Entlassung von Arbeitnehmern - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Aktuelles

Kündigung - Täuschung über die vorläufige Impfunfähigkeit - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
Leitsatz des Urteils:

Ein in der Patientenversorgung eingesetzter Arbeitnehmer, der im Geltungsbereich von § 20a IfSG idF vom 10. Dezember 2021 wahrheitswidrig behauptet, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er vorläufig nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden könne, verletzt in erheblicher Weise eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht.

Die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung wurde bestätigt.


Keine Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2023 - 1 AZR 265/22
Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Damit kann der Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 29/23 vom 20.06.2023:

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht "lohnen", weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhält auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.

Leitsatz des Urteils:

Eine vorformulierte Vertragsbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist durch Eigenkündigung beendet, ist unangemessen und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten bestätigt (Urteil vom 30. März 2023, 2 AZR 309/22).
Eine fehlende Corona-Impfung kann damit ein rechtmäßiger Kündigungsgrund für Krankenhauspersonal sein.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 18/23 vom 30.03.2023:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
....
Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.

Ablehnung der Maskenpflicht kann Kündigung eines Lehrers rechtfertigen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2021, Aktenzeichen 10 Sa 867/21)
Auszug aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Nr. 39/21 vom 08.10.2021:

Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, (siehe die Terminankündigung vom 07.10.2021, Pressemitteilung Nr. 37/21) für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgewiesen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule ("bin ich der Meinung, dass diese "Pflicht" eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet."), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Eine Abmahnung liege vor, der Kläger selbst verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten. Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Landesarbeitsgericht die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Grundsätzliches

Die Grundlage eines jeden Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. In diesem privatrechtlichen, gegenseitigen Austauschvertrag, verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Für den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers zu beenden. Je nach Gestaltung kann das bestehende Beschäftigungsverhältnis auch aus anderen Gründen zu Ende gehen. Denkbare Beendigungsgründe sind der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, Fristablauf bei befristeten Verträgen und Anfechtung des Arbeitsvertrages.

Hinweispflichten des Arbeitgebers:
Das SGB III hat im § 2 das Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit geregelt.

Dieser sieht vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig

  • über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie
  • über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren sollen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer zur Beschäftigungssuche und zur Meldung bei der Agentur für Arbeit freizustellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Diese Hinweise sind wichtig, da nach § 38 SGB III Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Jeder Arbeitgeber sollte daher unbedingt in Kündigungsschreiben, Aufhebungsverträgen und befristeten Arbeitsverträgen entsprechende Hinweise auf die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung und auf die Meldepflicht aufnehmen.

Aufgaben des Arbeitgebers bei Austritt eines Arbeitnehmers:

  • Art der Kündigung prüfen.
  • Noch ausstehende Zahlungen prüfen.
  • Lohnkonto abschließen.
  • Arbeitspapiere dem Arbeitnehmer bei Ende des Arbeitsverhältnisses aushändigen.
  • Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aushändigen oder elektronisch bereitzustellen.
  • Abmeldung des Arbeitnehmers bei der zuständigen Krankenkasse.

Bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses während des Monats entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum im Sinne der Sozialversicherung und ein Teillohnzahlungszeitraum im lohnsteuerlichen Sinne.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Eine Befristung muss schriftlich vereinbart werden. Zulässige befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wurde ein Arbeitsvertrag allerdings unzulässig befristet, gilt er als unbefristeter Arbeitsvertrag und muss als solcher unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Beachtung von Kündigungsschutzvorschriften gekündigt werden.

Möglichkeiten einer Befristung:

  • Befristung ohne sachlichen Grund
    Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund ist möglich, wenn der Arbeitsvertrag die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreitet. Innerhalb dieser Zweijahresfrist darf der Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden.
    Existenzgründer können befristete Verträge bis zu vier Jahren abschließen.
  • Befristung mit sachlichem Grund
    Befristete Arbeitsverträge sind zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Gründe wären z.B. ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung, die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt eine Befristung oder die Befristung erfolgt zur Erprobung des Arbeitnehmers.

Die Befristung mit einem sachlichen Grund ist auch im Anschluss an einen befristeten Arbeitsvertrag, der ohne sachlichen Grund wirksam geschlossen worden ist, möglich.

An eine befristete Beschäftigung aus sachlichem Grund eine befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund bei demselben Arbeitgeber anzuschließen ist unzulässig.

Weitere Informationen zu befristeten Arbeitsverhältnissen.

Anfechtung des Arbeitsvertrages

Wenn bei der Abgabe einer Willenserklärung Mängel auftreten, kann die Erklärung angefochten und dadurch ein fehlerhaft zustande gekommener Vertrag wieder aufgehoben werden. Das gilt auch bei Arbeitsverträgen. Wenn der Arbeitgeber bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages getäuscht wurde, kann er den Arbeitsvertrag anfechten. Ist der Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt, kommt der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nicht in Betracht.

Eine wirksame Anfechtung hat die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge.
Beispiele:

  • Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen gefälschter Zeugnisnoten
  • Die unrichtige Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen.
    Vor dem Inkrafttreten des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) war es dem Arbeitgeber erlaubt, nach der Schwerbehinderteneigenschaft zu fragen. Mit dem Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 war die Frage eigentlich unzulässig. Da mit der Schwerbehinderteneigenschaft einige Anforderungen an den Arbeitgeber verbunden sind und manche Stellen für Schwerbehinderte ungeeignet sind, ist dieser Zustand für den Arbeitgeber eigentlich eine Zumutung.
    Verboten bedeutet nicht, dass diese Frage nicht gestellt werden darf, sondern das der Arbeitnehmer nicht antworten muss bzw. falsch antworten kann. Die Frage sollte der Arbeitgeber im Einstellungsgespräch also in jedem Fall stellen. Damit hat er Sicherheit im Zusammenhang mit bestimmten Anforderungen. Was dem Arbeitgeber nicht bekannt ist, kann er auch nicht erfüllen.
    Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 16. Februar 2012 (6 AZR 553/10) zur Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis Stellung bezogen.
  • Der Arbeitnehmer verschweigt beim Einstellungsgespräch Vorstrafen (Nach Vorstrafen darf der Bewerber bei der Einstellung nur gefragt werden, wenn die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert.)
  • Der Arbeitnehmer macht unrichtige Angaben zu seiner Einsatzfähigkeit.

Zum letzten Punkt existiert ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts.
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 21. September 2011, Az. 8 Sa 109/11
Auszug aus der Pressemitteilung 1/12 vom 31.01.2012:

Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeitsvertrages, der damit sofort beendet ist.
....
Der 57 - jährige Arbeitnehmer schloss am 8. Dezember 2009 mit seinem Arbeitgeber, einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen, einen Arbeitsvertrag ab, mit dem sich der Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtete, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten. Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Unternehmen am 1. März 2010 legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vom 28. Juni 1999 sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 11. Juli 2005 vor. Aus beiden Bescheinigungen ergibt sich, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Am 10. und am 29. April 2010 wurde nochmals ärztlich bestätigt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit verrichten soll.
Am 7. Mai 2010 erklärte daraufhin der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit.
Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Arbeitsgericht erfolglos.
....
Nach der Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden.

Kündigung und Kündigungsschutz

Folgende Kündigungsarten gibt es:

  • die ordentliche Kündigung (Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Ab einer bestimmten Betriebsgröße gilt das Kündigungsschutzgesetz),
  • die außerordentliche Kündigung (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB) und
  • die Änderungskündigung (nach § 2 Kündigungsschutzgesetz).

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen (E-Mail, Fax, SMS oder mündlich) sind unwirksam. Die elektronische Form ist damit ausgeschlossen.
Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass sie nur empfangsbedürftig (erst mit Zugang beim Vertragspartner wirksam) ist. Ob sie vom Vertragspartner angenommen wird, beeinträchtigt nicht die Wirkung.

Das Kündigungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es in der Wohnung des Arbeitnehmers zugestellt wird. Urlaub oder Krankheit schützt nicht vor den Wirkungen einer Kündigung. So ist eine Kündigung die während einer Krankheit und sogar während eines Krankenhausaufenthaltes ausgesprochen wird generell möglich.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 687/09
Zugang einer Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote
Leitsätze:

Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird.

Durch das Kündigungsschutzgesetz werden nur Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz).

Wenn im Betrieb ein Betriebsrat existiert, ist dieser vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Bei einer Kündigung ist folgendes zu beachten:

  • Ist das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden (abhängig von Betriebsgröße)?
  • Welche Kündigungsfristen gelten?
  • Schriftformerfordernis der Kündigung (Der Kündigende hat eigenhändig zu unterschreiben).
  • Beachtung der besonderen Kündigungsschutzbestimmungen

Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit aussprechen (sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen). Alle anderen Aussagen entbehren jeglicher Grundlage (Informationen zur Kündigung während der Kurzarbeit).
Gekündigte Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten. Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle (ungekürzte) Arbeitsentgelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie noch voll beschäftigen kann oder nicht.

Die ordentliche Kündigung

Als ordentliche Kündigung wird die Kündigung bezeichnet, die unter Einhaltung der anwendbaren Kündigungsfristen (gesetzlich, laut Arbeitsvertrag oder entsprechend Tarifvertrag) zu einem bestimmten Kündigungstermin erklärt wird. Bei einer ordentlichen Kündigung vergeht zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein entsprechender Zeitraum.

Der Arbeitgeber benötigt bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nur bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes einen Kündigungsgrund. Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, überprüft das Arbeitsgericht im Klagefall nur, ob die Kündigung form- und fristgerecht ist.

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, muss er dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung tun. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz auf den Arbeitnehmer keine Anwendung findet, ist gemäß § 4, § 5, § 6, § 7 und § 13 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage einzureichen.

Bei den gesetzlichen Kündigungsfristen existiert keine Unterscheidung mehr zwischen Arbeitern und Angestellten. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber gilt gemäß § 622 Abs. 1 BGB eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Die verlängerten Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB) gelten nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • 2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 12 Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. September 2014 (6 AZR 636/13) erklärt:
Diese Staffelung der Kündigungsfristen verletzt das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung nicht.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 44/14 des Bundesarbeitsgerichts:

Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Darum liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer wurden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB hat nach Auffassung verschiedener Arbeitsgerichte gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen.

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.01.2010 entschieden, dass diese Regelung, wonach bei den Kündigungsfristen die Beschäftigungszeiten erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt werden, gegen das EU-Recht verstößt.
Der Europäische Gerichtshof ordnete ausdrücklich an, dass die deutschen Gerichte die Vorschrift des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB nicht anwenden dürfen.
Damit müssen jetzt alle Beschäftigungszeiten bei den Kündigungsfristen berücksichtigt werden.

Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde § 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben (ab 01.01.2019). Das Qualifizierungschancengesetz wurde am 21.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Eine notwendige Folgeanpassung zur Aufhebung des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB ist die Aufhebung des § 29 Absatz 4 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes. Dort gab es eine gleichlautende Altersgrenze zur Berechnung der Kündigungsfrist für den Bereich der Heimarbeiter.

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss zum Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung während der Probezeit Stellung genommen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 8.12.2011, 6 AZN 1371/11
Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung - Wartezeit
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Während ein vom Arbeitgeber vorsätzlich herbeigeführter Unfall des Arbeitnehmers mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung des Arbeitgebers wegen der Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht rechtfertigen dürfte (vgl. BAG 8. Juni 1972 - 2 AZR 285/71 - AP KSchG 1969 Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Nr. 24), verstößt eine vom Arbeitgeber während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses erklärte Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn den Arbeitgeber kein oder nur ein geringes Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers trifft und nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann der Arbeitnehmer die ihm obliegende Tätigkeit wieder ausüben kann.
....
Ein Arbeitnehmer ist nach nationalem Recht auch während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt. In dieser Zeit ist das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses allerdings dadurch beschränkt, dass er mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis von Gründen rechnen muss (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 828/08 - Rn. 41, EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 1 Wartezeit Nr. 3). In der Wartezeit erfolgt grundsätzlich nur eine Missbrauchskontrolle (BVerfG 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 - Rn. 17 f., BVerfGK 8, 244). Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben verstößt eine Kündigung in der Wartezeit deshalb nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Eine solche Kündigung ist nicht willkürlich, wenn für sie ein irgendwie einleuchtender Grund besteht (vgl. zu den diesbezüglich zu beachtenden Grundsätzen im Einzelnen BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 27 f., EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 7).

Abweichende Regelungen können durch einen Tarifvertrag vereinbart werden. Dabei können die Kündigungsfristen sowohl verkürzt als auch verlängert werden. Es soll damit den besonderen Branchenerfordernissen Rechnung getragen werden.

Kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen können im einzelnen Arbeitsvertrag nur in den folgenden zwei Fällen vereinbart werden:

  1. Wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist. Das Arbeitsverhältnis darf dabei nicht länger als drei Monate dauern.
  2. Wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt, kann er eine Kündigungsfrist von vier Wochen kalendertäglich vereinbaren (also ohne Enddatum zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats).

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Oktober 2017; 6 AZR 158/16).

In einem Kündigungsschreiben muss die beabsichtigte Kündigungsfrist nicht ausdrücklich genannt werden. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen ausreichend (Urteil vom 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11).

Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter gelten sämtliche Kündigungsschutzvorschriften. Durch den § 113 Insolvenzordnung wird aber die an sich maßgebliche Kündigungsfrist auf maximal 3 Monate begrenzt. Hat der Arbeitnehmer eine kürzere Kündigungsfrist gilt diese, eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate gilt aber nicht.

Die außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung)

Will der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen, muss für ihn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein.

Die außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Als Voraussetzung muss ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegen.
§ 626 BGB - Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund:

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist keine Kündigungsfrist einzuhalten. Sie ist aber immer spätestens innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, zu erklären.

Ob vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen soll, richtet sich nach der Art und der Schwere des Vergehens. In minder schweren Fällen ist eine Abmahnung erforderlich.
Eine wichtige weitreichende Klarstellung schaffte das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 10.06.2010 (2 AZR 541/09) - Fristlose Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung - Fall "Emmely"
Leitsätze des Urteils:

1. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat.
2. Das Gesetz kennt auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers keine absoluten Kündigungsgründe. Es bedarf stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht.

In diesem Fall war nach Ansicht der Richter die fristlose Kündigung bei Beachtung aller Umstände und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht gerechtfertigt. Als Reaktion auf das Fehlverhalten der Klägerin hätte eine Abmahnung ausgereicht.

Wichtige Gründe zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber:

  • eine unbegründete Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers,
  • beharrlicher Arbeitsvertragsbruch,
  • schwere Beleidigungen,
  • Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen (hier: die unzutreffende Behauptung, der Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden) per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.03.2019, 17 Sa 52/18).
  • grobe Verletzung der Treuepflicht,
  • Verstöße gegen Wettbewerbsverbote (Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber),
  • eine nicht der Wahrheit entsprechende Krankmeldung,
  • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen während krankheitsbedingter Fehlzeit,
  • Vorgetäuschte Krankheiten (der kranke Simulant wird während der Krankschreibung häufig in Kneipen, Bars, bei anderweitiger Arbeit usw. angetroffen),
  • Vorlage einer falschen Impfunfähigkeitsbescheinigung
    Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 13.04.2022 (5 Ca 189/22) - Leitsätze:
    1. Wer durch die Vorlage einer nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhenden Bescheinigung versucht, seinen Arbeitsgeber über seine Impfunfähigkeit zu täuschen, verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine auf § 20a Abs. 2 Satz1 IFSG beruhende arbeitsvertragliche Nebenpflicht.
    2. Etwaige arbeitsrechtliche Maßnahmen im Fall der Vorlage einer inkorrekten Impfunfähigkeitsbescheinigung obliegen nicht dem Gesundheitsamt, sondern allein dem Arbeitgeber.
  • Gefälschter Impfausweis (Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 29.03.2022 - 2 Ca 2298/21)
  • Straftaten am Arbeitsplatz,
  • Tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb,
  • Sittliche Verfehlungen wie z.B. sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz,
  • Trunkenheit eines Kraftfahrers,
  • Trunk- und Drogensucht (wenn das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt ist),
  • Übertretung betrieblicher Rauchverbote,
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt,
  • Veranlassung eines Kollegen zum Abstempeln der Zeiterfassungskarte,
  • Arbeitszeitbetrug
  • unerlaubte Nutzung des Internets bzw. intensive zeitliche Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit.
    Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2020 (4 Sa 329/19) - Leitsätze: Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC trotz entsprechendes Verbots während der Arbeitszeit rechtfertigt jedenfalls dann eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend und als auch über Monate hinweg regelmäßig URL-Aufrufe und E-Mails zu privaten Zwecken getätigt hat. Dies gilt um so mehr, wenn zwischen den einzelnen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als ein bis zwei Minuten liegt, denn dazwischen kann keine Arbeitsleistung erbracht worden sein.
    Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08
Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 - zu III 1 a der Gründe; 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - zu II 1 der Gründe mwN, NJW 2007, 1194). Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten. Den Schutz der Privatsphäre und Meinungsfreiheit kann wiederum derjenige Arbeitnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit der Situation aufhebt. Dann ist die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zuzuordnen.

Zum Drogenkonsum existiert ein Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 20. Oktober 2016 (6 AZR 471/15). Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 57/16:

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin ("Crystal Meth") gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Sehr wichtig war die Begründung des Gerichts. Danach reicht der Nachweis des Drogenkonsums.

Das Landesarbeitsgericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.

Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 597/16
Leitsätze:

Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.

Damit ist der Einsatz eines Detektivs zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer schweren Pflichtverletzung gegen den Arbeitnehmer vorliegt und andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

Schadensersatz - Ersatz von Anwaltskosten
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2021, 8 AZR 276/20
Leitsatz:

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber grundsätzlich die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Der Schutz eines Arbeitnehmers vor einer Erstattungspflicht für Anwaltskosten, die dem Arbeitgeber zur Abwendung drohender Nachteile entstehen, die ihrerseits auf einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung oder unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers beruhen, würde zu zweckwidrigen Ergebnissen führen und dem Rechtsgedanken des § 242 BGB zuwiderlaufen. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar, wenn sich der Arbeitnehmer, der eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung oder vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen hat, darauf berufen könnte, der Arbeitgeber müsse die Aufwendungen selbst tragen, die durch eben diese vorsätzliche Vertragspflichtverletzung oder vorsätzliche unerlaubte Handlung veranlasst wurden.

Will ein Arbeitnehmer sofort das Arbeitsverhältnis beenden, benötigt auch er einen wichtigen Grund. Wichtige Gründe zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitnehmer:

  • Wiederholte, verspätete Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber,
  • das Unterlassen von notwendigen Arbeitsschutzvorrichtungen durch den Arbeitgeber,
  • Tätlichkeiten oder Beleidigungen durch den Arbeitgeber,
  • sexuelle Belästigungen, gegen die der Arbeitgeber nicht tätig wird oder durch ihn selbst verübt werden,
  • Mobbing- und Bossing-Handlungen (Bossing ist die systematische Schikane durch Vorgesetzte),
  • Verletzung der Pflicht zur vertragsgerechten Beschäftigung,
  • Arbeitsplatzbedingte Krankheit des Arbeitnehmers,
  • Beleidigende oder leichtfertige Verdächtigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Die Änderungskündigung

Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen nur innerhalb der Grenzen seines durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Direktionsrechts einseitig ändern. Darüber hinausgehende Änderungen können ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nur mit einer Änderungskündigung durchgesetzt werden.
§ 2 Kündigungsschutzgesetz:

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Eine Änderungskündigung besteht aus der Kündigung und dem Angebot auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen.

Sowohl die Kündigung als auch das Änderungsangebot unterliegen dem Schriftformerfordernis.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen innerhalb der Grenzen seines durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Direktionsrechts einseitig ändern kann, darf er keine Änderungskündigung aussprechen.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26.01.2012, 2 AZR 102/11
Leitsätze:

1. Unter "geänderten Arbeitsbedingungen" iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG sind andere Vertragsbedingungen zu verstehen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO bewirken kann, halten sich im Rahmen der schon bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Zu ihrer Durchsetzung bedarf es keiner "Änderung von Arbeitsbedingungen" nach § 2 Satz 1 KSchG.
2. Eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist angesichts ihres Streitgegenstands unbegründet, wenn der Arbeitgeber schon nach den bestehenden Vertragsbedingungen rechtlich in der Lage ist, die im "Änderungsangebot" genannten Änderungen durchzusetzen. Darauf, ob er sein Direktionsrecht tatsächlich bereits (wirksam) ausgeübt hat, kommt es nicht an.

Das Urteil vom 19.07.2012 (2 AZR 25/11) bestätigt diese Auffassung.

Mit der Entscheidung vom 23.06.2005 (2 AZR 642/04) definiert das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
Leitsätze:

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.
2. Ein anerkennenswerter Anlass ist dann gegeben, wenn das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Das kann auf einer nur der Missbrauchskontrolle unterliegenden unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des Betriebs beruhen.
3. Ob der Arbeitnehmer die vorgeschlagenen Änderungen billigerweise hinnehmen muss, richtet sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Keine der angebotenen Änderungen darf sich weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Anpassung an die geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich ist.
4. Wenn durch das Änderungsangebot neben der Tätigkeit (Arbeitsleistungspflicht) auch die Gegenleistung (Vergütung) geändert werden soll, sind beide Elemente des Änderungsangebots am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt ("Tarifautomatik").

Die Änderungskündigung ist sowohl in der Form der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung (wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt) möglich.

Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer durch den Ausspruch einer Änderungskündigung an einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.

Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit
Der Arbeitgeber benötigt zur Einführung von Kurzarbeit eine rechtliche Grundlage. Die rechtliche Grundlage kann in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat muss der Arbeitnehmer einverstanden sein. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Ist der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen. Wenn der Arbeitgeber das nicht macht, ist der Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, wie bisher (Weitere Informationen zur Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit).

Das Kündigungsschutzgesetz

Durch das Kündigungsschutzgesetz werden nur Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Das Unternehmen muss außerdem in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Kündigungsschutzgesetz).

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden dabei mit dem Faktor 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Die Beschäftigung von 18 geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (max. 20 Stunden pro Woche) führt damit zu einer rechnerischen Arbeitnehmerzahl von genau 9 Arbeitnehmern (18 x 0,5). Das Kündigungsschutzgesetz findet in diesem Fall keine Anwendung.

Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht.

Bis zum 31. Dezember 2003 lag der Schwellenwert nicht bei 10, sondern bei 5 Arbeitnehmern. Die vor dem 01.01.2004 beschäftigten Arbeitnehmer behalten ihren Kündigungsschutz. Ob für diese Altbelegschaft der Kündigungsschutz bereits ab mehr als fünf Arbeitnehmern einsetzt, ist davon abhängig, ob von den mehr als fünf Arbeitnehmern, die bereits am 31.12.2003 im Arbeitsverhältnis standen, zum Zeitpunkt der Kündigung noch immer mehr als fünf beschäftigt sind.

Hier muss man einfach feststellen: Wer denkt sich so etwas nur aus?

Beispiel zur Erläuterung:

Ein Betrieb beschäftigt im Jahre 2003 acht Vollzeitkräfte. Diese Altbelegschaft hat nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes umfassend Kündigungsschutz. Im Jahre 2005 wurde ein weiterer Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt. Der Betrieb beschäftigt damit neun Arbeitnehmer. Der neue Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmern (gültig ab 01.01.2004) wird nicht erreicht. Nach der Übergangsregelung genießt die Altbelegschaft von acht Arbeitnehmern weiterhin Kündigungsschutz. Der neue Arbeitnehmer hat keinen Kündigungsschutz. Erst bei Einstellung von noch zwei Mitarbeitern in Vollzeit hätten alle Arbeitnehmer vollen Kündigungsschutz.

Sinkt die Altbelegschaft unter den ursprünglichen Schwellenwert von 5, entfällt für sie der Kündigungsschutz. Würden also von den acht Vollzeitkräften, die schon im Jahr 2003 im Betrieb beschäftigt waren, drei Vollzeitkräfte das Unternehmen verlassen, verlieren die übrigen fünf Vollzeitkräfte ihren Kündigungsschutz.

In solchen Betrieben gibt es also eine Zweiteilung der Belegschaft in Mitarbeiter mit Kündigungsschutz und Mitarbeiter ohne Kündigungsschutz. Diese ist vom Gesetzgeber aber gewollt.

Wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet. In der Pressemitteilung 83/10 des Bundesarbeitsgerichts zum Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (Kleinbetriebsklausel) steht folgendes:

Nach § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Die ordentliche, fristgerechte Kündigung in einem Kleinbetrieb ist nicht am Maßstab des § 1 Abs. 2 KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen, denn diese Norm findet auf den Kleinbetrieb gemäß § 23 Abs. 1 KSchG keine Anwendung (Urteil des LAG Düsseldorf vom 02.08.2022 - 3 Sa 285/22; Revision nicht zugelassen).

Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Bei den Kündigungsgründen wird also zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten, und betriebsbedingten Gründen unterschieden.

Personenbedingte Gründe zur Kündigung können sein:

  • Krankheit des Arbeitnehmers,
    • Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung stellen Lohnfortzahlungskosten, die für jährlich jeweils einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen aufzuwenden sind, eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers dar.
      Bundesarbeitsgericht, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88
      Leitsätze:
      1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß auch eine unzumutbar hohe wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch bereits gezahlte und künftig zu erwartende Lohnfortzahlungskosten eine krankheitsbedingte Kündigung sozial rechtfertigen kann ....
      2. Wenn aufgrund einer negativen Prognose über den künftigen Krankheitsverlauf sowie erheblicher und unzumutbarer wirtschaftlicher Belastungen eine Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist, dann greift auch das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB nicht ein.
    • Dazu existiert ein Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (18.06.2007; 4 Sa 14/07
      Danach darf Arbeitnehmern wegen extrem häufigen Kurzerkrankungen gekündigt werden.
      Auszug aus den Entscheidungsgründen:
      Nach diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 12.09.2006 angesichts der unstreitigen krankheitsbedingten Fehlzeiten auf einem einleuchtenden Grund beruht und auch angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers weder willkürlich noch diskriminierend ist.
    • Dazu existiert ein Urteil vom Landesarbeitsgericht Mainz (24.04.2009; 9 Sa 683/08):
      Danach kann der Arbeitgeber bei langer Krankheit kündigen, wenn nicht abzusehen ist, wie lange der Arbeitnehmer noch krank sein wird. Für die Kündigung reicht eine Negativprognose für die nächsten zwei Jahre aus. Der Arbeitgeber muss aber nachweisen, den Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigen zu können.
      Arbeitsrechtliche Probleme können sich bei einer personenbedingten Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen und fehlendem betrieblichen Eingliederungsmanagement ergeben. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX müssen sich die Unternehmen für die Gesunderhaltung aller Mitarbeiter engagieren, die länger oder häufiger krank sind und deswegen am Arbeitsplatz mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres fehlen.
    • Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 05.09.2011 (5 Sa 152/11) entschieden:
      Krankheitszeiten, die eine Dauer von 6 Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind nicht kündigungsrelevant und rechtfertigen keine negative Gesundheitsprognose.
      Auszug aus den Entscheidungsgründen:
      Fehlzeiten, die die Dauer von 6 Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind dabei ausgehend von den Bestimmungen der §§ 1 ff. EFZG noch nicht als kündigungsrelevant anzusehen (vgl. BAG, a. a. O.).
    • Eine Kündigung aufgrund häufiger Erkrankungen ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sogar rechtens, wenn der Mitarbeiter tariflich unkündbar ist.
      Bundesarbeitsgericht, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
      Leitsätze:
      Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses kann - vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall - vorliegen, wenn damit zu rechnen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.
  • fehlende Eignung bzw. Befähigung des Arbeitnehmers,
     
  • fehlende Arbeitserlaubnis,
     
  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.
    Voraussetzung ist jedoch, daß die Haupttätigkeit nicht ohne ein Fahrzeug ausgeübt werden kann. Es muss außerdem geprüft werden, ob dem Mitarbeiter nicht dauerhaft oder vorübergehend eine Tätigkeit angeboten werden kann, für die keine Fahrerlaubnis notwendig ist.
    Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2003, 13 Sa 699/03
    1. Benötigt der Arbeitnehmer für die Berufsausübung eine Fahrerlaubnis, besteht bei deren Entzug grundsätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund. Die Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz erfolgen kann.
    2. Der Arbeitgeber ist weder verpflichtet noch berechtigt, zur Überbrückung einen Auszubildenden als Fahrer einzusetzen.
    Auszug aus den Entscheidungsgründen:
    Der Verlust der Fahrerlaubnis stellt bei Arbeitnehmern, die für ihre Berufsausübung einen Führerschein benötigen, grundsätzlich einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG dar. Eine Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht (BAG vom 16.08.1990, 2 AZR 182/90, RzK I 5 h 18; KR, 6. Aufl., § 1 KSchG, Rdnr. 293).
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
    • Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2011 - 2 AZR 790/09: Danach ist eine Kündigung bei einer Inhaftierung von mehr als zwei Jahren unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls möglich. Das gilt auch, wenn die Inhaftierung auf außerdienstlichem Verhalten beruht.
      Auszug aus den Entscheidungsgründen:
      Zumindest dann, wenn im Kündigungszeitpunkt noch eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen ist und eine Entlassung vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten steht, kann dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten. Dabei ist neben den bereits angesprochenen Unwägbarkeiten zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Beschäftigung einer Aushilfskraft im sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis lediglich für einen Zeitraum von 24 Monaten eröffnet ist. Er kann deshalb bei längerer Haftzeit nicht damit rechnen, die Abwesenheit des Arbeitnehmers einigermaßen problemlos überbrücken zu können. Hinzu kommt, dass mit zunehmender Haftdauer die Verwirklichung des Vertragszwecks in Frage gestellt wird. Eine mehrjährige Abwesenheit des Arbeitnehmers geht typischerweise mit einer Lockerung seiner Bindungen an den Betrieb und die Belegschaft sowie dem Verlust von Erfahrungswissen einher, das aus der täglichen Routine resultiert.
    • Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2015 - 2 AZR 381/14
      Leitsätze:
      1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen.
      2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.
  • Verdachtskündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung (eine Verdachtskündigung ist eine personenbedingte Kündigung)
    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 5 Sa 128/22
    Leitsatz:
    Der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sich ein Arbeitnehmer aller Wahrscheinlichkeit nach von zu Hause aus im Zeiterfassungssystem eingebucht hat, die Arbeit aber erst später im Dienstgebäude aufnimmt.
    Orientierungssatz:
    1. Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Der Verdacht kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers bedingen. Der schwerwiegende Verdacht einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der einem verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
    2. Eine Verdachtskündigung ist als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Dies gilt zunächst für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als solchen. Der Verdacht muss auf konkreten, vom Kündigenden darzulegenden und ggf. zu beweisenden Tatsachen beruhen. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus.
    3. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs 1 BGB darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.
    Die Revision wurde nicht zugelassen.

Verhaltensbedingte Gründe zur Kündigung können sein:

  • arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen,
  • Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit,
  • Arbeitszeitbetrug,
    • falsche Angaben über die Arbeitszeit (Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 18.03.2009 - 7 Sa 735/08)
    • Manipulation bei der Zeiterfassung (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 17. Februar 2014 - 16 Sa 1299/13)
  • Kündigung wegen nicht dokumentierter Raucherpausen im Zeiterfassungssystem (Urteil des Landesarbeitsgericht Thüringen vom 03.05.2022 - 1 Sa 18/21)
  • Diebstahl, Unterschlagung oder andere Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers,
    • Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer Beschäftigungsdauer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 21.06.2012 - 2 AZR 153/11).
  • Verstoß gegen die Benutzerrichtlinie für den Arbeitsplatz (Clean Desk Policy).
    • Nachlässiger Umgang mit Kundendaten (Urteil des Landesarbeitsgericht Sachsen vom 07.04.2022 - 9 Sa 250/21). Die Arbeitnehmerin hat entgegen der Anweisung Unterlagen mit sensiblen Daten unverschlossen zu einem Zeitpunkt im Schreibtisch aufbewahrt, zu dem sie selbst nicht im Büro anwesend war. Unstreitig war ihr diese Anweisung hinreichend bekannt.
  • Nichteinhaltung betrieblicher Rauch- und Alkoholverbote,
  • Verstoß gegen geltende Corona-Schutzmaßnahmen,
  • Störung des Betriebsfriedens,
  • eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs,
  • Konkurrenztätigkeit,
  • Arbeitszeitverstöße (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021 - 1 Sa 70 öD/21).

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss grundsätzlich Wiederholungsgefahr bestehen. Vor der Kündigung muss der Arbeitnehmer wegen eines gleichartigen Verstoßes abgemahnt worden sein.

Betriebsbedingte Gründe zur Kündigung können sein:

  • erheblicher Auftragsrückgang,
  • Rationalisierungsmaßnahmen,
  • Betriebsumstellungen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann die Notwendigkeit einer Sozialauswahl bestehen.

Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung außerdem, wenn nach § 1 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz

  • die Kündigung gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 Betriebsverfassungsgesetz verstößt,
  • der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz des Betriebes weiterbeschäftigt werden kann,
  • die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  • eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer der Kündigung schriftlich widersprochen hat.

Betriebsbedingte Kündigungen in Coronazeiten (Quelle: Arbeitsgericht Berlin Pressemitteilung Nr. 34/20 vom 18.12.2020)

Betreffend betriebsbedingte Kündigungen hat das Arbeitsgericht Berlin in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass allein ein Hinweis auf "Corona" oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nicht ausreicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Der Arbeitgeber muss vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 5. November 2020, Aktenzeichen 38 Ca 4569/20

Die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, ist keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.

Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 25. August 2020, Aktenzeichen 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20

Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office bestehe, könne die mögliche Arbeit von zu Hause aus bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortes entgegenstehen. Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Home-Office aufgrund der Pandemie zeige, dass Arbeiten von zuhause aus möglich sei.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10. August 2020, Aktenzeichen 19 Ca 13189/19

Annahmeverzug

Es gilt § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko):

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

§ 293 BGB (Annahmeverzug):

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

§ 294 BGB (Tatsächliches Angebot):

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Im Falle einer unberechtigten Kündigung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt hat.

Die Norm durchbricht den Grundsatz "Ohne Arbeit keinen Lohn". Den Vergütungsanspruch nach § 615 Satz 1 BGB nennt man Annahmeverzugslohn.

Bei einem Kündigungsschutzprozess gilt die inhaltsgleiche Vorschrift des § 11 KSchG.

Der Arbeitnehmer muss sich allerdings nach § 615 Satz 2 BGB folgendes vom Annahmeverzugslohn abziehen lassen:

  • Was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt.
  • Was er zu erwerben böswillig unterlässt.

Arbeitnehmern steht nach einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2022 (6 Sa 280/22) kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu, wenn sie keine hinreichenden Bewerbungsbemühungen unternehmen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. März 2023, 5 AZR 255/22
Fristlose Kündigung und Annahmeverzug
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 17/23 vom 29.03.2023:

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer "zur Vermeidung von Annahmeverzug" die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist. Diese Vermutung kann durch die Begründung der Kündigung zur Gewissheit oder durch entsprechende Darlegungen des Arbeitgebers entkräftet werden.

Kündigung im Kleinbetrieb

In Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern sind Entlassungen jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.

Zu beachten sind aber die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen.

Weitere zu beachtende Rechtsgrundsätze bei Kündigungen

  • § 134 BGB - Gesetzliches Verbot:
    Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
  • § 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher:
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
  • § 612a BGB - Maßregelungsverbot:
    Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
  • § 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben:
    Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
  • § 7 Abs. 1 AGG - Benachteiligungsverbot:
    Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.04.1987 - 2 AZR 227/86
Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der einen Antrag auf Gewährung von Vorruhestandsgeld gestellt hat nur deshalb, um den Eintritt des Vorruhestandes zu verhindern, so liegt eine Maßregelung nach § 612a BGB vor. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht deswegen benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 28.11.2012 - 5 Ca 1834/12 EU
Leitsätze:

1. Hat der Arbeitnehmer schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und einer vorangehenden zulässigen Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer indiziert, muss der der Arbeitgeber sich hierzu gem. § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu erklären.
2. Steht aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien fest, dass es sich um eine Maßregelungskündigung handelt, kann der Arbeitgeber sich nicht mehr darauf berufen, er hätte ohne den Maßregelungscharakter auch in zulässiger Weise kündigen könne.
3. Kleinbetrieb: Kündigung als Reaktion auf die Ablehnung eines (nicht mit einer Änderungskündigung verbundenen) vorfristigen verschlechternden Änderungsangebots.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
Leitsätze:

1. Soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfGE 97, 169). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.
2. Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich von dem gekündigten Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten evident, dass dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür, dass der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche etc.) Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Einbeziehung der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt lässt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87
Leitsätze:

  1. § 23 Abs. 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1985 war bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
  2. Soweit die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, gewährleisten die zivilrechtlichen Generalklauseln den durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Mindestschutz der Arbeitnehmer.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015 - 6 AZR 457/14
Leitsätze:

Eine altersdiskriminierende Kündigung ist im Kleinbetrieb nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam.

Offene Videoüberwachung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22
Auszug aus der Pressemitteilung 31/23 vom 29.06.2023:

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.
....

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat.

In dem Verfahren ging es um Arbeitszeitbetrug.

Die Abfindung

Wenn ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er grundsätzlich keine Abfindung zu zahlen.

Nach § 9 Kündigungsschutzgesetz gilt folgendes:

Wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht zumutbar ist, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Die Höhe der Abfindung ist in § 10 Kündigungsschutzgesetz geregelt.

Der Höchstbetrag beträgt im Regelfall bis zu 12 Monatsverdienste. Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.

Durch die ersatzlose Streichung der Nr. 9 des §3 EStG sind die bisher geltenden Steuerfreibeträge für Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis in Höhe von 7.200 €, 9.000 € oder 11.000 € ab 01.01.2006 weggefallen. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a EStG galt bei einer Auszahlung der Abfindung vor dem 01.01.2008, wenn der Aufhebungsvertrag bis 31.12.2005 abgeschlossen worden war. In diesen Fällen konnten die obigen Steuerfreibeträge noch angesetzt werden.

Abfindungen, die ab dem Kalenderjahr 2008 ausgezahlt werden, gehören in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses können unter Anwendung der sog. Fünftelregelung als sonstiger Bezug ermäßigt besteuert werden. Es wird bei der Berechnung der sonstige Bezug nur mit einem Fünftel angesetzt und die sich nach der Jahreslohnsteuertabelle ergebende Steuer verfünffacht. Durch dieses Verfahren soll die Steuerprogression gemildert werden.

Sozialversicherungsrechtlich stellen Entlassungsabfindungen weiterhin kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

Ausführliche Informationen zu Abfindungen

Kündigungshindernisse (Besondere Kündigungsschutzbestimmungen)

Dem Ausspruch einer Kündigung können bestimmte Hindernisse entgegenstehen. Dazu gehören die Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung, Wehrdienst, Mutterschutz und Elternzeit, Betriebsratsmitgliedschaft und Ausbildungsverhältnisse.

Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung

Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ist in den § 168 bis § 175 des SGB IX geregelt. Der § 168 SGB IX verlangt die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (frühere Hauptfürsorgestelle) bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber. Nach § 169 SGB IX beträgt die Kündigungsfrist eines Schwerbehinderten mindestens vier Wochen.
Ab dem 01.01.2017 ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam.

Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit - Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2019, 6 AZR 329/18
Danach kann der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zur Beschäftigung von Schwerbehinderten

Auf www.integrationsaemter.de finden sie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen. Hier gibt es weitere Informationen zum Thema.

Wehrdienst

Nach § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung nicht kündigen. Das Arbeitsverhältnis ruht während dieser Zeit.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis auch nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen (Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist also kein wichtiger Grund zur Kündigung). Diese Regelung des § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Wenn dem Arbeitgeber in diesen Kleinbetrieben infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann, gilt der Wehrdienst als Kündigungsgrund. Diese Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.

Mutterschutz und Elternzeit

Nach § 17 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (Informationen zum Kündigungsverbot).

In diesem Zusammenhang ist § 15 Mutterschutzgesetz wichtig. Danach sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

Das Kündigungsverbot besteht über die Mutterschutzfrist hinaus, wenn die Arbeitnehmerin Elternzeit (früherer Erziehungsurlaub) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhält. Für männliche Elternzeitberechtigte gilt der Kündigungsschutz natürlich auch. Auf die Elternzeit finden unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt eines Kindes seit dem 1. Januar 2007 die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) Anwendung. Im § 18 BEEG und § 19 BEEG sind Regelungen zur Kündigung enthalten.

Betriebsratsmitgliedschaft

Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats sowie einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist während der Amtszeit und bis ein Jahr nach deren Ende unzulässig. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfordert die Zustimmung des Betriebsrates. Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, kann das Arbeitsgericht diese auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen (§ 15 Kündigungsschutzgesetz und § 103 Betriebsverfassungsgesetz).

Ebenso ist die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands vom Zeitpunkt seiner Bestellung an sowie die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Auch hier ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Bei Verweigerung der Zustimmung kann auch hier der Arbeitgeber diese durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (Schwerbehindertenvertreter) besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrates (§ 179 SGB IX).

Ausbildungsverhältnisse

Der § 22 Berufsbildungsgesetz enthält Sonderregelungen zur Kündigung von Auszubildenden. Danach kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Probezeit ist nach § 20 Berufsbildungsgesetz mindestens einen Monat und höchstens vier Monate lang.

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden.

Immissionsschutzbeauftragte

Nach § 58 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt:

Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Regelung zum Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Nach § 6 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz gilt:

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

Der § 6 Bundesdatenschutzgesetz gilt für Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen.
Diese Regelung wird über den § 38 Abs. 2 BDSG auch für den verpflichtend bestellten Datenschutzbeauftragten von nicht-öffentlichen Stellen als anwendbar erklärt. Der § 38 Bundesdatenschutzgesetz hat den Titel "Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen".
Nach § 38 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz gilt:

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

Ein Datenschutzbeauftragter ist zu benennen, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).

Damit genießt ein einmal benannter interner Datenschutzbeauftragter einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser wurde vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil C-534/20 am 22. Juni 2022 bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 21. Oktober 2020 ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof eingereicht.
Auszug aus dem Urteil C-534/20:

Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt.

Folgen der Kündigung

Nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses gewähren (§ 629 BGB). Während dieser Zeit muss die Vergütung weitergezahlt werden (wer gekündigt hat ist dabei egal).

Der restliche Jahresurlaub muss während der Kündigungsfrist gewährt werden. Wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, so ist er abzugelten (§ 7 Bundesurlaubsgesetz).
Scheidet ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus seinem Unternehmen aus, hat er Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind dabei auf volle Urlaubstage aufzurunden). Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus seinem Unternehmen aus, hat er den Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.
Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach der Wartezeit (6 Monate) erworben (§ 4 Bundesurlaubsgesetz).
Informationen zum Thema Urlaub

Der Arbeitgeber hat kein Recht die Arbeitspapiere zurückzuhalten, selbst wenn er noch Forderungen gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis hat. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere vor den Arbeitsgerichten einklagen. Hält der Arbeitgeber die Arbeitspapiere zurück, so kann er sich, wenn dem Arbeitnehmer aus der Zurückhaltung der Arbeitspapiere ein Schaden entsteht, schadensersatzpflichtig machen.

Arbeitszeugnis

Nach § 630 BGB und § 109 Gewerbeordnung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Arbeitszeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann aber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen (zusätzliche Angaben zur Leistung und zum Verhalten im Arbeitsverhältnis). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitszeugnisse in ihrer Aussage wahr und gleichzeitig wohlwollend sein. Arbeitszeugnisse müssen auf Firmenpapier verfasst und unterschrieben werden (Übermittlung per E-Mail oder Fax ist unzulässig).

Üblicher Aufbau für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis:

  • Einleitung (Personalien des Arbeitnehmers, Eintritt ins Unternehmen, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsende)
  • Berufliche Entwicklung im Unternehmen
  • Stellenbeschreibung der zuletzt ausgeführten Tätigkeit
  • Beurteilung der Leistung
  • Beurteilung des sozialen Verhaltens
  • Abschließende Bemerkungen (Schlussformulierung)

Für die Leistungsbeurteilung haben sich folgende "Zufriedenheitsformeln" herausgebildet:

Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. Sehr gut
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Gut
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Befriedigend
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt. Ausreichend
Er bemühte sich, ... Mangelhaft

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 61/14 zum Urteil vom 18. November 2014 (9 AZR 584/13):

Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note "befriedigend". Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") Endnoten vergeben werden.

Ein Arbeitnehmer kann unmittelbar aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00
Leitsatz:

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Mit dem Urteil 9 AZR 227/11 vom 11.12.2012 bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine Auffassung zur Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses. Es besteht kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel.
Leitsatz:

1. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, zB Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses.
2. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel.

An dieser Rechtsprechung (9 AZR 227/11 vom 11.12.2012 und 9 AZR 44/00 vom 20.02.2001) hält das Bundesarbeitsgericht uneingeschränkt fest. Urteil 9 AZR 146/21 vom 25.01.2022.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Regelung zum Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO ist abschließend. Der Gesetzgeber hat dort ausdrücklich aufgelistet, auf welche Inhalte ein Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Der Gesetzgeber kannte bei der Neufassung des § 109 GewO am 24. August 2002 die kurz zuvor ergangene Entscheidung des Senats, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Schlussformel hat (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I der Gründe, BAGE 97, 57). Im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO nicht um weitere Inhalte zu ergänzen, würde die Ableitung eines Anspruchs aus § 241 Abs. 2 BGB die Grenzen zulässiger Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. dazu BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 - Rn. 72 ff., BVerfGE 149, 126) überschreiten.

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Zu diesem Sachverhalt gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. März 2013 (1 AZR 417/12).
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 14/13 des Bundesarbeitsgerichts:

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam.
....
Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber können in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Dabei haben sie die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) zu beachten. Diese sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch keine, die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Abmachung.

Sperrzeit wegen Eigenkündigung

Unter Sperrzeit versteht man den Zeitraum für den der Anspruch auf Arbeitslosengeld (oder anderer Leistungen der Agentur) wegen versicherungswidrigem Verhalten ausgeschlossen ist. Sie ist im § 159 SGB III geregelt. Die Dauer der Sperrzeit kann eine Woche bis zwölf Wochen betragen.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Gleichzeitig mindert sich die Anspruchsdauer um die Anzahl der Tage der Sperrzeit, in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer (§148 SGB III).

Ausnahmen, die nicht zur Sperrzeit führen:

  • Die Kündigung erfolgte aus dem Grund eines Wohnortwechsels zum Lebenspartner. Es muss eine unzumutbare Fahrzeit zwischen der neuen gemeinsamen Wohnung und der Arbeitsstätte vorliegen.
  • Der Arbeitgeber ist selbst der Anlass zur Kündigung (Lohnrückstände, Belästigung, Diskriminierung, Mobbing, Verlangen krimineller Handlungen, Verlangen der Verletzung von Vorschriften, usw.)
  • Wenn wegen einer ansonsten ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde.

Massenentlassungen

Bei Entlassungen in größerem Umfang enthalten die §§ 17 ff. des Kündigungsschutzgesetzes weitere Bestimmungen.

Merkblatt für Anzeigepflichtige Entlassungen der Bundesagentur für Arbeit.

Eine Schwangerschaft schützt nicht vor Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Das hat der Europäische Gerichtshof am 22.02.2018 (C-103/16) entschieden.
Aus der Richtlinie 92/85/EWG (Mutterschutzrichtlinie) gibt es auch bei einer Massenentlassung keinen besonderen Kündigungsschutz für schwangere Frauen.
Unzulässig ist nur eine Kündigung, die aufgrund der Schwangerschaft ausgesprochen wird.

Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 25/19 des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.2019:

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2022 - 2 AZR 467/21
Leitsatz des Urteils:

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.

Damit kann nur das Fehlen einer wirksamen Anzeige zur Nichtigkeit einer im Rahmen der betreffenden Massenentlassung erklärten Kündigung führen. Die Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG sind nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige ausgestaltet.

Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2022 - 6 AZR 15/22
Leitsatz des Urteils:

Leitet der Arbeitgeber entgegen § 17 Abs. 3 Satz 6 KSchG dem Betriebsrat keine Abschrift der Massenentlassungsanzeige zu, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der im Rahmen der Massenentlassung erklärten Kündigungen.

Zulässigkeit von Kurzarbeit
In § 19 KSchG ist die Kurzarbeit für den Fall einer beabsichtigten Massenentlassung gesetzlich geregelt:

(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.
(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

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