Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit

Grundsätzliches

Mit dem Personengruppenschlüssel 103 sind Beschäftigte in Altersteilzeit zu melden. Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.

Beschreibung der Personengruppe 103 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":

Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14.02.1996 auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Altersrentenanspruch erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat und versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 25 SGB III gestanden hat beziehungsweise Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II hatte beziehungsweise Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 SGB III vorlag. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 von Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch mindestens auf 70 von Hundert des um die bei dem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Arbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 von Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit entfällt (§§ 2 und 3 Altersteilzeitgesetz).
Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 01.07.2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 von Hundert des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrags zahlen, der sich aus 80 von Hundert des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 von Hundert der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt.

Die Bundesagentur für Arbeit fördert durch Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. Förderleistungen können für die Zeit ab 01.01.2010 nur noch erbracht werden, wenn die Altersteilzeit vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.
Damit ist die Altersteilzeit ein Auslaufmodell. Rechtlich möglich ist der Beginn der Altersteilzeitarbeit auch nach dem 31.12.2009, aber nur ohne Förderung der Bundesagentur für Arbeit.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Altersteilzeit

Altersteilzeitgesetz - § 2 Begünstigter Personenkreis

Die Arbeitszeitverteilung während der Altersteilzeit bleibt den Vertragsparteien überlassen. Es gibt kontinuierliche Arbeitszeitmodelle wie die klassische Halbtagsbeschäftigung. Möglich ist aber auch ein täglicher, wöchentlicher, monatlicher oder saisonal bedingter Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit. Wesentlich ist die Halbierung der Arbeitszeit für die Dauer der Förderung und für die gesamte Dauer der Altersteilzeit.

Heute wird fast ausschließlich das Blockmodell genutzt. Dabei werden grundsätzlich zwei gleichgroße Zeitblöcke gebildet. Auf eine Arbeitsphase folgt eine Freistellungsphase von entsprechender Dauer. In der Arbeitsphase wird nach der bisherigen Arbeitszeit gearbeitet und das für die Freistellungsphase notwendige Zeitguthaben (Wertguthaben i.S. des § 7 Abs. 1a SGB IV) aufgebaut.
Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell beträgt ohne tarifvertragliche Grundlage drei Jahre (eineinhalb Jahre Arbeit, gefolgt von eineinhalb Jahren Freizeit). Ein längerer Zeitraum ist nur möglich, wenn eine solche Verteilung der Arbeitszeit in einem Tarifvertrag zur Altersteilzeit, einer Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit oder einer kirchenrechtlichen Regelung ausdrücklich zugelassen ist.
Geht der Verteilzeitraum über sechs Jahre hinaus, kann für eine innerhalb dieses Zeitraums liegende Zeit von bis zu sechs Jahren eine Förderung durch die Agentur für Arbeit erfolgen.

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2019 - 9 AZR 481/18).

Der Informationsdienst der Hans-Böckler-Stiftung hat in der Ausgabe Böckler Impuls 16/2013 folgendes festgestellt:

Der Analyse zufolge hat Altersteilzeit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, an dem Ältere den Arbeitsmarkt verlassen, wenn man die Betriebe insgesamt betrachtet. Sie reduziert aber die Arbeitslosigkeit auf dem Weg zur Rente und sorgt für ein höheres Einkommen.
....
Alles in allem, so Huber, Lechner und Wunsch, sprächen die Ergebnisse dafür, dass Altersteilzeit durchaus dazu beitragen kann, die negativen Effekte der geringen Arbeitsmarktintegration Älterer zu lindern. Gerade bei vergleichsweise schwierigen Arbeitsmarktbedingungen profitierten Beschäftigte am Ende ihres Berufslebens. Daher empfehlen die Forscher, Betriebe zur Einführung von Altersteilzeit zu ermutigen.

Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 103

Kranken­versicherung Renten­versicherung Arbeitslosen­versicherung Pflege­versicherung
0 kein Beitrag

1 allgemeiner Beitrag

3 ermäßigter Beitrag

4 Beitrag zur landwirtschaftlichen KV

9 Firmenzahler
0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

3 halber Beitrag
0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

2 halber Beitrag
0 kein Beitrag

1 voller Beitrag

2 halber Beitrag

Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel

Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 103

Kennzeichen Beitragsgruppen Erläuterung
Standard - Arbeitsphase 1 1 1 1 Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.
Standard - Freistellungsphase 3 1 1 1 Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.
Private Krankenversicherung 0 1 1 0 Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Der ermäßigte Beitragssatz gilt immer dann, wenn der Beschäftigte keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Der ermäßigte Beitragssatz wird auch bei Altersteilzeit im Blockmodell herangezogen, wenn während der Freistellungsphase kein Krankengeldanspruch mehr realisiert werden kann.
Bundessozialgericht Urteil vom 25.8.2004, B 12 KR 22/02 R
Krankenversicherung - Altersteilzeit - Freistellungsphase - entgeltliche Beschäftigung - Ruhen - Anspruch auf Krankengeld - geminderter Beitragssatz
Leitsätze:
Besteht im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fort und ruht daher insofern der Anspruch auf Krankengeld, sind Beiträge nach dem geminderten Beitragssatz zu entrichten.

Der Beitragssatz in der Krankenversicherung während der Freistellungsphase von Altersteilzeitarbeit war auch Gegenstand der Fachkonferenz Beiträge am 11. November 2014.
Auszug aus dem Besprechungsergebnis:

Die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erfordert, dass nach der Freistellungsphase keine erneute Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung beabsichtigt ist, weil nur so ein späterer Anspruch auf Krankengeld des Versicherten faktisch ausgeschlossen ist. Üben Arbeitnehmer im Anschluss an die beendete Altersteilzeit bis zum Beginn der abschlagsfreien Altersrente mit 63 Jahren nach § 236b SGB VI eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, verfügen sie während dieser Beschäftigung im Falle der Arbeitsunfähigkeit jedoch über einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V. Auf Seiten der Krankenkasse besteht insofern ein entsprechendes wirtschaftliches Leistungsrisiko. Deshalb hat die Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Anschlussbeschäftigung zur Folge, dass die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge - ungeachtet der im Einzelfall ggf. nur wenige Monate betragenden Beschäftigungsdauer - auf Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes zu bemessen sind.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich auf der Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 17. Juni 2015 zum maßgebenden Beitragssatz zur Krankenversicherung bei Freistellungen von der Arbeitsleistung über eine Änderung geeinigt. Arbeitnehmer, die nach ihrer Freistellung nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, fallen unter den allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Bezüge während der Freistellung fortgezahlt werden. Ab dem 01.10.2015 ist die Auswahl des korrekten Beitragssatzes davon abhängig, was nach der Freistellung passiert. Für Arbeitnehmer, die nach einer bezahlten Freistellung nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, gilt seit dem 01.10.2015 in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz.

Die Gleitzonenregelung gilt auch während der Altersteilzeit - Bundessozialgericht Urteil vom 15.08.2018 (B 12 R 4/18 R)
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Gleitzonenregelung gilt entgegen der Ansicht der beklagten DRV Bund auch für Arbeitsentgelte, die sich auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert haben.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich im Rundschreiben "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV" vom 21.03.2019 dazu geäußert:

Wird im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV) Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen (z. B. bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell nach dem Altersteilzeitgesetz oder bei der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz), führt ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro zur Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs, auch wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäftigung im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung außerhalb des Übergangsbereichs lag (vgl. Urteil des BSG vom 15.08.2018 - B 12 R 4/18 R -, USK 2018-47).

Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich bleibt (sowohl im Blockmodell als auch im kontinuierlichen Verteilmodell) der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Zudem wirkt sich die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht auf das der Berechnung dieser Aufstockungsbeträge und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG zu Grunde zu legende Regelarbeitsentgelt aus.

GKV-Monatsmeldung
Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, ist in der GKV-Monatsmeldung als rentenversicherungspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt zusätzlich zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI anzugeben (Quelle: Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung").

Weitere Personengruppenschlüssel


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