Landesmindestlohngesetz Hamburg

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Hamburg ausschließlich der bundesweit gültige Mindestlohn

2017 aufgehobener Landesmindestlohn sollte wieder eingeführt werden
Unter dem Titel "Hamburg - Stadt der guten Arbeit: 12 Euro Mindestlohn nach Tarif" wollte Hamburg seinen aufgehobenen Landesmindestlohn reaktivieren.
Am 16. Mai 2018 beschloss die Bürgerschaft mit der Drs. 21/12916, dass Beschäftigte der Freien- und Hansestadt Hamburg künftig mindestens 12 Euro pro Stunde erhalten sollen. Dies sollte in kommenden Tarifverhandlungen erreicht werden. Der Mindestlohn wird für alle Beschäftigten der Stadt sowie für alle Mitarbeiter städtischer Betriebe und Unternehmen gelten.

Historischer Überblick zum Hamburger Mindestlohn

Hamburg hatte als zweites Bundesland nach Bremen ein Landesmindestlohngesetz beschlossen. Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 24. April 2013 den Entwurf des Senats zu einem Hamburgischen Mindestlohngesetz beschlossen. Das Gesetz legt ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro pro Stunde fest. Der Landesmindestlohn ist am 10. Juni 2013 in Kraft getreten.
Der Landesmindestlohn wurde mit Wirkung ab 01.10.2015 auf 8,67 Euro erhöht.

Die Gültigkeit des Landesmindestlohngesetz Hamburg war begrenzt. Für private Unternehmen gilt der Landesmindestlohn nämlich nicht, da einem Bundesland hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt.

Der Mindestlohn gilt für folgende Bereiche:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 2 Abs. 1)
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sofern die Freie und Hansestadt Hamburg sie durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert oder über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt hat (§ 2 Abs. 2)
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Zuwendungsempfängern. Davon betroffen sind Organisationen und Sozialverbände, die Zuwendungen vom Land Hamburg erhalten. Dazu gehören z.B. Behindertenfahrdienste (§ 2 Abs. 3)

Darüber hinaus gibt es im § 3 Festlegungen zum Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht:

Die Freie und Hansestadt Hamburg vereinbart in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach dem Sozialgesetzbuch die Zahlung eines Mindestlohns nach § 5 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesrechtlich nicht ausgeschlossen ist.

Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Hamburgische Vergabegesetz.

Damit ist jeder private Arbeitgeber, der den Mindestlohn nicht bezahlen will, in seiner Lohngestaltung weiter frei. Er ist lediglich von der Gewährung freiwilliger öffentlicher Leistungen ausgeschlossen.

Die Festsetzung des Mindestlohns ist in § 5 geregelt:

(1) Der Mindestlohn beträgt 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange der Senat keinen höheren Mindestlohn nach Absatz 2 festlegt.
(2) Der Senat überprüft die Höhe des Mindestlohns jeweils nach zwei Jahren, erstmals im Jahr 2014 für das Jahr 2015, und wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den nach Absatz 1 festgelegten Mindestlohn zu erhöhen.

Um zu gewährleisten, dass der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und der Mindestlohn des Hamburgischen Vergabegesetzes die gleiche Höhe haben, enthält Artikel 2 eine entsprechende Anpassung des Hamburgischen Vergabegesetzes.
Hamburgisches Vergabegesetz - § 3 Tariftreueerklärung und Mindestlohn:

(2) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere Dienstleistungen dürfen unbeschadet weitergehender Anforderungen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung einen Mindestlohn nach § 5 des Hamburgischen Mindestlohngesetzes vom 30. April 2013 (HmbGVBl. S. 188), in der jeweils geltenden Fassung, zu zahlen.

Der § 5 Absatz 2 des Hamburgischen Mindestlohngesetzes ermächtigt den Senat, durch Rechtsverordnung den Mindestlohn neu festzusetzen. Mit dieser Vorschrift wird eine dynamische Weiterentwicklung der Lohnuntergrenze ermöglicht, ohne dass der Gesetzgeber jede Änderung selbst vornehmen müsste.
Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs:

Der Senat soll sich bei der Überprüfung der Höhe des Mindestlohns an der Lohn- und Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst sowie an der Preissteigerung orientieren. Die Anpassung soll dem Ziel dienen, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern.
Im Rahmen der Überprüfung soll der Senat die Wirtschafts- und Sozialpartner anhören.

Die Richtlinie über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2012 regelt die Grundsätze der Leiharbeit im öffentlichen Dienst und stellt sicher, dass reguläre, auf Dauer angelegte Funktionen nicht mit Leiharbeitskräften besetzt werden.

Richtlinie über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Freien und Hansestadt Hamburg

1. Einleitung
Mit dieser Arbeitgeberrichtlinie wird der Auftrag der Hamburgischen Bürgerschaft vom 23.06.2011 (Drs. 20/715) an den Senat zur Reglung des Einsatzes von Leiharbeit für den Bereich der Behörden und Ämter der FHH umgesetzt. Das Bürgerschaftliche Ersuchen hat die Ziele, in allen Behörden, Ämtern, Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR), Körperschaften sowie den Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg das Prinzip "Equal Pay for Equal Work" einzuführen, den Missbrauch von Leiharbeit im öffentlichen Dienst, in Anstalten des öffentlichen Rechts und in allen seinen Beteiligungen zu verhindern und den Auftrag, dem Senat im jährlichen Personalbericht dazu ausführlich zu berichten.
3. Pflichten der Dienststelle
Leiharbeitskräfte dürfen innerhalb der Behörden und Ämter der FHH nur dann eingesetzt werden, wenn zur Erfüllung der Aufgaben auch unter Beachtung der genannten Pflichten keine hauptberuflich Beschäftigten unverzüglich zur Verfügung stehen. ....
4. Dauer des Einsatzes
Die Dauer des Einsatzes von Leiharbeitskräften ist zeitlich auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Da Leiharbeitskräfte ausschließlich als Überbrückung eingesetzt werden, soll der Einsatz grundsätzlich einen Monat nicht überschreiten. Im besonders zu begründenden Einzelfall wird davon ausgegangen, dass innerhalb eines Zeitraumes von maximal drei Monaten der Personalengpass behoben werden kann. Sollte in ebenfalls besonders zu begründenden Einzelfällen ein darüber hinaus längerer Zeitraum abgedeckt werden müssen, ist die Behördenspitze (SV) um Zustimmung zu bitten.

Der Senat hat mit der Erhöhung des Hamburger Mindestlohns zum 01.10.2015 einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Hamburgische Landesmindestlohngesetz ab 2017 aufhebt.
Um Doppelregelungen zu vermeiden und die Gesetze zum Mindestlohn zu vereinfachen und übersichtlich zu halten, wurde das Hamburgische Mindestlohngesetz mit dem 31. Dezember 2016 aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Hamburg ausschließlich der bundesweit gültige Mindestlohn.

In Deutschland gibt es ab 01.01.2015 einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz festgelegten Mindestlohn.


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