Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Zahlen zur Lohnsteuer

Aktuelles

Am 23.02.2024 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 veröffentlicht.
Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
Geänderte Programmablaufpläne
Bei der Aufstellung wurde u. a. berücksichtigt, dass in der sozialen Pflegeversicherung die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen.


In einem "Bild-am-Sonntag"-Interview am 20.11.2023 stellte Finanzminister Christian Lindner Entlastungen bei der Einkommensteuer in Aussicht (Quelle: Bundesministerium der Finanzen; Interview mit der BILD am Sonntag vom 20.11.2023).
Der Grundfreibetrag für 2024 soll von 10.908 auf 11.784 Euro steigen. Nach den Regelungen im Inflationsausgleichsgesetz ist bis jetzt nur eine Anhebung auf 11.604 Euro für 2024 vorgesehen.
Der Kinderfreibetrag für 2024 soll von 6.024 auf 6.612 Euro steigen. Nach den Regelungen im Inflationsausgleichsgesetz ist bis jetzt nur eine Anhebung auf 6.384 Euro für 2024 vorgesehen.
Die Umsetzung ist noch offen. Die Regelungen werden erst rückwirkend in Kraft treten.


Am 03.11.2023 wurden das Bekanntmachungsschreiben und der Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2024 bekannt gemacht. Es wurde nur ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung veröffentlicht.
Gegenüber dem Entwurf des Programmablaufplans 2024 haben sich noch Änderungen mit Bezug auf den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (1,7 % statt 1,6 %) ergeben.
Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz. Diesbezüglich wird Anfang 2024 - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.

Bis zur Bekanntmachung eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG) gilt folgende Übergangsregelung:
Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 (Bekanntmachung vom 19. Juni 2023, BStBl I Seite 1014, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) wird Anfang 2024 zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gemacht (Quelle: BMF-Schreiben vom 03.11.2023).


Am 19.06.2023 wurden das Bekanntmachungsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 und die Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht.
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 1. Juli 2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Gegenüber den Entwürfen der geänderten Programmablaufpläne 2023 (Stand: 17.05.2023, auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich keine weiteren Änderungen ergeben.
Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 (Anwendung spätestens ab dem 1. September 2023)
Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40% sowie des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6%. Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr berücksichtigt der Programmablaufplan eine Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,175 Prozentpunkte auf 3,225% sowie des Kinderlosenzuschlags um 0,125 Prozentpunkte auf 0,475%. Es wird damit wegen der Beitragsanhebung zur Jahresmitte die Anhebung jeweils zur Hälfte berücksichtigt.
Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind noch unberücksichtigt. Dies vermeidet Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.
Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1. Juli 2023 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024. Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (Quelle: Bekanntmachungsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023).


Am 13.02.2023 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht.
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetz 2022. Weitere Änderungen gegenüber den am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufplänen wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. April 2023 anzuwenden.

Hier finden Sie die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023.

Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen (Quelle: BMF-Schreiben Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom 13.02.2023).


Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) wird ab dem 1. Januar 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 1. Januar 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro erhöht.


Am 18.11.2022 wurden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht. Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2023 haben sich noch Änderungen mit Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren zum Inflationsausgleichsgesetz ergeben (Quelle: Bundesministerium der Finanzen).
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2023 vorgesehenen Anpassungen.

Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung war nicht absehbar, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben. Dies ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro.
Vor dem Hintergrund des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 wurden Übergangsregelungen hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs getroffen. Dazu wurde ein BMF-Schreiben vom 08.12.2022 veröffentlicht.


Der Bundesrat stimmte am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zu
Der Bundestag hat am 10. November 2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Dazu hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt. Darin wurden Änderungen am Gesetzentwurf empfohlen.

Anpassungen:

  • Höherer Grundfreibetrag
    • Anhebung des Grundfreibetrags 2023 auf 10.908 Euro
    • Anhebung des Grundfreibetrags 2024 auf 11.604 Euro
  • Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte (Kalte Progression ausgleichen; Einkommensteuertarif für 2023 und 2024)
    • 2023
      • Eingangsteuersatz von 10.909 Euro bis 15.999 Euro
      • Progressionsphase von 16.000 Euro bis 62.809 Euro
      • Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 62.810 Euro
      • Reichensteuer (45 Prozent) ab 277.826 Euro
    • 2024
      • Eingangsteuersatz von 11.605 Euro bis 17.005 Euro
      • Progressionsphase von 17.006 Euro bis 66.760 Euro
      • Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 66.761 Euro
      • Reichensteuer (45 Prozent) ab 277.826 Euro
  • Kinderfreibetrag
    • Rückwirkende Anhebung 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro
    • Anhebung 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro
    • Anhebung 2024 von 3.012 Euro auf 3.192 Euro
  • Kindergeld
    • Ab 1. Januar 2023: Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.
  • Der Unterhalthöchstbetrag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben.
    So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.
    Zukünftige Anpassungen werden automatisiert (ab 2022 dynamischer Verweis: entspricht der Höhe des Grundfreibetrags).

Grundsätzliches

Da die Lohnsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (§ 38 EStG) für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer.

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Steuerschuld wird dabei durch den Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) festgelegt. Durch diesen Tarif wird jeder Höhe des zu versteuernden Einkommens ein Steuerbetrag zugeordnet. Damit ist der Steuertarif das Kernstück des Einkommensteuergesetzes.

Zur Erleichterung des Lohnsteuerabzugs wurden 6 Lohnsteuerklassen geschaffen, in die die unterschiedlichen Tarife der Grund- und Splittingtabelle sowie verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind. Unterschiede zwischen Lohnsteuertarif und Einkommensteuertarif bestehen also lediglich in der Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Freibeträge.

Es gibt eine Nullzone (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum) in der keine Steuer anfällt, daran anschließend eine Progressionszone (das zu versteuernde Einkommen wird mit steigenden Grenzsteuersätzen belastet) und ab einem bestimmten Einkommen die Linearzone/Proportionalzone (ab diesem Einkommen wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert).
Hier finden sie eine EXCEL-Aufgabe zum Einkommensteuertarif. Darin werden die Besonderheiten der Berechnung erläutert.

Jahr Grund­freibetrag für Ledige Grund­freibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommen­steuer) Eingangs­steuersatz Spitzen­steuersatz
2002 und 2003 7.235 € 14.470 € 19,9% 48,5%
2004 7.664 € 15.328 € 16,0% 45,0%
2005 und 2006 7.664 € 15.328 € 15,0% 42,0%
2007 und 2008 7.664 € 15.328 € 15,0% 42%/45,0%
2009 7.834 € 15.668 € 14,0% 42%/45,0%
2010 bis 2012 8.004 € 16.008 € 14,0% 42%/45,0%
2013 8.130 € 16.260 € 14,0% 42%/45,0%
2014 8.354 € 16.708 € 14,0% 42%/45,0%
2015
Entlastung wurde zusammen­gefasst bei der Lohn­abrechnung für Dezember 2015 berück­sichtigt.
8.472 € 16.944 € 14,0% 42%/45,0%
2016 8.652 € 17.304 € 14,0% 42%/45,0%
2017 8.820 € 17.640 € 14,0% 42%/45,0%
2018 9.000 € 18.000 € 14,0% 42%/45,0%
2019 9.168 € 18.336 € 14,0% 42%/45,0%
2020 9.408 € 18.816 € 14,0% 42%/45,0%
2021 9.744 € 19.488 € 14,0% 42%/45,0%
2022 ursprünglich 9.984 €
weitere Erhöhung auf 10.347 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)
ursprünglich 19.968 €
weitere Erhöhung auf 20.694 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)
14,0% 42%/45,0%
2023 10.908 Euro 21.816 Euro 14,0% 42%/45,0%
2024 11.604 Euro
11.784 Euro (geplante rückwirkende Erhöhung)
23.208 Euro
23.568 Euro (geplante rückwirkende Erhöhung)
14,0% 42%/45,0%

Kalte Progression ist die Bezeichnung für eine Steuermehrbelastung. Diese tritt dann ein, wenn Lohnsteigerungen lediglich zu einem Inflationsausgleich führen und gleichzeitig die Einkommensteuersätze nicht der Inflationsrate angepasst werden. Da der Einkommenstarif progressiv steigt, wird für jeden über dem Grundfreibetrag verdienten Euro ein höherer Steuersatz fällig.

Da das deutsche Steuersystem die Inflation nicht berücksichtigt, steigt mit jeder Erhöhung des Bruttolohns die Einkommensteuer stärker als das Einkommen selbst. In Zeiten stark steigender Preise sorgt dieser Effekt dafür, dass das Realeinkommen sinkt. Die Gehaltserhöhung muss deutlich über der Inflationsrate liegen, wenn nach der schleichenden Steuererhöhung etwas übrig bleiben soll. Wie stark ein Einkommen mit Einkommensteuer belastet wird, hängt vom jeweiligen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ab. Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welchem Prozentsatz ein zusätzliches Einkommen besteuert wird. Der Durchschnittssteuersatz gibt das Verhältnis zwischen Steuerbetrag und Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) an.

Einkommensteuertarif für 2023 und 2024 (Inflationsausgleichsgesetz mit Änderungen durch den Finanzausschuss)
Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif soll ab 2023 der Effekt der kalten Progression abgemildert werden.

Zone 2023 2024
Einkommens­spanne Formel Einkommens­spanne Formel
Nullzone (Grund­freibetrag) 0 - 10.908 € 0 0 - 11.604 € 0
Untere Progressions­zone 10.909 € - 15.999 € (979,18 * y + 1.400) * y 11.605 € - 17.005 € (922,98 * y + 1.400) * y
Obere Progressions­zone 16.000 € - 62.809 € (192,59 * z + 2.397) * z + 966,53 17.006 € - 66.760 € (181,19 * z + 2.397) * z + 1.025,38
1. Proportional­zone 62.810 € - 277.825 € 0,42 * x - 9.972,98 66.761 € - 277.825 € 0,42 * x - 10.602,13
2. Proportional­zone (Reichen­steuer) 277.826 € und mehr 0,45 * x - 18.307,73 277.826 € und mehr 0,45 * x - 18.936,88

y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 15.999 Euro (2024: 17.005 Euro) übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

 

Einkommensteuertarif für 2022
Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif wird ab 2022 der Effekt der kalten Progression abgemildert.

Zone 2022 (ursprünglicher Einkommensteuertarif) 2022 (Einkommensteuertarif durch Steuerentlastungsgesetz 2022)
Einkommens­spanne Formel Einkommens­spanne Formel
Nullzone (Grund­freibetrag) 0 - 9.984 € 0 0 - 10.347 € 0
Untere Progressions­zone 9.985 € - 14.926 € (1.008,70 * y + 1.400) * y 10.348 € - 14.926 € (1.088,67 * y + 1.400) * y
Obere Progressions­zone 14.927 € - 58.596 € (206,43 * z + 2.397) * z + 938,24 14.927 € - 58.596 € (206,43 * z + 2.397) * z + 869,32
1. Proportional­zone 58.597 € - 277.825 € 0,42 * x - 9.267,53 58.597 € - 277.825 € 0,42 * x - 9.336,45
2. Proportional­zone (Reichen­steuer) 277.826 € und mehr 0,45 * x - 17.602,28 277.826 € und mehr 0,45 * x - 17.671,20

y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 14.926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

 

Hier finden Sie den Einkommensteuertarif für folgende Jahre: 2010 bis 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021

EXCEL-Aufgabe zum Einkommensteuertarif

Höhe der Lohnsteuer

Nach § 38a EStG wird die Jahreslohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Dabei wird vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.

Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Die Lohnsteuerklasse wurde früher auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen. Nach Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist die Lohnsteuerklasse elektronisch abrufbar. Die ELStAM mussten spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abgerufen und angewendet werden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 war verspätet.

In einer gedruckten Lohnsteuertabelle (im Handel erhältlich) ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ausgewiesen.

Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag wird vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen. Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren bescheinigter Hinzurechnungsbetrag wird vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle zum steuerpflichtigen Arbeitslohn dazugerechnet.

Bei der Anwendung einer Lohnsteuertabelle kann es im Vergleich mit einem Lohnprogramm zu Differenzen kommen. Die Erläuterung zu diesem Sachverhalt finden sie auf der Seite Lohnsteuerabzug für laufenden Arbeitslohn.

Wenn zwei Arbeitnehmer das gleiche Bruttoentgelt bekommen, identische Lohnsteuerabzugsmerkmale haben, jedoch bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind, kann es zu unterschiedlichen Steuerabzügen kommen. Das passiert immer dann, wenn die einzelnen Krankenkassen unterschiedliche Zusatzbeitragssätze haben. Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerverfahren ist seit Januar 2015 der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen (§ 39b Abs. 2 EStG). Ein höherer Zusatzbeitrag erhöht die Vorsorgepauschale und verringert damit den Lohnsteuerabzug.

Für die Berechnung der Lohnsteuer gibt es zwei verschiedene Lohnsteuertabellen:

  • die Allgemeine Lohnsteuertabelle mit der ungekürzten Vorsorgepauschale für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und
  • die Besondere Lohnsteuertabelle mit der gekürzten Vorsorgepauschale für sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer.

Die Besondere Lohnsteuertabelle weist wegen der gekürzten Vorsorgepauschale eine höhere Lohnsteuer aus.

Allgemeine Lohnsteuertabelle Besondere Lohnsteuertabelle
Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und denen daher eine geringere Vorsorgepauschale zusteht. Wegen der gekürzten Vorsorgepauschale wird eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen.
In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...).
  In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
  • weiterarbeitende Altersrentner (beachte Änderungen zur Rentenversicherung ab 2017)
    Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu entrichten und der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist zu berücksichtigen.
  • weiterarbeitende Beamtenpensionäre

Wenn die Löhne mit einem Programm abgerechnet werden, wird die Lohnsteuer direkt aus der Formel im Einkommensteuertarif berechnet.

Für jede Lohnsteuerklasse gelten unterschiedlich hohe Freibeträge.

Allgemeine Lohnsteuertabelle (sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2023 gilt in der allgemeinen Lohnsteuertabelle folgendes:

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 10.908,00 € 10.908,00 € 21.816,00 € 10.908,00 € --- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € ---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 4.260,00 € --- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 15.479,99 € 20.222,99 € 28.773,99 € 15.479,99 € 1.618,99 € 10,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.289,99 € 1.685,24 € 2.397,83 € 1.289,99 € 134,91 € 0,91 €

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann ab 2015 bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags beantragen. Die Antragsgrenze für Ermäßigungsanträge von 600 € gilt für den Erhöhungsbetrag nicht.
Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in Höhe von jeweils 240 € für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Auf Antrag des Arbeitnehmers gilt dieser Freibetrag dann längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren und muss danach wieder beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde ab 2020 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben (ursprünglich nur befristet auf die Jahre 2020 und 2021).
Über die Steuerklasse II wurde für die Jahre 2020 und 2021 nur der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro für das erste Kind berücksichtigt.
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wurde als zusätzlicher Freibetrag im Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfasst.
Nur in Ausnahmefällen musste gegebenenfalls ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Arbeitnehmer sollten sich hierzu beim für Sie zuständigen Finanzamt erkundigen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die begrenzte Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entfristet und gilt damit dauerhaft.
Damit wird ab 2022 im Lohnsteuerabzugsverfahren die Anhebung über die Steuerklasse II berücksichtigt.

Mit dem interaktiven Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen) können Sie die in der Tabelle angegebenen Jahres- bzw. Monatslöhne, bis zu denen keine Lohnsteuer anfällt, überprüfen.
Bis 20.02.2023 verwendete der Rechner noch nicht die aktuellen Werte! Dort gab es folgenden Hinweis: Die Berechnungen für 2023 erfolgen auf Grundlage des maschinellen Programmablaufplans vom 18. November 2022 und berücksichtigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro sowie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt geänderte Programmablaufpläne für 2023 bekanntgemacht werden, wird eine zeitnahe Anpassung der Berechnungen erfolgen.
Am 21.02.2023 verwendete der Rechner die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023.
Vor der Anpassung des Abgabenrechner musste ein Brutto-Netto-Rechner im Internet verwendet werden. z.B. Brutto-Netto-Rechner 2023 auf spiegel.de

Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € wird ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung damit ab 2010 nur noch einfach (2009: 72 €).

Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.
Bei der Steuererklärung wird aber nicht die Vorsorgepauschale berücksichtigt, sondern es werden die tatsächlich gezahlten Beiträge angesetzt. Sind die tatsächlich gezahlten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und es kommt zu einer Nachzahlung von Lohnsteuer.
Wegen dieser Änderungen kann es bei Arbeitnehmer-Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V und bei Geringverdienern in der Steuerklasse V und VI unter Umständen zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen kommen.
Informationen zur Vorsorgepauschale

Besondere Lohnsteuertabelle (nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2023 gilt in der besonderen Lohnsteuertabelle folgendes:

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 10.908,00 € 10.908,00 € 21.816,00 € 10.908,00 € --- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € ---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 4.260,00 € --- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 13.843,99 € 18.341,99 € 26.097,99 € 13.843,99 € 1.447,99 € 9,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.153,66 € 1.528,49 € 2.174,83 € 1.153,66 € 120,66 € 0,83 €

In der allgemeinen Lohnsteuertabelle wird erst ab einem höheren Arbeitslohn Lohnsteuer erhoben. Der Grund für die Differenz liegt in der geringeren Vorsorgepauschale für die besondere Lohnsteuertabelle. Es fehlt dort der Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung.

Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).

Die endgültige Steuerschuld wird erst durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch die Wahl von Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) lassen sich daher nur zeitweise aber keine endgültigen Steuervorteile erreichen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Erstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Nachzahlung fällig.

Hier finden Sie die Werte der Lohnsteuertabellen für folgende Jahre: 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022

Hier finden Sie die wichtigsten Zahlen des Lohnsteuer-Verfahrens.


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