Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Informationen zur Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld

Grundsätzliches

Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist eine Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes. Sie ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 die Winterbauförderung.

Die Gewährung des Saison-Kurzarbeitergeld und der ergänzenden Leistungen hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Das Saison-Kurzarbeitergeld vermeidet Arbeitslosigkeit bei saisonalen Arbeitsausfällen wie witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel) für Arbeitnehmer des Baugewerbes. Diese Leistung entspricht dem früheren Winterausfallgeld bzw. noch früheren Schlechtwettergeld.

Das Saison-Kug wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein saisonalbedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden. Die Schlechtwetterzeit beginnt am 01. Dezember und endet am 31. März.

Grundsätzlich muss Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit zur Vermeidung der Zahlung von Saison-Kug aufgelöst werden.

Die Bezugszeit von Saison-Kurzarbeitergeld wird nicht auf die Bezugsdauer des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes angerechnet.

Die Berechnung des Saison-Kug erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und mit der gleichen Tabelle wie beim Kurzarbeitergeld. Das Saison-Kug wird in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung wie das Kurzarbeitergeld behandelt.

Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet (§ 102 Abs. 4 SGB III).

Mit der Nutzung des Basisdienstes KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) erhalten Betriebe, Entgeltabrechnungsstellen oder bevollmächtigte Dritte die Möglichkeit, Leistungsanträge und Abrechnungslisten zum und Saison-Kurzarbeitergeld elektronisch direkt aus zertifizierten Entgeltabrechnungsprogrammen papierlos an die Bundesagentur für Arbeit zu übergeben.

Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld - Ergänzende Leistungen § 102 SGB III

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigtwerden kann, haben Anspruch auf umlagefinanziertes Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld (§ 102 SGB III).

Zuschuss-Wintergeld (ZWG)

Das Zuschuss-Wintergeld wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.

Wenn durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfall vermieden wird, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde.

Das Zuschuss-Wintergeld ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Mehraufwands-Wintergeld

Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,- Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden (§ 102 Abs. 3 SGB III).
Das Mehraufwands-Wintergeld ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Winterbeschäftigungs-Umlage

Die Finanzierung der ergänzenden Leistungen (ZWG, MWG, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) erfolgt durch die Winterbeschäftigungs-Umlage.

Die Winterbeschäftigungs-Umlage bemisst sich nach einem Prozentsatz der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der in den Betrieben des Baugewerbes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen dem Grunde nach erhalten können.

  • Betriebe des Bauhauptgewerbes zahlen eine Umlage in Höhe von 2,0% (0,8% Arbeitnehmeranteil und 1,2% Arbeitgeberanteil)
  • Betriebe des Dachdeckerhandwerks zahlen bis einschließlich September 2023 eine Umlage in Höhe von 2,0% (0,8% Arbeitnehmeranteil und 1,2% Arbeitgeberanteil)
    Ab Oktober 2023 verringert sich die Umlage auf 1,6%. Der Arbeitgeberanteil reduziert sich auf 1,0%, der Anteil der Arbeitnehmer auf 0,6%.
  • Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus zahlen eine Umlage in Höhe von 1,85% (0,8% Arbeitnehmeranteil und 1,05% Arbeitgeberanteil)
  • Betriebe des Gerüstbauerhandwerks zahlen bis 31.12.2021 1,0% und ab 01.01.2022 1,9% (nur Arbeitgeberanteil)

Angestellte oder Poliere sowie Auszubildende haben keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen.

Beitragserstattung an Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (§ 102 Abs. 4 SGB III)

Gemäß § 102 Abs. 4 werden Arbeitgebern des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus die von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld auf Antrag erstattet.

Quelle: Arbeitsagentur und SGB III

Informationsseite der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Dort finden sie unter anderem ein Merkblatt zum Saison-Kurzarbeitergeld.


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