Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk

Aktuelles

Lohnuntergrenze im Maler- und Lackiererhandwerk ab 1. Mai 2023 allgemeinverbindlich
Die Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (11. Malerarbeitsbedingungenverordnung) wurde am 27. April 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
Damit wird der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) für allgemeinverbindlich erklärt.
Werte:

  • Ungelernte Arbeitnehmer - Mindestlohn 1
    mit Wirkung vom 1. Mai 2023 bundesweit: 12,50 Euro
    mit Wirkung vom 1. April 2024 bundesweit: 13,00 Euro
  • Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) - Mindestlohn 2
    mit Wirkung vom 1. Mai 2023 bundesweit: 14,50 Euro
    mit Wirkung vom 1. April 2024 bundesweit: 15,00 Euro

Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk war mit Ablauf des 31.05.2022 außer Kraft getreten.


Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk wurde am 30.04.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.
Eckdaten:

  • Ungelernte Arbeitnehmer - Mindestlohn 1
    mit Wirkung vom 1. Mai 2021 bundesweit: 11,40 Euro
  • Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) - Mindestlohn 2
    mit Wirkung vom 1. Mai 2021 bundesweit: 13,80 Euro

Hintergrund

Im Maler- und Lackiererhandwerk wurde im Dezember 2003 ein Mindestlohn eingeführt.

Im Maler- und Lackiererhandwerk wurden mit der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 14. November 2003 (BGBl. I 2003 S. 2279) erstmalig branchenweite Mindestlöhne durchgesetzt.

Eine Besonderheit stellt die Differenzierung der Mindestlöhne nach gelernten und ungelernten Arbeitskräften dar. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen. Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.

Auch geringfügig Beschäftigte fallen darunter. Bei der Anwendung des Mindestlohns kommt es auf die Tätigkeit und nicht den Umfang der Beschäftigung an. Ebenfalls in den Geltungsbereich des Mindestlohns fallen Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen. Der Sitz des Betriebes (Inland oder Ausland) spielt keine Rolle.

Aktueller Tarifvertrag

Der derzeit gültige Tarifvertrag nennt sich:
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 16. Dezember 2022
Der Tarif ist Anlage der Elften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (11. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 11. MalerArbbV). Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. Mit dieser Verordnung wird der TV Mindestlohn auch für alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültig (Allgemeinverbindlicherklärung).

Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Anwendung.

Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

Es gibt zwei Mindestlohnstufen.
Ungelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 1) arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen/ Mindestlohn 2) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 1 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.

Ab Mai 2020 gelten für gelernte und ungelernte Arbeitnehmer bundeseinheitliche Regelungen.

Nicht erfasst werden:

  • Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
  • Personen, die nachweislich
    • Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder - im Rahmen ihrer Erstausbildung - einer berufsvorbereitenden Schule sind oder
    • aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder
    • innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
  • gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk seit 2003

Zeitraum Alte Bundesländer Neue Bundesländer Gebiet des Landes Berlin
(von 08/2014 bis 04/2017 gesonderte Mindestlöhne)
Un­gelernte Arbeit­nehmer
Mindest­lohn 1
Gelernte Arbeit­nehmer (Gesellen)
Mindest­lohn 2
Un­gelernte Arbeit­nehmer
Mindest­lohn 1
Gelernte Arbeit­nehmer (Gesellen)
Mindest­lohn 2
Un­gelernte Arbeit­nehmer
Mindest­lohn 1
Gelernte Arbeit­nehmer (Gesellen)
Mindest­lohn 2
12/2003 - 03/2004 7,69 € 10,53 € 7,00 € 9,20 €    
04/2004 - 05/2004 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn    
06/2004 - 03/2005 7,69 € 10,53 € 7,00 € 9,20 €    
04/2005 - 03/2008 7,85 € 10,73 € 7,15 € 9,37 €    
04/2008 - 06/2009 8,05 € 11,05 € 7,50 € 9,65 €    
07/2009 - 09/2009 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn    
10/2009 - 08/2010 9,50 € 11,25 € 9,50 €    
09/2010 - 06/2011 9,50 € 11,50 € 9,50 €    
07/2011 - 02/2012 9,75 € 11,75 € 9,75 €    
03/2012 - 05/2012 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn    
06/2012 - 06/2012 9,75 € 11,75 € 9,75 €    
07/2012 - 04/2013 9,75 € 12,00 € 9,75 €    
05/2013 - 04/2014 9,90 € 12,15 € 9,90 €    
05/2014 - 07/2014 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn    
08/2014 - 04/2015 9,90 € 12,50 € 9,90 € 10,50 € 9,90 € 12,30 €
05/2015 - 04/2016 10,00 € 12,80 € 10,00 € 10,90 € 10,00 € 12,60 €
05/2016 - 04/2017 10,10 € 13,10 € 10,10 € 11,30 € 10,10 € 12,90 €
05/2017 - 04/2018 10,35 € 13,10 € 10,35 € 11,85 € 10,35 € 13,10 €
05/2018 - 04/2019 10,60 € 13,30 € 10,60 € 12,40 € 10,60 € 13,30 €
05/2019 - 04/2020 10,85 € 13,30 € 10,85 € 12,95 € 10,85 € 13,30 €

Ab Mai 2020 gibt es für gelernte und ungelernte Arbeitnehmer bundeseinheitliche Regelungen.

Zeitraum Ungelernte Arbeitnehmer - Mindestlohn 1 Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) - Mindestlohn 2
05/2020 - 04/2021 11,10 € 13,50 €
05/2021 - 05/2022 11,40 € 13,80 €
06/2022 - 04/2023 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
05/2023 - 03/2024 12,50 € 14,50 €
ab 04/2024 13,00 € 15,00 €

Quelle: verschiedene Tarifverträge Mindestlohn, Verordnungen über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger

Analysen zum Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk

IW policy paper 19/2013 des Instituts der deutschen Wirtschaft vom 16. Oktober 2013
Auszug aus dem Inhalt:

Im Elektrohandwerk sowie im Maler- und Lackiererhandwerk ist die Weiterbeschäftigungswahrscheinlichkeit eher gesunken. Die Ergebnisse sind jedoch entweder nicht signifikant oder durch statistische Probleme aufgrund einer falsch gewählten Kontrollgruppe nicht zuverlässig.

Forschungsauftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) - Abschlussbericht vom 31. August 2011
Evaluation bestehender gesetzlicher Mindestlohnregelungen - Branche: Maler- und Lackiererhandwerk
Auszug aus dem Inhalt:

In Westdeutschland hatte der Mindestlohn bei der Einführung eine sehr geringe Eingriffsintensität. Sowohl bei den gelernten als auch bei den ungelernten Kräften ist nur ein geringer Anteil der Beschäftigten direkt vom Mindestlohn betroffen.
....
In Ostdeutschland ist die Eingriffsintensität der Mindestlöhne dagegen weitaus höher. Hierbei muss man allerdings zwischen gelernten und ungelernten Kräften unterscheiden. Besonders hoch im Vergleich zu den vor Einführung des Mindestlohns gezahlten effektiven Löhnen ist der Mindestlohn 2 für gelernte Kräfte. Etwa die Hälfte der Beschäftigten in dieser Kategorie war 2003 dadurch direkt betroffen, dass ihr Stundenlohn geringer oder gleich hoch wie der Mindestlohn von 9,20 Euro war. Im Bereich der ungelernten Kräfte galt dies für einen wesentlich geringeren Anteil der Arbeitskräfte.

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