Angabe Ihrer Daten

ja          nein
ja          nein
ja          nein
ja
ja
ja          nein
2022     13/n    15/n    18.60/n    175/n    2/n    0.90/n    0.29/n    0.09/n    450/n2021     13/n    15/n    18.60/n    175/n    2/n    1.00/n    0.39/n    0.12/n    450/n2020     13/n    15/n    18.60/n    175/n    2/n    0.90/n    0.19/n    0.06/n    450/n2019     13/n    15/n    18.60/n    175/n    2/n    0.90/n    0.24/n    0.06/n    450/n2018     13/n    15/n    18.60/n    175/n    2/n    0.90/n    0.24/n    0.06/n    450/n2017     13/n    15/n    18.70/n    175/n    2/n    0.90/n    0.30/n    0.09/n    450/n2016     13/n    15/n    18.70/n    175/n    2/n    1.00/n    0.30/n    0.12/n    450/n2015     13/n    15/n    18.70/n    175/n    2/n    0.70/n    0.24/n    0.15/n    450/n2014     13/n    15/n    18.90/n    175/n    2/n    0.70/n    0.14/n    0.15/n    450/n2013     13/n    15/n    18.90/n    175/n    2/n    0.70/n    0.14/n    0.15/n    450/n

Beitragsberechung

Beitragsgruppen
6000 zur Krankenversicherung
0500 Zur Rentenversicherung
0100 voller Beitrag zur Rentenversicherung
U1 Umlage 1
U2 Umlage 2
INSO Insolvenzgeldumlage
ST einheitliche Pauschalsteuer
zu zahlender Gesamtbetrag
Arbeitnehmeranteil bei Rentenversicherungspflicht (vom Arbeitslohn einzubehalten):
Auszahlungsbetrag Arbeitnehmer
 
Besonderheit für 2013 und 2014: Da es keine Veränderungen bei den Beiträgen gab, sind die Ergebnisse für 2013 und 2014 gleich.
Besonderheit für 2015: Die Umlagesätze U1 und U2 haben sich ab 01.09.2015 erhöht. In der Auswahl wurde aus Vereinfachungsgründen keine Unterscheidung vorgenommen. Es wird für das gesamte Jahr 2015 mit den am Anfang des Jahres geltenden Umlagesätzen gerechnet.
Besonderheit für 2019: Der Umlagesatz U2 hat sich ab 01.06.2019 erhöht. In der Auswahl wurde aus Vereinfachungsgründen keine Unterscheidung vorgenommen. Es wird für das gesamte Jahr 2019 mit dem am Anfang des Jahres geltenden Umlagesatz gerechnet.
Besonderheit für 2020: Die Umlagesätze U1 und U2 haben sich ab 01.10.2020 erhöht. In der Auswahl wurde aus Vereinfachungsgründen keine Unterscheidung vorgenommen. Es wird für das gesamte Jahr 2020 mit den am Anfang des Jahres geltenden Umlagesätzen gerechnet.
Besonderheit für 2022: Der Rechner gilt im Jahr 2022 nur von Januar bis September. Ab Oktober 2022 gilt eine höhere Geringfügigkeitsgrenze.
 
Sie befinden sich hier: Startseite > Abrechnung > Geringfügige Beschäftigungen > Minijob-Rechner

Hinweise:

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ab 01.01.2013 bis 30.09.2022 vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ab 01.04.2003 unerheblich (musste früher weniger als 15 Stunden betragen).
Mit dem ab 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Mindeststundenlohn wurde indirekt wieder eine Maximalstundenzahl eingeführt. Eine ständige wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden ist ab 2015 nicht mehr möglich.
Ab 2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.
Für den Arbeitnehmer gilt bei niedrigerem Entgelt aber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich. Verdient der Arbeitnehmer weniger als 175 Euro monatlich, wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 175 Euro berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ab 2013).