Mindestlohn

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Aktuelles

Neuer Tarifabschluss in der Zeitarbeit - Allgemeinverbindlichkeit der Entgeltgruppe 1 soll beantragt werden


Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk wurde am 26.02.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft (Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk).


Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche am 04.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.


Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich um.
Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Es gab auch Änderungen der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (am 19.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet).


Die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk wurde am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit für allgemeinverbindlich erklärt.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
Damit gilt:

  • 13,60 Euro ab 1. Dezember 2023
  • 13,95 Euro ab 1. Oktober 2024

Am 05.07.2023 wurde die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für das Schornsteinfegerhandwerk im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Tarifvertrag vom 18. Oktober 2022 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich erklärt.
Damit gilt:

  • ab 01.01.2023 ein Mindestlohn in Höhe von 14,20 € brutto pro Stunde und
  • ab 01.01.2024 ein Mindestlohn in Höhe von 14,50 € brutto pro Stunde.

Der Mindestlohntarifvertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2024 gekündigt werden (kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember).


Lohnuntergrenze im Maler- und Lackiererhandwerk ab 1. Mai 2023 allgemeinverbindlich
Die Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (11. Malerarbeitsbedingungenverordnung) wurde am 27. April 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
Damit wird der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) für allgemeinverbindlich erklärt.
Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk


Mindestlohn für die Weiterbildungsbranche (Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, pädagogisches Personal)
Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch wurde am 30.01.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit für allgemeinverbindlich erklärt.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Werte ab 1. Februar 2023


Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ab 1. Januar 2023 allgemeinverbindlich
Die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 23.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2024 außer Kraft.
Die in der fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung aufgeführten Beträge sind die ursprünglich schon vereinbarten Werte.

Überblick

In Deutschland gibt es ab 01.01.2015 einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz festgelegten Mindestlohn. Der Mindestlohn wurde ab dem 1. Januar 2015 auf brutto 8,50 Euro je Zeitstunde festgesetzt und danach mehrmals erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro je Zeitstunde gestiegen.
Bis zu diesem Zeitpunkt gab es aber auch schon Möglichkeiten der Regulierung. Das Arbeitnehmerentsendegesetz und das Mindestarbeitsbedingungengesetz.

Bei der Einbeziehung von anderen Leistungen des Arbeitgebers gibt es immer wieder Probleme. Der Europäische Gerichtshof hat am 7. November 2013 ein Urteil zur Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in den Mindestlohn gefällt. In der Rechtssache C-522/12 wurde beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts eingereicht. Nach Ansicht der Richter können neben dem Stundenlohn auch sonstige Vergütungsbestandteile berücksichtigt werden, solange diese das Verhältnis zwischen der Arbeitsleistung und der Gegenleistung des Arbeitgebers nicht verändern.
Die pauschalen Zahlungen können nach Ansicht der Richter Teil des Mindestlohns sein. Dies hängt aber von den einzelnen Regelungen im Tarifvertrag ab. In dem entschiedenen Fall stellen die pauschalen Zahlungen eine geregelte Gegenleistung für die normale Tätigkeit der betreffenden Arbeitnehmer dar.
Zulagen und Zuschläge werden nicht als Bestandteile des Mindestlohns definiert. Auszug aus dem Urteil in der Rechtssache C-522/12:

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nämlich normal, dass der Arbeitnehmer, der auf Verlangen des Arbeitgebers Mehrarbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet, einen Ausgleich für die zusätzliche Leistung erhält, ohne dass dieser bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt wird (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 40).
Daher können nur Bestandteile der Vergütung, die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm hierfür erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite nicht verändern, bei der Bestimmung des Mindestlohns im Sinne der Richtlinie 96/71 berücksichtigt werden.

Vermögenswirksame Leistungen will der Europäische Gerichtshof aber nicht unbedingt anrechnen lassen. Sie unterscheiden sich nach Ansicht der Richter vom Lohn im eigentlichen Sinne.
Auszug aus dem Urteil:

Auch wenn die vermögenswirksamen Leistungen von der Arbeitsleistung nicht trennbar sind, unterscheiden sie sich nämlich vom Lohn im eigentlichen Sinne. Da sie durch die Bildung von Vermögen, in dessen Genuss der Arbeitnehmer binnen einer mehr oder weniger langen Frist kommen wird, darauf abzielen, ein u. a. durch einen finanziellen Beitrag der öffentlichen Hand gefördertes sozialpolitisches Ziel zu verwirklichen, können sie für die Anwendung der Richtlinie 96/71 nicht als Komponente des üblichen Verhältnisses zwischen der Arbeitsleistung und der hierfür vom Arbeitgeber zu erbringenden finanziellen Gegenleistung angesehen werden. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit tatsächlich der Fall ist.

Arbeitgeber dürfen vereinbarte Stundenlöhne unterschreiten, wenn sie zusätzlich anrechenbare Leistungen wie etwa ein 13. Monatsgehalt gewähren.

Auszug aus der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen:

Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden.

Höhe des Mindestlohns und Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile

Mindestarbeitsbedingungengesetz - am 16.08.2014 aufgehoben

Es gab in Deutschland schon seit 1952 ein Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (MiArbG). Dieses hat in Bereichen mit geringer oder keiner Tarifbindung gegriffen. Das geänderte Mindestarbeitsbedingungengesetz trat am 28. April 2009 in Kraft.

Das Mindestarbeitsbedingungengesetz wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) aufgehoben (16.08.2014).

Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (MiLoMeldV)

Die MiLoMeldV ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung vom 10. September 2010 außer Kraft getreten.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen ihre Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsandt werden, dem Zoll melden. Die Meldepflicht dient der Kontrolle, ob den aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmern mindestens der gesetzliche Mindestlohn oder der jeweils geltende branchenspezifische Mindestlohn gezahlt wird.

Mit Inkrafttreten der neuen Mindestlohnmeldeverordnung zum 1. Januar 2017 sollen Arbeitgeber gemäß § 1 MiLoMeldV die Anmeldungen ihrer nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn online abgeben. Das gleiche gilt für Entleiher, die von einem Verleiher mit Sitz im Ausland überlassene Arbeitnehmer tätig werden lassen. Die Abgabe der Anmeldungen per Fax wird nur noch bis zum 30. Juni 2017 möglich sein.

Arbeitnehmerentsendegesetz

Mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 26.02.1996 wurde der rechtliche Rahmen geschaffen, um tarifliche Mindestlöhne branchenspezifisch für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer durchzusetzen. Das geänderte Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) trat am 24. April 2009 in Kraft.

Das Gesetz verpflichtet sowohl deutsche als auch ausländische Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, bestimmte Arbeitsbedingungen zu garantieren.

Mit dem Gesetz sollen zwingende Mindestarbeitsbedingungen (u. a. Mindestlohn und Urlaubsanspruch) durchgesetzt werden. Diese Arbeitsbedingungen müssen in einem nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) allgemeinverbindlichen oder durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund des AEntG dazu erklärten Tarifvertrag festgelegt worden sein.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) wird der Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über die bereits dort genannten Branchen hinaus für alle Branchen geöffnet (mehr).
Seit dem 16.08.2014 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle Branchen geöffnet. Das öffentliche Interesse an einer Allgemeinverbindlicherklärung ist klarer bestimmt. Es ist besonders dann gegeben, wenn der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich überwiegend bedeutsam ist oder wirtschaftlichen Fehlentwicklungen entgegenwirkt.

Flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2015

Der Bundesrat hat dem Tarifautonomiestärkungsgesetz am 11. Juli 2014 (924. Sitzung des Bundesrates) zugestimmt. Der Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns. Das Gesetz führt einen allgemeinen Mindestlohn in Deutschland ein.

  • Dieser beträgt ab dem 01.01.2015 8,50 Euro pro Stunde. Für bestimmte Gruppen gelten noch Übergangs- und Sonderregelungen.
  • Ab dem 01.01.2017 wurden 8,84 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.
  • Ab dem 01.01.2019 wurden 9,19 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.
  • Ab dem 01.01.2020 wurden 9,35 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.
  • Ab dem 01.01.2021 wurden 9,50 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.
  • Ab dem 01.07.2021 wurden 9,60 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.
  • Ab dem 01.01.2022 wurden 9,82 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.
  • Ab dem 01.07.2022 wurden 10,45 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.
  • Ab dem 01.10.2022 wurden 12,00 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.
  • Ab dem 01.01.2024 wurden 12,41 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.
  • Ab dem 01.01.2025 wurden 12,82 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt.

Ausführliche Informationen zum Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG).

Branchen mit Mindestlöhnen

In Deutschland gibt es ab 01.01.2015 einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz festgelegten Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde (dieser wurde und wird regelmäßig erhöht). Bis zum 31.12.2016 waren Löhne unter 8,50 Euro nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsah und durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Regelung im § 24 Abs. 1 MiLoG (§ 24 ist mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten).
Höhere Branchenmindestlöhne gehen aber immer vor.

Branchenspezifische Mindestlöhne in Deutschland (Stand der Entwicklung):

Branche Stand (Angaben pro Stunde)
Bauhauptgewerbe
Mindestlöhne gibt es seit Januar 1997
Ab 01.05.2021 bis 31.12.2021 sind bundesweit mindestens 12,85 € in der Lohngruppe 1 (einfache Bau- und Montagetätigkeiten) zu zahlen.
In der Lohngruppe 2 (Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer) gelten in den alten Ländern (15,70 €) und Berlin (15,55 €) höhere Werte.
Trotz mehrerer Verhandlungsrunden und einem Schiedsverfahren konnten sich die Tarifvertragsparteien nicht auf eine Verlängerung einigen. Seit dem 1. Januar 2022 gilt in der Baubranche nur noch der gesetzliche Mindestlohn.
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Dachdeckerhandwerk
Mindestlöhne gibt es seit Oktober 1997
Ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 gelten für ungelernte Arbeitnehmer bundesweit mindestens 13,30 € und für gelernte oder fachlich qualifiziert Arbeitende bundesweit mindestens 14,80 €.
Vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Ab 01.03.2024 bis 31.12.2024 gelten für ungelernte Arbeitnehmer bundesweit mindestens 13,90 € und für gelernte oder fachlich qualifiziert Arbeitende bundesweit mindestens 15,60 €.
Ab 01.01.2025 bis 31.12.2025 gelten für ungelernte Arbeitnehmer bundesweit mindestens 14,35 € und für gelernte oder fachlich qualifiziert Arbeitende bundesweit mindestens 16,00 €.
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Maler- und Lackiererhandwerk
Mindestlöhne gibt es seit Dezember 2003
Ab Mai 2021 bis Mai 2022 gelten bundesweit 11,40 € für ungelernte Arbeitnehmer und 13,80 € für gelernte Arbeitnehmer. Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk war mit Ablauf des 31.05.2022 außer Kraft getreten.
Vom 01.06.2022 bis 30.04.2023 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Ab Mai 2023 bis März 2024 gelten bundesweit 12,50 € für ungelernte Arbeitnehmer und 14,50 € für gelernte Arbeitnehmer.
Ab April 2024 bis März 2025 gelten bundesweit 13,00 € für ungelernte Arbeitnehmer und 15,00 € für gelernte Arbeitnehmer.
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Gebäudereinigerhandwerk
Mindestlöhne gibt es seit Juli 2007
In der Branche gibt es eine hohe Anzahl von Minijobbern.
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten:
Ab 01.01.2022 bis 30.09.2022 sind bundesweit mindestens 11,55 € zu zahlen.
Ab 01.10.2022 bis 31.12.2023 sind bundesweit mindestens 13,00 € zu zahlen.
Ab 01.01.2024 bis 31.12.2024 sind bundesweit mindestens 13,50 € zu zahlen.
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Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten:
Ab 01.01.2022 bis 30.09.2022 sind bundesweit mindestens 14,81 € zu zahlen.
Ab 01.10.2022 bis 31.12.2023 sind bundesweit mindestens 16,20 € zu zahlen.
Ab 01.01.2024 bis 31.12.2024 sind bundesweit mindestens 16,70 € zu zahlen.
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Elektrohandwerk
Mindestlöhne gibt es seit Juni 1997 (von Mai 2003 bis August 2007 gab es keinen allgemeinverbindlichen Mindestlohn)
Ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 bundesweit 11,40 €.
Ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 bundesweit 11,90 €.
Ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 bundesweit 12,40 €.
Ab 01.01.2022 bis 31.12.2022 bundesweit 12,90 €.
Ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 bundesweit 13,40 €.
Ab 01.01.2024 bis 31.12.2024 bundesweit 13,95 €.
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Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Ab 01.02.2013 bis 30.06.2014 mindestens 8,68 € pro Stunde bundesweit.
Vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 gab es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn.
Ab 01.10.2014 bis 30.06.2015 mindestens 8,86 € pro Stunde bundesweit.
Vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 gab es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit galt der gesetzliche Mindestlohn.
Ab 01.10.2015 bis 31.12.2015 mindestens 8,94 € pro Stunde bundesweit.
Ab 01.01.2016 bis 31.03.2017 mindestens 9,10 € pro Stunde bundesweit.
Vom 01.04.2017 bis 31.12.2019 gab es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit galt der gesetzliche Mindestlohn.
Ab 01.01.2020 bis 30.09.2020 mindestens 10,00 € pro Stunde bundesweit.
Ab 01.10.2020 bis 30.09.2021 mindestens 10,25 € pro Stunde bundesweit.
Ab 01.10.2021 bis 30.09.2022 mindestens 10,45 € pro Stunde bundesweit.
Zurzeit gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Mindestlöhne gibt es seit Oktober 2009
Ab 01.04.2012 bis 31.03.2013 sind mindestens 7,00 € in den neuen Ländern einschl. Berlin und 8,00 € in den alten Ländern zu zahlen.
Vom 01.04.2013 bis 31.07.2013 gab es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn.
Ab 01.08.2013 bis 30.09.2014 sind mindestens 7,50 € in den neuen Ländern einschl. Berlin und 8,25 € in den alten Ländern zu zahlen.
Ab 01.10.2014 bis 30.06.2016 sind mindestens 8,00 € in den neuen Ländern einschl. Berlin und 8,50 € in den alten Ländern zu zahlen.
Ab 01.07.2016 bis 30.09.2017 sind mindestens 8,75 € bundesweit pro Stunde zu zahlen.
Zurzeit gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Textil- und Bekleidungsindustrie
Mindestlöhne gibt es seit Januar 2015
Ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 sind mindestens 8,50 Euro (alte Bundesländer) bzw. 7,50 Euro (neue Bundesländer) zu zahlen.
Ab 01.01.2016 bis 31.10.2016 sind mindestens 8,50 Euro (alte Bundesländer) bzw. 8,25 Euro (neue Bundesländer) zu zahlen.
Ab 01.11.2016 bis 31.12.2016 sind mindestens 8,50 Euro (alte Bundesländer) bzw. 8,75 Euro (neue Bundesländer) zu zahlen.
Ab 01.01.2017 ist in allen Bundesländern der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.
Pflegedienste (Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen erbringen)
Mindestlöhne gibt es seit August 2010
Ab dem 01.04.2021 wird zwischen Pflegehilfskräften und qualifizierten Pflegehilfskräften (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) unterschieden.
Ab dem 01.07.2021 kommt bei der Festlegung von Mindestlöhnen die Gruppe der Pflegefachkräfte dazu.
Ab dem 01.09.2021 gelten bundeseinheitliche Regelungen (Ost-West-Angleichung).
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Wach- und Sicherheitsgewerbe
Mindestlöhne gibt es seit Juni 2011
Ab 01.01.2013 bis 31.12.2013 gelten Mindestlöhne von 7,50 Euro bis 8,90 Euro (unterschiedlich nach Bundesländern)
Zurzeit gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt ab 01.01.2015 der gesetzliche Mindestlohn.
Geld- und Wertdienste
Mindestlöhne gibt es seit August 2015
Bereich der Geldbearbeitung (stationäre Dienstleistungen)
Ab 01.10.2017 bis 31.12.2017 sind mindestens 9,88 Euro in den neuen Ländern einschl. Berlin zu zahlen. In den alten Ländern gelten Mindestlöhne zwischen 10,51 Euro und 13,24 Euro.
Ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 sind mindestens 10,38 Euro in den neuen Ländern einschl. Berlin zu zahlen. In den alten Ländern gelten Mindestlöhne zwischen 10,91 Euro und 13,56 Euro.
Zurzeit gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Geld- und Werttransport (mobile Dienstleistungen)
Ab 01.10.2017 bis 31.12.2017 sind mindestens 11,94 Euro in den neuen Ländern einschl. Berlin zu zahlen. In den alten Ländern gelten Mindestlöhne zwischen 12,35 Euro und 16,13 Euro.
Ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 sind mindestens 12,64 Euro in den neuen Ländern einschl. Berlin zu zahlen. In den alten Ländern gelten Mindestlöhne zwischen 12,90 Euro und 16,53 Euro.
Zurzeit gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Ab 01.12.2013 bis 31.03.2015 mindestens 11,92 € pro Stunde bundesweit in der Tarifgruppe I.
In der Tarifgruppe II gelten bundesweit mindestens 13,24 € pro Stunde (Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlenbergwerken vom 1. Dezember 2013).
Zurzeit gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Zeitarbeitsbranche
Mindestlöhne gibt es seit Januar 2012
Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Zeitarbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.
Die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung sollte ab 1. Oktober 2022 von 10,88 Euro auf 12,43 Euro steigen. Da die Allgemeinverbindlichkeit der zum 1. Oktober 2022 vereinbarten Anpassung nicht erteilt wurde, galt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,00 Euro bis zum 31.12.2022.
Vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2023 gelten im gesamten Bundesgebiet 12,43 Euro. Vom 01.04.2023 bis zum 31.12.2023 sind es 13 Euro. Vom 01.01.2024 bis zum 31.03.2024 sind es 13,50 Euro.
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Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III
Mindestlöhne gibt es seit August 2012
Ab 01.01.2022 bis 31.12.2022 gilt bundesweit ein Mindestlohn 1 in Höhe von 17,18 Euro beziehungsweise ein Mindestlohns 2 (mit Qualifikation nach Anlage des Tarifvertrages) in Höhe von 17,70 Euro je Zeitstunde.
Vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Ab 01.02.2023 bis 31.12.2023 gilt bundesweit ein Mindestlohn 1 in Höhe von 17,87 Euro beziehungsweise ein Mindestlohns 2 (mit Qualifikation nach Anlage des Tarifvertrages) in Höhe von 18,41 Euro je Zeitstunde.
Ab 01.01.2024 bis 31.12.2024 gilt bundesweit ein Mindestlohn 1 in Höhe von 18,58 Euro beziehungsweise ein Mindestlohns 2 (mit Qualifikation nach Anlage des Tarifvertrages) in Höhe von 19,15 Euro je Zeitstunde.
Ab 01.01.2025 bis 31.12.2025 gilt bundesweit ein Mindestlohn 1 in Höhe von 19,37 Euro beziehungsweise ein Mindestlohns 2 (mit Qualifikation nach Anlage des Tarifvertrages) in Höhe von 19,96 Euro je Zeitstunde.
Ab 01.01.2026 bis 31.12.2026 gilt bundesweit ein Mindestlohn 1 in Höhe von 20,24 Euro beziehungsweise ein Mindestlohns 2 (mit Qualifikation nach Anlage des Tarifvertrages) in Höhe von 20,86 Euro je Zeitstunde.
Der Tarifvertrag gilt für Beschäftigte im pädagogischen Bereich.
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Gerüstbauerhandwerk
Mindestlöhne gibt es ab August 2013
Vom 01.08.2013 bis 28.02.2014 gelten bundesweit 10,00 Euro.
Vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn.
Ab 01.09.2014 bis 30.04.2015 gelten bundesweit 10,25 Euro.
Ab 01.05.2015 bis 31.03.2016 gelten bundesweit 10,50 Euro.
Vom 01.04.2016 bis 30.04.2016 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Ab 01.05.2016 bis 30.04.2017 gelten bundesweit 10,70 Euro.
Ab 01.05.2017 bis 30.04.2018 gelten bundesweit 11,00 Euro.
Ab 01.07.2018 bis 31.05.2019 gelten bundesweit 11,35 Euro.
Vom 01.06.2019 bis 30.06.2019 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Ab 01.07.2019 bis 31.07.2020 gelten bundesweit 11,88 Euro.
Vom 01.08.2020 bis 28.02.2021 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Ab 01.03.2021 bis 30.09.2021 gelten bundesweit 12,20 Euro.
Ab 01.10.2021 bis 30.09.2022 gelten bundesweit 12,55 Euro.
Ab 01.10.2022 bis 30.09.2023 gelten bundesweit 12,85 Euro.
Vom 01.10.2023 bis 30.11.2023 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Ab 01.12.2023 bis 30.09.2024 gelten bundesweit 13,60 Euro.
Ab 01.10.2024 bis 30.09.2025 gelten bundesweit 13,95 Euro.
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Mindestlöhne gibt es ab Oktober 2013
Vom 01.10.2013 bis 30.04.2014 gelten 10,13 Euro in den neuen Ländern und 11,00 Euro in den alten Ländern einschl. Berlin.
Vom 01.05.2014 bis 30.04.2015 gelten 10,66 Euro in den neuen Ländern und 11,25 Euro in den alten Ländern einschl. Berlin.
Vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Vom 01.11.2015 bis 30.04.2016 gelten 10,90 Euro in den neuen Ländern und 11,30 Euro in den alten Ländern einschl. Berlin.
Vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 gelten 11,00 Euro in den neuen Ländern und 11,35 Euro in den alten Ländern einschl. Berlin.
Vom 01.05.2017 bis 30.04.2018 gelten 11,20 Euro in den neuen Ländern und 11,40 Euro in den alten Ländern einschl. Berlin.
Vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 gelten 11,40 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.05.2019 bis 31.08.2019 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Vom 01.09.2019 bis 30.04.2020 gelten 11,85 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.05.2020 bis 30.04.2021 gelten 12,20 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.05.2021 bis 31.10.2021 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Vom 01.11.2021 bis 31.07.2022 gelten 12,85 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.08.2022 bis 30.09.2023 gelten 13,35 Euro in allen Bundesländern.
Zurzeit gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Friseurhandwerk
Mindestlöhne gibt es ab November 2013
Vom 01.11.2013 bis 31.07.2014 gelten 6,50 Euro in den neuen Ländern einschl. Berlin und 7,50 Euro in den alten Ländern.
Vom 01.08.2014 bis 31.07.2015 gelten 7,50 Euro in den neuen Ländern einschl. Berlin und 8,00 Euro in den alten Ländern.
Ab 01.08.2015 gilt der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz in allen Bundesländern.
Schornsteinfegerhandwerk
Mindestlöhne gibt es ab April 2014
Vom 30.04.2014 bis 31.12.2015 gelten 12,78 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 gelten 12,95 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.01.2018 bis 30.09.2018 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Vom 01.10.2018 bis 31.12.2020 gelten bundesweit mindestens 13,20 Euro pro Stunde.
Ab 01.01.2021 gelten bundesweit mindestens 13,80 Euro pro Stunde.
Ab 01.01.2023 gelten bundesweit mindestens 14,20 Euro pro Stunde.
Ab 01.01.2024 gelten bundesweit mindestens 14,50 Euro pro Stunde.
Fleischwirtschaft
Mindestlöhne gibt es ab August 2014
Vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 gelten 7,75 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.12.2014 bis 30.09.2015 gelten 8,00 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.10.2015 bis 30.11.2016 gelten 8,60 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.12.2016 bis 31.12.2017 gelten 8,75 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Vom 01.01.2022 bis 30.09.2022 gelten 11,00 Euro in allen Bundesländern (ursprünglich sollten die 11 Euro bis 30.11.2022 gelten).
Vom 01.10.2022 bis 30.11.2023 kein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn, es gelten 12,00 Euro gemäß § 1 Abs. 3 Mindestlohngesetz (ursprünglich sollten vom 01.12.2022 bis 30.11.2023 11,50 Euro gelten)
Vom 01.12.2023 bis 31.12.2023 gelten 12,30 Euro in allen Bundesländern (vereinbart wurde Geltung bis 30.11.2024; Wert wurde aber vom gesetzlichen Mindestlohn überholt).
Ab 01.01.2024 gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau
Mindestlöhne gibt es ab Januar 2015
Vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 gelten in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,20 Euro und in den alten Ländern 7,40 Euro.
Vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 gelten in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,90 Euro und in den alten Ländern 8,00 Euro.
Vom 01.01.2017 bis 31.10.2017 gelten 8,60 Euro in allen Bundesländern.
Vom 01.11.2017 bis 31.12.2017 gelten 9,10 Euro in allen Bundesländern.
Ab 01.01.2018 gilt der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz in allen Bundesländern.

Der Mindestlohn für das Abbruch- und Abwrackgewerbe war bis 31.08.2008 befristet.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 28.01.2010 den Mindestlohn der Briefzusteller für unwirksam erklärt. Es gab damit einer Klage der Post-Wettbewerber sowie des Arbeitgeberverbandes Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste statt.
Die Richter sehen gravierende Verfahrensfehler beim Bundesarbeitsministerium.
Die Verordnung zur Allgemeinverbindlichkeit ist zum 30.04.2010 außer Kraft getreten.

Voraussetzung für die Aufnahme weiterer Branchen in das Arbeitnehmerentsendegesetz sind eine bundeseinheitliche Tarifstruktur und eine 50-prozentige Tarifbindung. Ab 2015 wird die starre 50 Prozent-Grenze für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages gestrichen. An seine Stelle tritt ein konkretisiertes öffentliches Interesse.
Einigen sich die Tarifparteien einer Branche mit den genannten Voraussetzungen auf einen Mindestlohn, so wird dieser dann vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. An diese Entscheidung müssen sich dann alle Betriebe der Branche (auch die nicht tarifgebundenen Betriebe) halten.

Besonderheiten bei der Mindestvergütung in Zeitarbeitsunternehmen

Übersicht zu Mindestlöhnen in anderen Staaten

Sozialversicherungsbeiträge - Berechnung nach Mindestlohn

Tarifbindungen sind für die beitragsrechtliche Behandlung von entscheidender Bedeutung. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dieses Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig zahlt.

Fällt bei einer Betriebsprüfung auf, dass ein Betrieb für ihn geltende Mindestlöhne unterschritten hat, müssen die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Zeitraum nachgezahlt werden.

Rechtsprechung zu Mindestlöhnen (Lohnwucher nach §138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft)

Wenn die Arbeitsvertragsparteien an keinen Tarifvertrag gebunden sind gelten trotzdem gewisse Lohnuntergrenzen. Anhaltspunkte sind entweder

  • ein räumlich und fachlich einschlägiger Lohntarifvertrag oder
  • die übliche Vergütung (der Lohn, der am jeweiligen Arbeitsort und für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit üblich ist).

Ein so genannter Lohnwucher (§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) liegt dann vor, wenn der vereinbarte Lohn um mehr als ein Drittel unter der "üblichen Vergütung" bzw. einem einschlägigen Lohntarifvertrag liegt.

Sittenwidrige Lohnvereinbarung - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigte ein Rechtsanwalt neben festangestellten Mitarbeitern zwei Empfänger von Hartz IV mit Bürohilfstätigkeiten gegen ein Entgelt von 100 Euro im Monat.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 42/14 vom 12.11.2014 des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:

Die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als zwei Euro ist regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), wenn die Vergütung mehr als 50 v.H. hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. Es liegt dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers erlaubt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, beschäftigte zwei Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Bürohilfstätigkeiten gegen ein Entgelt von 100,00 EUR im Monat, was bei der abverlangten Arbeitsleistung einen Stundenlohn von weniger als zwei Euro ergab. Das Jobcenter machte aus übergegangenem Recht weitere Lohnansprüche geltend; es liege eine sittenwidrige Lohnvereinbarung vor, die den Arbeitgeber zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichte.

Nach Auffassung des Gerichts führten die Lohnvereinbarungen zu einem besonders groben Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber kann eine für den Lohnwucher erforderliche verwerfliche Gesinnung unterstellt werden. Die erbrachten Arbeitsleistungen sind für den Arbeitgeber von wirtschaftlichem Wert gewesen. Diese hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen festangestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Der konfusen Argumentation des Anwalts, er habe den Leistungsempfängern eine Hinzuverdienstmöglichkeit zum Hartz-IV ermöglichen wollen, folgte das Gerichts nicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 436/08
Lohnwucher
Leitsätze:

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

Illegale Ausweich- und Umgehungsstrategien

  1. Unbezahlte Mehrarbeit
    • Vereinbarung des Mindestlohnes für die tarifliche Arbeitszeit.
    • Deutlich erhöhte Arbeitszeiten ohne Lohnausgleich (Schwarzarbeit).
    • Damit ergeben sich erhebliche Abweichungen des tatsächlichen Stundenlohnes nach unten.
  2. Beschäftigung reiner Schwarzarbeiter.
  3. Banden- und gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern.
  4. Beschäftigung von Scheinselbständigen.
  5. Beschäftigung in Scheinwerkverträgen.
  6. Aufträge für Bauleistungen werden an Subunternehmen aus Gewerken des Baunebengewerbes vergeben.
  7. Zahlung des Mindestlohnes, aber überhöhte Abzüge für Transport, Unterkunft und Verpflegung.
  8. Zahlung des Mindestlohnes, aber fiktive Abzüge für Schlechtarbeit oder für beschädigtes Arbeitsmaterial.

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