Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) - Abgabegrund 92

Mit dem 5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 wird das Verfahren zur Übermittlung personenbezogener unfallversicherungsrelevanter Daten zum Zwecke der Betriebsprüfung zum 01.01.2016 angepasst. Die Ankoppelung der Unfallversicherungsdaten an die originäre Entgeltmeldung wird aufgegeben. Stattdessen sind die erforderlichen Daten ab dem 01.01.2016 für jeden im Vorjahr in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ausschließlich in einer UV-Jahresmeldung anzugeben.

Ab 01.01.2016 sind unfallversicherungsrelevante Daten unabhängig vom Meldezeitraum ausschließlich mit dem Abgabegrund 92 zu übermitteln. In der UV-Jahresmeldung sind alle in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte eines Versicherten bezogen auf das Kalenderjahr zusammenzuführen.

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
UV-Jahresmeldung
92 Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen mit dem neuen Abgabegrund 92 zu melden.

Im § 28a SGB IV wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt (geändert ab 01.01.2023):

Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
  1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
  2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
  3. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

Bis 31.12.2022 stand im Absatz 2a Satz 2 Nummer 1: die Mitgliedsnummer des Unternehmers
Die Unternehmensnummer löst die bisherige Mitgliedsnummer ab.

Damit sind folgende Inhalte zu übermitteln:

  • Abgabegrund 92
  • Versicherungsnummer
  • Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes
  • Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung
  • Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches
  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
  • das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle

Es sind keine Angaben insbesondere zum Personengruppenschlüssel, Staatsangehörigkeitsschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel, Tätigkeitsschlüssel oder geleisteten Arbeitsstunden erforderlich.

Auf der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 21.10.2015 wurde ein Fragen- und Antwortenkatalog zur Einführung der UV-Jahresmeldung veröffentlicht.
Wichtige Punkte:

  • Für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten ist unabhängig von den Entgeltmeldungen zur übrigen Sozialversicherung eine UV-Jahresmeldung zu erstatten.
    Dies gilt sowohl für Auszubildende, Praktikanten und Werkstudenten als auch für geringfügig und unständig Beschäftigte.
  • Für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) und andere ausschliefllich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigte (Personengruppe 190) sind weiterhin alle Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben (damit auch die UV-Jahresmeldung).
  • Die UV-Jahresmeldung ist grundsätzlich bis zum 16.02. des Folgejahres der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum) zu erstatten; erstmals zum 16.02.2016 für das Kalenderjahr 2015.
  • In Fällen der Insolvenz oder der vollständigen Einstellung des Unternehmens und der damit verbundenen dauerhaften Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse ist eine UV-Jahresmeldung bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.
  • Die UV-Jahresmeldung ist an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Beschäftigten zuständig ist.
    Ist zum Zeitpunkt der Abgabe der UV-Jahresmeldung keine zuständige Einzugsstelle zu ermitteln, ist die UV-Jahresmeldung an die Datenannahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln.
  • Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist im Meldezeitraum stets "01.01." bis "31.12." des Kalenderjahres der Unfallversicherungspflicht anzugeben. In der Meldung sind die in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für Teilzeiträume zusammenzufassen.
  • Die zum 16.02.2016 für das Jahr 2015 abzugebende UV-Jahresmeldung hat das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung für das Jahr 2015 zu enthalten, auch wenn dieses bereits in unterjährigen Entgeltmeldungen übermittelt wurde.

Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.03.2016 wurde unter Punkt 5 folgendes festgelegt:

Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen und für Seelotsen (PGR 108, 111, 143) besteht keine Verpflichtung zur Angabe von Unfallversicherungsdaten im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV).

Damit wird klargestellt, dass bei den Personengruppen 108, 111 und 143 keine UV-Jahresmeldung abzugeben ist.


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