichtigt bleiben. Auch wenn das für bestimmte Arbeitnehmer im Moment unerheblich sein kann (da zu geringes Familieneinkommen), sollte man darauf bestehen, da Verhältnisse sich ändern können.


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