Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Informationen zur Gewährung von Urlaub während der Kurzarbeit

Grundsätzliches

Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Der Resturlaub aus dem Vorjahr und der Resturlaub zum Jahresende muss aber zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden.

Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Auszug aus den Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit:

Wichtig: Seit dem 1. Januar 2021 muss Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III).

Vorlage der Urlaubsplanung bei der Agentur für Arbeit

Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres, müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Sie können den Urlaub so planen, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist.

Fordern Sie von Ihren Beschäftigten erst zum März eine Urlaubsplanung ein, müssen Sie diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur einreichen, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Der Urlaubsantrag Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Resturlaub

Resturlaub muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. November 2021 entschieden, dass vollständig ausgefallene Arbeitstage auf Grund von Kurzarbeit (100 Prozent Arbeitsausfall) bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden können.

Urlaubsanspruch

Die Urlaubsplanung muss in der Kurzarbeiterzeit nicht geändert werden. Urlaub ist während dieser Zeit genauso möglich.

Kurzarbeit Null kürzt aber den Urlaubsanspruch (geklärt durch EuGH und Bundesarbeitsgericht)
Urteil des EuGH vom 8. November 2012 - verbundene Rechtssachen C-229/11 und C-230/11
Nach Auffassung des EuGH ist die Situation des Kurzarbeiters mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar.
Auszug aus dem Urteil:

Das vorlegende Gericht beabsichtigt, den Pro-rata-temporis-Grundsatz anzuwenden und die Zeit der "Kurzarbeit Null" einer Arbeitszeitverkürzung aufgrund eines vertraglich vereinbarten Wechsels von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gleichzustellen, mit der Folge, dass sich der bezahlte Jahresurlaub, auf den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Anspruch hat, verringert.
....
Dazu ist festzustellen, dass Kurzarbeiter, formell betrachtet, zwar einen Vollzeitarbeitsvertrag haben. Während der Kurzarbeit sind jedoch, wie in den Randnrn. 13 und 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach Maßgabe der Arbeitszeitverkürzung suspendiert, wenn nicht gar völlig aufgehoben. Daraus folgt, dass Kurzarbeiter, als "vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer" anzusehen sind, da ihre Situation faktisch der von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar ist.
....
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz - so der Gerichtshof - nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden kann, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde.

Danach kann der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung reduziert werden.
Es ist mit dem Europarecht zu vereinbaren, wenn Arbeitnehmer für die Zeit einer Kurzarbeit Null keine neuen Urlaubsansprüche erwerben.
Nach bisheriger Meinung hatte die Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruchs. Während der Kurzarbeit wurde damit der gleiche Urlaubsanspruch erarbeitet wie durch die ungekürzte Arbeit.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20) - Weniger Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null
Auszug aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf 05/21 vom 12.03.2021:

Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Urlaubskürzung bei Kurzarbeit rechtens - Grundsatzurteil vom 30.11.2021 (9 AZR 225/21) des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, ob bei Kurzarbeit Null der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern anteilig gekürzt werden kann.

Auszug aus der Pressemitteilung 41/21 des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.2021:

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin ua. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. ....

....
Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. ....

Leitsatz des Urteils 9 AZR 225/21 vom 30.11.2021:

Arbeitstage, die aufgrund der kurzarbeitsbedingten Neuverteilung der Arbeitszeit ausfallen, sind bei einer unterjährigen Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 - 9 AZR 234/21).

Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2023 - 9 AZR 364/22
Leitsatz des Urteils:

Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den - wirksam - Kurzarbeit "null" eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

Damit ändert sich an der durch die Kurzarbeit geänderten Verteilung der Arbeitszeit nichts. Die für die Berechnung der Urlaubsdauer maßgebliche arbeitsvertragliche Grundlage bleibt durch die Erkrankung unberührt.
Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils:

Bei einer kraft Einzel- oder Kollektivvertrags wirksam eingeführten Kurzarbeit "null" bestimmt diese die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Verteilung der Arbeitszeit, auf deren Grundlage der Urlaubsanspruch zu berechnen ist. Ursache für den Arbeitsausfall ist die vereinbarte Kurzarbeit, mit der einem vorübergehenden Arbeitsausfall begegnet wird, und nicht die Krankheit. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG 16. August 2022 - 9 AZR 76/22 (A) - Rn. 26; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 25; 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 19 mwN). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer bereits aufgrund einer Kurzarbeitsvereinbarung vertraglich keine Tätigkeit schuldet.
Eine andere Beurteilung ist nicht veranlasst, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Einführung der Kurzarbeit vorlag. Ein erkrankter Arbeitnehmer ist nicht per se von den arbeitsrechtlichen Folgen der Kurzarbeit ausgenommen. Dies zeigt die Regelung in § 47b Abs. 4 Satz 1 SGB V. Einem Versicherten, der arbeitsunfähig erkrankt, bevor in seinem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III erfüllt sind, wird danach - solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht - neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den er erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Diese Regelung setzt voraus, dass - trotz der Erkrankung - die Arbeitszeit des Arbeitnehmers infolge von Kurzarbeit herabgesetzt ist. Anderenfalls hätte der Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Maßgabe seiner "regulären" Arbeitszeit. Stände eine Erkrankung der Vereinbarung von Kurzarbeit entgegen, bedürfte es innerhalb des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums keines gesetzlichen Anspruchs auf Krankengeld iHd. Kurzarbeitergeldes.

IAB-Studie (Welche Betriebe kürzen?; 9/21): In welchem Ausmaß kürzen Betriebe die Urlaubsansprüche ihrer Mitarbeiter aufgrund von Kurzarbeit.
Auszug:

Der Befragung zufolge wurde bei 77% der Betriebe, die Anfang März in Kurzarbeit waren, an weniger oder gar keinen Tagen gearbeitet, was zu Urlaubskürzungen führen kann. In jedem sechsten Betrieb waren Mitarbeiter von einem kompletten Arbeitsausfall (Kurzarbeit Null) betroffen. Die Mehrzahl der Betriebe kürzt den jährlichen Urlaubsanspruch ihrer Kurzarbeiter nicht. Jeder neunte Betrieb hat den jährlichen Urlaubsanspruch seiner Beschäftigten in Kurzarbeit für das Jahr 2020 entsprechend gekürzt - 9 % bei allen sowie 3 % bei einem Teil der Kurzarbeitenden. Differenziert man die Urlaubskürzung nach dem Stundenvolumen, das im Betrieb entfiel, dann steigt mit zunehmendem Arbeitsausfall der Anteil der Betriebe, die Urlaubsansprüche kürzen. Bei einem durchschnittlichen Ausfall von über 75 % des betrieblichen Arbeitsvolumens - in dieser Kategorie finden sich auch meist Betriebe mit Kurzarbeit Null - kürzen 18 % die Urlaubsansprüche.

Lohnfortzahlung während des Urlaubs - Arbeitnehmer arbeitet ansonsten verkürzt (keine Kurzarbeit null)

Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen.

Im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer steht in § 11 Abs. 1 folgendes:

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

Damit entspricht die Lohnfortzahlung während des Urlaubs dem normalen Arbeitslohn der ohne Kurzarbeit zu zahlen wäre.

Arbeitnehmer arbeitet verkürzt (keine Kurzarbeit null) und Urlaub

Der Urlaub kann bei Kurzarbeit nicht anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen gekürzt werden, wenn keine Kurzarbeit "Null" zugrunde liegt (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.06.2021 - 3 Ca 108/21).
Auszug aus der Presseinformation vom 10.06.2021:

Der Arbeitgeber ist bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit "Null" zu Grunde liegt.
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Wegen der Durchführung von Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen (statt Kurzarbeit "Null"), sowie der kurzfristigen Einführung als auch der vorliegenden Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung oder Reduzierung der durchgeführten Kurzarbeit mit einer Ansagefrist von 2 Werktagen sieht das Arbeitsgericht es als verfehlt an, einer derartigen Kurzarbeit die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen, wie bei einem länger andauernden Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Es kann weder davon gesprochen werden, dass bei derartiger Kurzarbeit Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert haben. Noch spielt es eine Rolle, dass Arbeitnehmer nach Ende der Kurzarbeit ihre restlichen Urlaubsansprüche nehmen können. Dies liegt in der Natur der Sache. Eine etwaige dadurch einhergehende Betriebsblockade erscheint nicht nur im Hinblick auf die sonstigen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer als Spekulation und ohne Belang.

Kündigung und Urlaubsanspruch

Der restliche Jahresurlaub muss während der Kündigungsfrist gewährt werden. Wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).

Scheidet ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus seinem Unternehmen aus, hat er Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind dabei auf volle Urlaubstage aufzurunden). Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus seinem Unternehmen aus, hat er den Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

Zum Thema Urlaub existiert eine extra Seite. Dort finden sie Hinweise zum Mindesturlaub, zum Urlaubsanspruch, zur Urlaubsgewährung, zur Übertragbarkeit des Urlaubs, zur Urlaubsabgeltung und zum Urlaubsanspruch bei einer lange andauernden Erkrankung.


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