Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

Aktuelles

Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk wurde am 26.02.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Erhöhungsschritte:

  • für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1
    • 01.03.2024 bis 31.12.2024: 13,90 Euro
    • 01.01.2025 bis 31.12.2025: 14,35 Euro
  • für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2
    • 01.03.2024 bis 31.12.2024: 15,60 Euro
    • 01.01.2025 bis 31.12.2025: 16,00 Euro

Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk ab 2018


Die Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk wurde am 28.12.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

  • für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1
    • 01.01.2022 bis 31.12.2022: 13,00 Euro
    • 01.01.2023 bis 31.12.2023: 13,30 Euro
  • für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2
    • 01.01.2022 bis 31.12.2022: 14,50 Euro
    • 01.01.2023 bis 31.12.2023: 14,80 Euro

Hintergrund

Im Dachdeckerhandwerk wurde im Oktober 1997 ein Mindestlohn eingeführt.

Der geltende Tarifvertrag wurde nach Aufnahme der Branche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt. Durch die zunehmende Entsendung von osteuropäischen Arbeitskräften Mitte der 1990er Jahre stieg der Kostendruck in der Baubranche. Um die deutschen Unternehmen und Beschäftigten aus dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe vor der ausländischen Billigkonkurrenz zu schützen, trat am 01.03.1996 das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in Kraft. Bis dahin galt das Herkunftslandprinzip bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen der Entsandten.

§ 1 AEntG:

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

Seit seiner Einführung wurde der Mindestlohn mehrfach erhöht. Seit 2003 gibt es einen bundeseinheitlichen Mindestlohntarif. Zwischen den auslaufenden Regelungen und der Erneuerung kam es zu einigen kürzeren Zeitabschnitten ohne Mindestlohnregelung.

Auch geringfügig Beschäftigte fallen darunter. Bei der Anwendung des Mindestlohns kommt es auf die Tätigkeit und nicht den Umfang der Beschäftigung an. Ebenfalls in den Geltungsbereich des Mindestlohns fallen Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen. Der Sitz des Betriebes (Inland oder Ausland) spielt keine Rolle.

Aktueller Tarifvertrag

Der derzeit gültige Tarifvertrag nennt sich:
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15. September 2023
Der Tarif ist Anlage der Zwölften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (12. Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung - 12. DachdArbbV; BGBl. 2024 I Nr. 56 vom 26.02.2024). Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit dieser Verordnung wird der TV Mindestlohn auch für alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültig (Allgemeinverbindlicherklärung).

Damit hat der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn für das Dachdeckerhandwerk nur in Zeiten ohne allgemeinverbindliche Mindestlohnregelung Bedeutung.

Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk seit 1997

Zeitraum Betrag pro Stunde
10/1997 - 08/2000 16,00 DM (8,18 €) Alte Bundesländer 15,14 DM (7,74 €) Neue Bundesländer
09/2000 - 08/2001 Zeitabschnitt ohne Mindestlohnregelung
09/2001 - 08/2002 17,50 DM (8,95 €) Alte Bundesländer 16,50 DM (8,44 €) Neue Bundesländer
09/2002 - 02/2003 Zeitabschnitt ohne Mindestlohnregelung
Ab 2003 bundesweit einheitliche Regelungen zum Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk.
03/2003 - 12/2003  9,00 €
01/2004 - 05/2004 Zeitabschnitt ohne Mindestlohnregelung
06/2004 - 12/2004  9,30 €
01/2005 - 12/2005  9,65 €
01/2006 - 12/2006 10,00 €
01/2007 - 12/2007 10,00 €
01/2008 - 12/2008 10,20 €
01/2009 - 12/2009 10,40 €
01/2010 - 12/2010 10,60 €
01/2011 - 12/2011 10,80 €
01/2012 - 12/2012 11,00 €
01/2013 - 12/2013 11,20 €
01/2014 - 12/2014 11,55 €
01/2015 - 12/2015 11,85 €
01/2016 - 12/2016 12,05 €
01/2017 - 12/2017 12,25 €

Zentralverband und Gewerkschaft einigen sich ab März 2018 auf Mindestlohn 2

Beim Mindestlohn unterscheiden die Tarifpartner erstmalig nach dem Qualifikationsniveau. Ab März 2018 erhalten gelernte Dachdecker oder fachlich qualifiziert Arbeitende mindestens 12,90 Euro pro Stunde. 2019 steigt der Satz auf 13,20 Euro. Zugleich wird der bereits bestehende Mindestlohn für ungelernte Dachdeckerhelfer von 12,25 auf 12,20 Euro gesenkt (Allgemeinverbindlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 27.02.2018). Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Auszug aus der Pressemitteilung des Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. vom 06.12.2017:

Als ungelernt gelten Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen, wie das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen. Die zweite Mindestlohnstufe gilt für Facharbeiter ("Gelernte Arbeitnehmer"). Als solche gelten alle gewerblichen Mitarbeiter, die einen Gesellenbrief im Dachdecker-, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk vorweisen können. Der ML 2 gilt auch für diejenigen, die einen gleichgestellten staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss haben oder - unabhängig von ihrer Qualifikation - fachlich qualifizierte Tätigkeiten ausführen.
Zeitraum ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer Facharbeiter ("Gelernte Arbeitnehmer")
01/2018 - 02/2018 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
03/2018 - 12/2018 12,20 € 12,90 €
01/2019 - 12/2019 12,20 € 13,20 €
01/2020 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
02/2020 - 12/2020 12,40 € 13,60 €
01/2021 - 12/2021 12,60 € 14,10 €
01/2022 - 12/2022 13,00 € 14,50 €
01/2023 - 12/2023 13,30 € 14,80 €
01/2024 - 02/2024 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
03/2024 - 12/2024 13,90 € 15,60 €
01/2025 - 12/2025 14,35 € 16,00 €

Quelle: verschiedene Tarifverträge Mindestlohn, Verordnungen über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger

Analysen zum Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

IW policy paper 19/2013 des Instituts der deutschen Wirtschaft vom 16. Oktober 2013
Auszug aus dem Inhalt:

Empirische Analysen über den Mindestlohn in Deutschland ergeben, dass sich der Mindestlohn im ostdeutschen Bauhauptgewerbe und im gesamtdeutschen Dachdeckerhandwerk negativ auf die Beschäftigung ausgewirkt hat.

Discussion Paper No. 12-060 des ZEW (Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung)
Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk: Auswirkungen auf Beschäftigung, Arbeitnehmerschutz und Wettbewerb
Auszug aus dem Inhalt:

Die Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass es vor allem in Ostdeutschland mindestlohnbedingt zu deutlichen Stundenlohnzuwächsen für die unteren Dezile der Lohnverteilung kam. Diese Lohnzuwächse übersetzten sich nur teilweise in Einkommenszuwächse, da die Arbeitsstunden der vom Mindestlohn betroffenen Beschäftigten im gleichen Zeitraum tendenziell sanken. Zudem stehen den Einkommenszuwächsen der vom Mindestlohn betroffenen Beschäftigten Einkommensverluste seitens der oberen Lohndezile gegenüber. Dies trug möglicherweise dazu bei, dass sich zwar die Beschäftigungschancen der mindestlohnbedingt verteuerten Arbeitskräfte verschlechtert haben, die Gesamtbeschäftigung jedoch vermutlich unverändert blieb. Eindeutige Wettbewerbswirkungen ließen sich nicht nachweisen, wenngleich sich für Ostdeutschland eine gewisse Verschiebung der Unternehmensstruktur in Richtung Ein-Personen-Unternehmen zeigt. Zudem gibt es Hinweise dafür, dass die mindestlohnbedingten Kostensteigerungen zumindest teilweise über höhere Preise an die Kunden weitergegeben wurden.

Insgesamt können die Ergebnisse nicht als wahrscheinliche Wirkungen eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns interpretiert werden, sondern spiegeln die Besonderheiten der Branche und das aktuelle Marktumfeld wider. Mit veränderten Rahmenbedingungen können sich auch die hier gezeigten Wirkungen des Mindestlohns verändern.

Forschungsauftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) - Endbericht vom 14. Oktober 2011
Evaluation bestehender gesetzlicher Mindestlohnregelungen - Branche: Dachdeckerhandwerk
Auszug aus dem Inhalt:

Die Gesamtbeschäftigung der Branche hat sich mindestlohnbedingt vermutlich nicht verändert. Analysen zu den Wirkungen des Mindestlohns auf die Gesamtbeschäftigung auf der Ebene regionaler Märkte weisen zumeist keine statistisch signifikanten Effekte aus. Für Westdeutschland lässt sich nur für eines von drei verschiedenen Maßen der Betroffenheit ein leichter Beschäftigungsanstieg und in Ostdeutschland ein leichter Beschäftigungsrückgang feststellen.

Es lassen sich somit weder starke Wettbewerbswirkungen noch Nettobeschäftigungseffekte finden, was einerseits auf die jeweiligen Schwächen der Analyse zurückzuführen sein kann, andererseits aber auch ökonomisch durchaus plausibel ist, da effektive Arbeitskostenerhöhungen, die nicht durch Preisweitergaben kompensiert werden konnten, vermutlich eher gering ausfielen.


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