Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Informationen zur Gewährung von Transferkurzarbeitergeld

Grundsätzliches

Nach § 2 Abs.3 SGB III sollen die Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, informieren. Dazu gehören auch Mitteilungen über geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen.

Der Sozialplan (Transfersozialplan) ist die Grundlage von Regelungen zum Transfer von Arbeitnehmern in andere Beschäftigungsverhältnisse.

Bei betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld gezahlt werden. Dabei können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.

Die Agentur für Arbeit fördert die Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen durch Zuschüsse in Höhe von 50% der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 € je gefördertem Arbeitnehmer.

Wenn in einem Betrieb die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Transfergesellschaft) zusammengefasst werden, wird ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Transfer-Kug gewährt. Die Förderungsdauer beträgt maximal 12 Monate. Eine Verlängerungsmöglichkeit gibt es nicht.

Mit der Einrichtung von rechtlich selbstständigen Transfergesellschaften und dem Wechsel der betroffenen Beschäftigten in diese Gesellschaften wird häufig nur der Beginn der Arbeitslosigkeit hinausgezögert. Es sollen die Einschnitte für die Arbeitnehmer abgefedert und die Zeit genutzt werden, um die Arbeitsmarktchancen der Betroffenen durch Qualifizierungsmaßnahmen und Bewerbungstraining zu erhöhen.

Die Berechnung des Transfer-Kug erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und mit der gleichen Tabelle wie beim Kurzarbeitergeld. Das Transfer-Kug wird in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung wie das Kurzarbeitergeld behandelt.

Lohnsteuerrechtliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes

Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung

Bei der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es Unterschiede zwischen dem normalen Kurzarbeitergeld und dem Transferkurzarbeitergeld.

Informationsseite der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Dort finden sie unter anderem ein Merkblatt zum Thema.

Keine Steuersatzermäßigung für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld - Bundesfinanzhof Urteil vom 12.03.2019, IX R 44/17

Leitsätze des Urteils:

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft geleistet werden, sind regelmäßig keine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern laufender Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG.

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 36 vom 13. Juni 2019:

Im Streitfall wechselte der Kläger - nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit - wegen der Stilllegung eines Werkes des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber dem Kläger eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Kläger mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren mit dem Ziel ab, dem Kläger Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Den Kläger trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Er hatte den Weisungen der Transfergesellschaft zu folgen. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht.

Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Das Finanzamt (FA) behandelte die Aufstockungsbeträge als laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn nach § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Die Aufstockungsbeträge seien dem Kläger aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Daher stellten sie eine Gegenleistung für die vom Kläger aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar.


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