Berechnung des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes

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Aktuelles

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sind zum 30. Juni 2023 ausgelaufen.
Damit gelten wieder die normalen Voraussetzungen für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld.
Auszug aus der Presseinfo Nr. 35 vom 10.07.2023 der Bundesagentur für Arbeit:

Seit dem 1. Juli müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein.

Zudem müssen Betriebe bei einem neuen Arbeitsausfall seit Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Es gibt eine Ausnahme: Sofern der Arbeitsausfall bereits vor Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden. Zu diesem Aspekt wurde die Weisungslage angepasst.


Die erleichterten Zugangsregeln zur Kurzarbeit gelten für weitere sechs Monate bis zum 30. Juni 2023.
Die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde am 21.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hatte die Regelung in seiner 44. Sitzung am 14. Dezember 2022 per Verordnung verlängert.

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30. Juni 2023.


Das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen wurde vom Bundesrat am 7. Oktober 2022 gebilligt. Das Gesetz wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig (es ist ein Einspruchsgesetz).
Ziel ist es die Bundesregierung in die Lage zu versetzen, auch nach dem 30. September 2022 Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung umfassend und kurzfristig erlassen zu können. Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält weitere Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.
Die Verordnungsermächtigung ist bis 30. Juni 2023 befristet.

Voraussetzungen für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld - Grundsätzliche Regelungen - Befristete Erleichterungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Es werden zuerst die normalen Voraussetzungen dargestellt. Im Anschluss folgen die befristeten Erleichterungen der Kurzarbeit im Zuge der Corona-Krise.

Grundsätzliche Regelungen

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 95 ff SGB III genannten Voraussetzungen gewährt.

§ 95 SGB III:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.

§ 96 SGB III (Erheblicher Arbeitsausfall):

(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
  1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  2. er vorübergehend ist,
  3. er nicht vermeidbar ist und
  4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
....

Sind in einem Betrieb Arbeitszeitschwankungen mit negativen Arbeitszeitsalden aufgrund von Vereinbarungen zulässig, müssen negative Arbeitszeitsalden bis zum Erreichen der vereinbarten zulässigen Höchstgrenze aufgebaut werden.

§ 97 SGB III (Betriebliche Voraussetzungen):

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

§ 98 SGB III (Persönliche Voraussetzungen):

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
  • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
    1. fortsetzt,
    2. aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
    3. im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
  • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
  • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
....

Befristete Erleichterungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Dem § 109 SGB III wurde ein Absatz 5 angefügt (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld; am 14.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht). Das Gesetz enthält eine bis Ende 2021 befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung. Damit können die für Kurzarbeit geltenden gesetzlichen Regelungen geändert werden.

Die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Es wird auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden befristet gelockert. In dieser Zeit muss nicht mehr mindestens ein Drittel der Mitarbeiter eines Betriebes vom Arbeits- und Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein. Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld ist bereits möglich, wenn zehn Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit - Kurzarbeitergeldverordnung
§ 1 Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld:

Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben geleistet:
  1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt,
  2. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

Die erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Zugang zum Kurzarbeitergeld bleibt erleichtert. Die Regelungen, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Die zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 30.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich des Mindesterfordernisses für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten und des Verzichts auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gelten auch für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Dabei wird auf den tatsächlichen Beginn der Kurzarbeit abgestellt. Für Kurzarbeit, mit der ab 1. Juli 2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.
Die dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 22.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich des Mindesterfordernisses für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten und des Verzichts auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gelten auch für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Dabei wird auf den tatsächlichen Beginn der Kurzarbeit abgestellt. Für Kurzarbeit, mit der ab 1. Oktober 2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.
Die vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.09.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld, werden auch den Betrieben eingeräumt, die nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit werden die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert.

Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen werden die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Mit der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 30. September 2022 verlängert.

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Mit der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld werden die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 30. Juni 2023 verlängert.


Das Kug soll den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitnehmer sollen außerdem einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt bekommen.

Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt.
Anzeigenvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen.

Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.

Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat gewährt. Für den Antrag sind die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
Das Kurzarbeitergeld ist vom Betrieb jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen.
Mit der Einführung des Basisdienstes KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) erfolgt die Realisierung eines digitalen Übertragungskanals der Antragsdaten zum Kurzarbeitergeld aus einer Lohnabrechnungssoftware.
Damit können Arbeitgeber Anträge stellen nach § 323 Abs. 2 SGB III:

  • Kurzarbeitergeld,
  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sowie
  • ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III.

Bezugsfristen für das Kurzarbeitergeld

Vor dem 01.01.2016 war das Kurzarbeitergeld auf sechs Monate befristet. Es wurde aber regelmäßig durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verlängert.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entstanden ist, auf 24 Monate verlängert.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 entstanden ist, auf 18 Monate verlängert.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 entstanden ist, auf 12 Monate verlängert.

Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt ab 01.01.2016 längstens 12 Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezugsfrist bis auf 24 Monate verlängern (§ 109 SGB III).
§ 104 SGB III:

(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.

Die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - KugBeV) wurde am 20.04.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert.

Das betrifft also nur Betriebe, die schon im Jahr 2019 einen Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt haben. Für diese verlängert sich die Regelbezugsfrist von 12 auf bis zu 21 Monate.
Durch das Inkrafttreten mit Wirkung vom 31.01.2020 wird ermöglicht, dass ab dem Monat Februar 2020 in denjenigen Fällen nahtlos weiter Kurzarbeitergeld bezogen werden kann, in denen die Bezugsdauer bereits ausgeschöpft wurde.

Die zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - 2. KugBeV) wurde am 19.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.

Die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit der Verordnung wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert (§ 1 Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung).

Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wird die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022, verlängert.
Neuer Absatz 3 des § 421c SGB III (in der am 01.01.2023 geltenden Fassung nicht mehr enthalten):

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert.

Ab Juli 2022 kann Kurzarbeitergeld nur noch für 12 Monate bezogen werden. Damit gilt wieder die Regelung des § 104 Abs. 1 SGB III.

Höhe des Kurzarbeitergeld - Grundsätzliche Regelungen - Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der COVID-19-Pandemie

Die Regelung zur gestaffelten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wurde bis 30. Juni 2022 verlängert (Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen).

Unter "Grundsätzliche Regelungen" finden Sie die normalen Erstattungssätze. Unter diesem Abschnitt folgt der Abschnitt "Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der COVID-19-Pandemie".

Grundsätzliche Regelungen

Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen:

  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt

Das Kurzarbeitergeld beträgt:

  • 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz 1) für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (das sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder, auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an)
    • Das Kurzarbeitergeld wird nach dem höheren Leistungssatz 1 gewährt, wenn in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist.
    • Der Leistungssatz 1 kann auch dann gewährt werden, wenn das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wurde. Die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer beantragt werden.
      Folgende Unterlagen sind beizufügen:
      • Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse V
        Auszug der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Ehegatten/der Ehegattin oder Bescheinigung des Finanzamtes oder des Arbeitgebers über die Eintragung von Kinderfreibeträgen in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Ehegatten/der Ehegattin.
      • Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse VI
        Auszug der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
      • Arbeitnehmer, deren Kinder sich im Ausland aufhalten
        Bescheinigung des Finanzamtes, dass ein Steuerfreibetrag für den Unterhalt mindestens eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz gewährt wird.
  • 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz = Leistungssatz 2) für alle übrigen Arbeitnehmer

der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat.

Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni 2022

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) zugestimmt, das der Bundestag am 14. Mai 2020 beschlossen hatte. Das Gesetz wurde am 28.05.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Sozialschutzpaket II enthält eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 (§ 421c Abs. 2 SGB III).
Diese Regelung wurde mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz bis zum 31.12.2021 verlängert.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde die Regelung bis zum 31. März 2022 verlängert.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde die Regelung bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Es gibt also keine generelle Erhöhung des Kurzarbeitergeldes!!!

Das Kurzarbeitergeld wird ab dem 4. Monat des Bezugs nur erhöht, wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist.

  • bis zum 3. Monat des Bezugs bleibt es bei 60% bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz
  • ab dem 4. Monat des Bezugs gibt es 70% bzw. 77% der Nettoentgeltdifferenz
  • ab dem 7. Monat des Bezugs gibt es 80% bzw. 87% der Nettoentgeltdifferenz
  • der höhere Wert gilt wie bisher für Haushalte mit Kindern
  • die gestaffelte Erhöhung ist bis 30. Juni 2022 befristet

Voraussetzung ist, dass das Ist-Entgelt gegenüber dem Soll-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Der Referenzmonat für die Berechnung der Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020 und damit der Monat, in dem sich erstmals die starken Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den deutschen Arbeitsmarkt zeigten.
Ob mindestens 50% des Arbeitsentgelts ausfällt, ist ab dem vierten Bezugsmonat zu prüfen. Monate, in denen der Arbeitsausfall weniger als 50% beträgt, werden damit als Bezugsmonat mitgezählt. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer überhaupt in Kurzarbeit war.

 
Die Gewährung von Urlaub kann damit Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld haben. Das Kurzarbeitergeld wird ab dem 4. Monat des Bezugs nur erhöht, wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt, kann es in so einem Fall passieren, dass sein Verdienstausfall im Urlaubsmonat weniger als 50 Prozent beträgt. Damit hätte er den Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld verloren.

Überblick: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Regelungen die zum 31. März 2022 auslaufen Bis zum 30. Juni 2022 gilt folgendes
  • Den Arbeitgebern werden die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe bis zum 31. Dezember 2021 erstattet.
    Bis zum Ablauf des 31. März 2022 werden den Arbeitgebern die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  • Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld ist bereits möglich, wenn zehn Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Es müssen keine Minusstunden aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022, verlängert.
  • Gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Monat des Bezugs, wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist.
    • bis zum 3. Monat des Bezugs bleibt es bei 60% bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz
    • ab dem 4. Monat des Bezugs gibt es 70% bzw. 77% der Nettoentgeltdifferenz
    • ab dem 7. Monat des Bezugs gibt es 80% bzw. 87% der Nettoentgeltdifferenz
    Der höhere Wert gilt für Haushalte mit Kindern.
  • Ein während der Kurzarbeit neu aufgenommer Minijob bleibt anrechnungsfrei.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten.

Das Arbeitseinkommen ist nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Da auch nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden, ist der übersteigende Teil nicht abgesichert. Damit gibt es für diesen Teil des Gehaltsausfalls auch kein Kurzarbeitergeld.
Das betrifft aber nur Spitzenverdiener.
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (2023, alte Bundesländer): 7.300,00 €
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (2023, neue Bundesländer): 7.100,00 €

Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 106 Abs. 1 SGB III bleiben kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen die eine vorübergehende Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vorsahen, dann außer Betracht, wenn diese binnen Jahresfrist vor Einführung der Kurzarbeit vereinbart und umgesetzt wurden.

Sollentgelt

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte.
Auszug aus den Hinweisen zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit:

Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub), das der Arbeitnehmer/die Arbeitnehm erin ohne den Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) ist und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist.
  • Zum Sollentgelt gehören also auch vermögenswirksame Leistungen (Zuzahlung des Arbeitgebers), Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn sie steuer- und beitragspflichtig sind.
  • Sachbezüge sind mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der Sachbezugsverordnung ergibt.
  • Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit.
    Entgelt für Mehrarbeit sind alle Entgelte, bei denen eine Arbeitsleistung über die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit (Überstunden) hinaus abgegolten wird. Sie umfassen sowohl die entgeltliche Abgeltung der Arbeitsleistung selbst (z. B. Stundenlohn) als auch den daneben gezahlten Zuschlag (Überstundenzuschlag). Das gilt auch, wenn die Zuschläge in Form einer pauschalierten Abgeltung geleistet werden.
  • Nicht zum Sollentgelt gehören steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist ebenso nicht zu berücksichtigen (§ 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III).
  • Bei Personen, die ein gleichbleibendes Monatseinkommen erhalten, ist der Monatslohn oder das Gehalt als Soll-Entgelt einzutragen. Zulagen oder sonstige Leistungen zum Monatslohn sind zu berücksichtigen.
  • Kann die Höhe der Zulagen oder Zuschläge, die im laufenden Kalendermonat angefallen wären, nicht ermittelt werden, bestehen nach Ansicht der Bundesagentur keine Bedenken, wenn ausnahmsweise auf die variablen Lohnbestandteile des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraumes zurückgegriffen und das Soll-Entgelt entsprechend erhöht wird. Dieser Wert ist dann für die gesamte Dauer des Kug-Bezuges zu berücksichtigen.

In Ausnahmefällen kann es nicht möglich sein das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (z.B. bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt). In diesem Fall ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls (vermindert um Entgelt für Mehrarbeit) durchschnittlich erzielt hat.

Istentgelt

Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht.

Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen (§ 106 Abs. 3 SGB III; Nebenjob und Kurzarbeit).

Dienstwagen (Firmenwagen) zur privaten Nutzung
Kann der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit den Dienstwagen weiterhin für Privatfahrten nutzen, so ist bei Anwendung der Listenpreismethode (1-Prozent-Methode) der 1%-Wert des Bruttolistenpreises beim Soll- und Ist-Entgelt zu berücksichtigen.
Um einen privaten Nutzungswertansatz zu vermeiden, muss ein Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen werden (BMF-Schreiben vom 3. März 2022).

Das Soll- und das Istentgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.


Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeld für 2023

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse III und einen Kinderfreibetrag von 1,0.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte von 2023 ergeben sich:

Berechnung Betrag
Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.330,85 €
Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 675,36 €
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: 655,49 €

Bei der Wahl des steuerlichen Faktorverfahrens nach § 39f Einkommensteuergesetz kann das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet und nicht aus der Kug-Tabelle abgelesen werden.


 
Die vollständige Tabelle zur Berechnung des Kug steht auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.

Erkrankt ein Arbeitnehmer vor dem Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld, erhält er für Zeiten des Arbeitsausfalles an Stelle des Kurzarbeitergeldes Krankengeld in gleicher Höhe (§ 47b Abs. 4 SGB V). Dies gilt solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht (Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers).

Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde.

Gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums

Für gesetzliche Feiertage hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf Feiertagslohn.
§ 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz:

Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur besteht nicht.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht in der Höhe, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte.

Der Arbeitgeber muss damit Entgeltfortzahlung leisten in der Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte.

Dieses nach § 2 Abs. 2 EFZG zu zahlende Entgelt ist im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen.

Dieses Entgelt ist voll beitragspflichtig. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Änderung der Steuerklassen von Partnern für mehr Kurzarbeitergeld

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Damit hängt das Kurzarbeitergeld auch von der Steuerklasse ab.

Um ein höheres Kurzarbeitergeld zu bekommen wechseln einige Paare in für sie eigentlich ungünstige Steuerklassenkombinationen. Der Partner der Lohnersatz in Form des Kurzarbeitergeldes erwartet, wechselt also auch zur Steuerklasse 3, wenn er weniger verdient. Mit diesem Wechsel hat er mehr Nettoeinkommen und damit mehr Kurzarbeitergeld. Der andere Partner in der Steuerklasse 5 hat zwar erst einmal weniger Nettoeinkommen durch einen höheren Lohnsteuerabzug. Bei einer Einkommensteuererklärung wird die zuviel einbehaltene Lohnsteuer aber zurückgeholt.
Es gilt: Die Steuerklasse hat für die Höhe des Kurzarbeitergeldes endgültige Folgen. Bei der Lohnsteuer bestimmt die Steuerklasse nur den vorläufigen Abzug. Eine ungünstige Steuerklasse kostet beim Lohnersatz unwiederbringlich Geld.

Beim Kurzarbeitergeld kann der Wechsel vor oder während der Kurzarbeit beantragt werden. Die Steuerklasse greift erst nach dem Antrag. Eine rückwirkende Änderung der Steuerklassen kommt aber nicht in Betracht.

Dieser Schritt wird als eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit angesehen.

Das Risiko dieser Steuerklassenwahl besteht beim Besserverdienenden Ehegatten. Er hätte ja die Steuerklasse 5 und damit im Falle einer längeren Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit weniger Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.


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