Mindestlohn im Bauhauptgewerbe

Aktuelles

Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten. Damit ist zum Jahresende 2021 der Branchenmindestlohn im Bauhauptgewerbe nach fast 25 Jahren vorerst Geschichte.
Ab dem 1. Januar 2022 gilt in der Baubranche nur noch der gesetzliche Mindestlohn.

Die Verhandlungen um den Bau-Mindestlohn waren gescheitert. In der Schlichtungsrunde hat der Schlichter Professor Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichtes, am 24.03.2022 einen Schiedsspruch vorgelegt. Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) hat am 31.03.2022 dem Schlichterspruch zum Branchenmindestlohn zugestimmt.
Der Schiedsspruch im Schlichtungsverfahren zum Bau-Mindestlohn am 24. März wird von der Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes) abgelehnt (Quelle: Pressemeldung des Zentralverband des Deutschen Baugewerbes vom 08.04.2022).
In der Schlichtungsrunde hatte der Schlichter Professor Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichtes, am 24.03.2022 folgenden Schiedsspruch vorgelegt.

  • Laufzeit vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2024
  • Erhöhung Mindestlohn 1 um jeweils 60 Cent zum 1. Mai 2022, 1. April 2023 und 1. April 2024.
  • "Einfrieren" des Mindestlohns 2 auf bisherigem Niveau bis 31. Dezember 2022 und Wegfall ab 1. Januar 2023.
  • Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich schuldrechtlich, nachfolgende Mindestlohnanpassungen zunächst nach der Teuerungsrate und ab Ende 2026 nach dem Verhältnis zum Ecklohn festzulegen.

Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) ist die Entscheidung unverantwortlich und gefährdet die Zukunft der Bauwirtschaft (Quelle: Pressemitteilung der IG BAU vom 08.04.2022).
Die Arbeitgeberseite signalisiert, dass sie offen für weitere Verhandlungen ist. Auch wenn ein Branchenmindestlohn nach momentaner Arbeitsmarktlage nicht zwingend kurzfristig nötig erscheint, ist weiterhin die Bereitschaft vorhanden, einen einheitlichen Bau-Mindestlohn zu verabreden. In der Schlichtung wurden hierfür bereits 13 Euro genannt (Quelle: Pressemitteilung des Zentralverband des Deutschen Baugewerbes vom 08.04.2022).


Bau-Mindestlöhne steigen - Unterste Lohngrenze liegt ab Mai 2021 bei 12,85 Euro - Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe wurde am 30.04.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Eckdaten:

  • Lohngruppe 1 - gilt für einfache Bau- und Montagetätigkeiten, für die keine Qualifikation vorausgesetzt wird
    Ab Mai 2021 bundesweit: 12,85 Euro
  • Lohngruppe 2 - gilt für Fachkräfte
    • Alte Bundesländer - Ab Mai 2021: 15,70 Euro
    • Gebiet des Landes Berlin - Ab Mai 2021: 15,55 Euro
    • gilt nicht für die neuen Bundesländer

Hintergrund

Zum 01.01.1997 wurde im Bauhauptgewerbe als erster Branche in Deutschland ein Mindestlohn eingeführt.

Der Mindestlohn-Tarifvertrag kam auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) zur Anwendung. Das AEntG wurde 1996 unter der Regierung von Helmut Kohl nach massivem Druck der Tarifparteien im Bauhauptgewerbe als nationale Ausgestaltung der Entsenderichtlinie der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Das Gesetz trat am 01.03.1996 in Kraft. Das AEntG wurde ursprünglich erlassen, um deutsche Bauunternehmer und Bauarbeiter vor ausländischer Billigkonkurrenz zu schützen. Bis dahin galt das Herkunftslandprinzip bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen der Entsandten.

§ 1 Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AEntG):

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

Der von Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelte und für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohn für das Bauhauptgewerbe trat zum 01.01.1997 in Kraft. Der Mindestlohn gilt für alle im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen gewerblichen Arbeitnehmer in Baubetrieben. Auch geringfügig Beschäftigte fallen darunter. Der Sitz des Betriebes (Inland oder Ausland) spielt keine Rolle.

Tarifvertrag

Der mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getretene Tarifvertrag nennt sich:
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29. Januar 2021
Der Tarif ist Anlage 1 der Zwölften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (Zwölfte Bauarbeitsbedingungenverordnung - 12. BauArbbV). Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mit dieser Verordnung wird der TV Mindestlohn auch für alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültig (Allgemeinverbindlicherklärung).

Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

Es gibt zwei Mindestlohnstufen. Die Mindestlohnstufe I gilt für einfache Bau- und Montagetätigkeiten, für die keine Qualifikation vorausgesetzt wird. Für Fachkräfte ist der Mindestlohn II, der zum 1. September 2003 eingeführt (und in Ostdeutschland zum 1. September 2009 wieder abgeschafft) wurde, zu zahlen.

Der Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppen 1 und 2 setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen. Der Bauzuschlag beträgt 5,9% des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit sowie durch Lohneinbußen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ausgesetzt ist.
Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord), gewährt.

Mit Wirkung vom 01.01.2017 wurde ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 11,30 € in der Lohngruppe 1 erreicht.

Mindestlöhne im Baugewerbe seit 1997

LG 1 = Lohngruppe 1
LG 2 = Lohngruppe 2

Zeitraum Alte Bundesländer Neue Bundesländer Gebiet des Landes Berlin
(Seit 09/2008 gesonderte Mindestlöhne)
LG 1 LG 2 LG 1 LG 2 LG 1 LG 2
01/1997 - 08/1997 17,00 DM   15,64 DM      
09/1997 - 08/1999 16,00 DM   15,14 DM      
09/1999 - 08/2000 18,50 DM   16,28 DM      
09/2000 - 08/2001 18,87 DM   16,60 DM      
09/2001 - 08/2002 19,17 DM
(9,80 €)
  16,87 DM
(8,63 €)
     
09/2002 - 08/2003 10,12 €   8,75 €      
09/2003 - 10/2003 10,36 € 12,47 € 8,95 € 10,01 €    
11/2003 - 08/2004 10,36 € 12,47 € 8,95 € 9,65 €    
09/2004 - 08/2005 10,36 € 12,47 € 8,95 € 10,01 €    
09/2005 - 08/2006 10,20 € 12,30 € 8,80 € 9,80 €    
09/2006 - 08/2007 10,30 € 12,40 € 8,90 € 9,80 €    
09/2007 - 08/2008 10,40 € 12,50 € 9,00 € 9,80 €    
09/2008 - 08/2009 10,70 € 12,85 € 9,00 € 9,80 € 10,70 € 12,70 €
09/2009 - 08/2010 10,80 € 12,90 € 9,25 €   10,80 € 12,75 €
09/2010 - 06/2011 10,90 € 12,95 € 9,50 €   10,90 € 12,75 €
07/2011 - 12/2011 11,00 € 13,00 € 9,75 €   11,00 € 12,85 €
01/2012 - 12/2012 11,05 € 13,40 € 10,00 €   11,05 € 13,25 €
01/2013 - 12/2013 11,05 € 13,70 € 10,25 €   11,05 € 13,55 €
01/2014 - 12/2014 11,10 € 13,95 € 10,50 €   11,10 € 13,80 €
01/2015 - 12/2015 11,15 € 14,20 € 10,75 €   11,15 € 14,05 €
01/2016 - 12/2016 11,25 € 14,45 € 11,05 €   11,25 € 14,30 €

Ab Januar 2017 gibt es einen bundeseinheitlichen Mindestlohn in der Lohngruppe 1

Zeitraum Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 (gilt nicht für die neuen Bundesländer)
bundesweit Alte Bundesländer Gebiet des Landes Berlin
01/2017 - 12/2017 11,30 € 14,70 € 14,55 €
01/2018 - 02/2018 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
03/2018 - 02/2019 11,75 € 14,95 € 14,80 €
03/2019 - 12/2019 12,20 € 15,20 € 15,05 €
01/2020 - 03/2020 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
04/2020 - 12/2020 12,55 € 15,40 € 15,25 €
01/2021 - 04/2021 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
05/2021 - 12/2021 12,85 € 15,70 € 15,55 €
ab 01/2022 Zurzeit gibt es keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.

Quelle: verschiedene Tarifverträge Mindestlohn, Verordnungen über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger

Analysen zum Mindestlohn im Bauhauptgewerbe

Wirkungen und Kontrolle des Mindestlohns für qualifizierte Beschäftigte im deutschen Bauhauptgewerbe (IAQ-Forschung 2020-03)
Gutachten im Auftrag der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)
Auszug aus dem Inhalt:

Der Mindestlohn II hatte in Ostdeutschland starke Auswirkungen auf die Lohnverteilung; durch seine Einführung wurde nach 2003 der Mindestlohn II zur wichtigsten Lohngruppe und zentrale Grundlage der Kalkulation von Angeboten. Seine Abschaffung löste ab 2009 einen Sog nach unten aus. Der Mindestlohn I wurde zur dominanten Lohngruppe. Viele qualifizierte Beschäftigte erhalten inzwischen nur noch den Lohn für Ungelernte.

Angesichts der starken Preisorientierung im Wettbewerb kann davon ausgegangen werden, dass auch in Westdeutschland die Besetzung der unteren Lohngruppen nach einer Abschaffung des Mindestlohns II deutlich anwachsen würde. Trotz hoher Tarifbindung ist auch hier in den letzten Jahren schon ein Geländeverlust der höheren Fachkräftelohngruppen zu verzeichnen, der durch den Mindestlohn II noch aufgehalten wird. Eine Abschaffung des Mindestlohns II würde das bestehende Tarifgefüge damit - wie schon in Ostdeutschland - nachhaltig aushöhlen.

Die genannten Auswirkungen der Abschaffung des Mindestlohns II in Ostdeutschland und einer möglichen Abschaffung in Westdeutschland sind vermutlich noch gravierender, als es die empirischen Analysen vermuten lassen, da die deutschen Statistiken nicht die erhebliche Anzahl der ausländischen Werkvertragsnehmer enthalten. Für diese gelten ohnehin nur die Mindestlöhne.

IW policy paper 19/2013 des Instituts der deutschen Wirtschaft vom 16. Oktober 2013
Auszug aus dem Inhalt:

Empirische Analysen über den Mindestlohn in Deutschland ergeben, dass sich der Mindestlohn im ostdeutschen Bauhauptgewerbe und im gesamtdeutschen Dachdeckerhandwerk negativ auf die Beschäftigung ausgewirkt hat.

Forschungsauftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) - Endbericht vom 11.10.2011
Evaluation bestehender gesetzlicher Mindestlohnregelungen - Branche: Bauhauptgewerbe
Auszug aus dem Inhalt:

Insgesamt zeigen sich über alle untersuchten Teilaspekte des Wettbewerbs bzw. der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit im deutschen Bauhauptgewerbe relativ kleine bis keine Auswirkungen des Mindestlohns. Sowohl die Wettbewerbsfähigkeit von betroffenen Betrieben im Vergleich zu nicht betroffenen Betrieben als auch die Wettbewerbsfähigkeit als Branche an sich scheint im Durchschnitt nicht bzw. kaum durch den Mindestlohn verändert worden zu sein. Im Vergleich zu ausländischen Subunternehmern hat sie laut Expertengesprächen durch die Verringerung des Lohnkostenvorteils eher zugenommen.

© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon