Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2022 (Januar bis September)

Der Übergangsbereich (Gleitzone) geht vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 von 450,01 bis 1.300 Euro.

Der Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 10.06.2022 abschließend über das Gesetz zum neuen Mindestlohn (1022. Sitzung des Bundesrates) beraten. Das Gesetz war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig (es ist ein Einspruchsgesetz). Der Bundesrat billigte das Gesetz abschließend.
Das Gesetz wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Damit gibt es ab 1. Oktober 2022 Anpassungen bei 450-Euro-Jobs (Minijob) und im Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Auf dieser Seite wird die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2022 (Januar bis September) behandelt.

Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2022 (Oktober bis Dezember)

Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro werden in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dieser Betrag wird im Übergangsbereich nicht mit angerechnet.

Berechnung des Faktor F im Jahr 2022 (Januar bis September)

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2022 beträgt 1,3 Prozent (gesetzlich festgeschrieben in § 221a Abs. 3 SGB V).
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt am 19.11.2021 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz&xnbsp;1 SGB V für das Jahr 2022 beträgt 1,3 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz dient den Krankenkassen als Richtwert bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für 2022 bleibt bei 39,95% und der Faktor F bei 0,7509. Die Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2022 erfolgte im Bundesanzeiger am 20.12.2021.

Für die Berechnung des Faktor F ist bei der Krankenversicherung ab 2015 der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz anzusetzen. Diesen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr fest. Der Wert in Prozent ist jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Das spielt für die Berechnung des Faktor F keine Rolle.

Berechnung 2022 (Januar bis September)
Rentenversicherung 18,60%
Arbeitslosenversicherung 2,40%
Pflegeversicherung 3,05%
Krankenversicherung 15,90%
(14,60% + 1,3%)
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe) 39,95%
Faktor F
(30% geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz;
gerundet auf vier Dezimalstellen)
0,7509
(30%/39,95%)

Für die Berechnung des Faktor F wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gerechnet.
Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird dann mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeitnehmer gerechnet.

Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone (Januar bis September):

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt ab Juli 2019 nach folgender Formel:
    F * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)

     
  2. Von dieser fiktiven Einnahme berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
    Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,35% (ab 2022, 0,25% bis 2021) gezählt.
    Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Beitragssatz plus individueller Zusatzbeitragssatz ergeben den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung. Anwendung des halben Gesamtbeitragssatz. Rundung des Ergebnis. Dieser Betrag wird verdoppelt.
     
  3. Dann bestimmt man die AG-Beitragsanteile und zwar vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
    Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen (AG-Anteil nur 1,025%).
     
  4. Von den Gesamt-Beiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die AG-Beitragsanteile (die unter Punkt 3 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die AN-Beitragsanteile.
     

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich ein gemeinsames Rundschreiben am 21.03.2019 herausgegeben (gilt ab dem 01.07.2019).

Beispielzahlen für Arbeitsentgelt und fiktive beitragspflichtige Einnahme

Arbeitsentgelt in Euro Beitragspflichtige Einnahmen in Euro
451 339,04
500 394,50
600 507,69
700 620,87
800 734,06
900 847,25
1.000 960,44
1.100 1.073,62
1.200 1.186,81
1.300 1.300,00

Gleitzonenrechner ab Juli 2019

Beispiel für 2022 (Januar bis September)

  • Abrechnungsmonat ist der Januar 2022
  • Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 600,00 €
  • Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,1% betragen.
  • Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft
  • Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen

Abarbeitung der obigen vier Schritte:

  1. Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme ergibt: 507,69 €
  2. Berechnung der Gesamtbeiträge (siehe Tabelle)
  3. Berechnung der AG-Anteile (siehe Tabelle)
  4. Berechnung der AN-Anteile (siehe Tabelle)
Beispiel Gesamtbeitrag
Bemessungs­grundlage
507,69 €
(Schritt 2)
AG-Anteil
Bemessungs­grundlage
600,00 €
(Schritt 3)
AN-Anteil
Gesamtbeitrag minus AG-Anteil
 
(Schritt 4)
Krankenversicherung
14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 1,1%)
AG-Anteil: 7,85% (ab 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert)
79,70 € 47,10 € 32,60 €
Pflegeversicherung
3,05%
AG-Anteil: 1,525%
15,48 € 9,15 € 6,33 €
Rentenversicherung
18,6%
AG-Anteil: 9,30%
94,44 € 55,80 € 38,64 €
Arbeitslosen­versicherung
2,4%
AG-Anteil: 1,20%
12,18 € 7,20 € 4,98 €
Summen 201,80 € 119,25 € 82,55 €

Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,35% (0,25% bis 2021), der vom Arbeitnehmer alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen und dem Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BVV).

Zwei Besonderheiten gilt es noch zu beachten:

  • Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 15,48 €.
    Der AG-Anteil wäre aber nur 6,15 € (1,025% AG-Anteil * 600 €).
    Der AN-Anteil wäre dann aber 9,33 € (15,48 - 6,15).
  • Würde der AN keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung 0,35% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Da der AG-Anteil gleich berechnet würde, schlägt die Erhöhung voll beim AN durch.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 17,26 € (15,48 € + 1,78 €).
    Der AG-Anteil wäre immer noch 9,15 €.
    Der AN-Anteil wäre dann aber 8,11 € (6,33 € + 1,78 €).

Die dritte Besonderheit ist ab Juli 2019 entfallen. Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1. Juli 2019 (und damit auch 2022) aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen. Daher ist die bisher gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung zu verzichten, nicht mehr notwendig.
Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen in der ab dem 1. Juli 2019 gültigen Fassung finden deshalb auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben. Die erteilten Verzichtserklärungen haben für Zeiten ab dem 1. Juli 2019 ihre Wirkung verloren.


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