Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde am 28.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Durch die damit verbundene Änderung des Pflegebegriffs wird Demenzkranken der Zugang zu Pflegeleistungen erleichtert.
Am 1. Januar 2017 tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft. Damit gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen künftig fünf Pflegegrade.
Den Zielsetzungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes entsprechend wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.

Absicherung der Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung

Das Pflegezeitgesetz sowie die Regelungen zur Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung bei der Inanspruchnahme der Pflegezeit sind zum 01.07.2008 in Kraft getreten.

Während der Pflegezeit von bis zu sechs Monaten besteht für die Pflegepersonen unter weiteren Voraussetzungen Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (Regelung bis 31.12.2016). Die Pflegeversicherung zahlt hierfür Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit.

Versicherungspflicht besteht ab 2017 - unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz - für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Diese Voraussetzungen können auch durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2 erfüllt werden. Wegen des geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die Absicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht für Pflegepersonen geöffnet, die einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 pflegen.

§ 26 Abs. 2b SGB III:

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

Informationen zur Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen.

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahme wird für Pflegepersonen ab 2017 in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße der Sozialversicherung festgesetzt.

§ 345 Nr. 8 SGB III:

Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,
  1. die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.

Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung. Sie ist gemäß § 18 SGB IV eine dynamische Rechengröße.
Die Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2023 monatlich 3.395 € in den alten Bundesländern und 3.290 € in den neuen Bundesländern.

Für 2023 gültige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen:

Die Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt monatlich 3.395 € in den alten Bundesländern und 3.290 € in den neuen Bundesländern. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent im Jahr 2023.

Bemessungsentgelt alte Länder
(50% der Bezugsgröße)
monatl. Beitrag alte Länder Bemessungsentgelt neue Länder
(50% der Bezugsgröße)
monatl. Beitrag neue Länder
1.697,50 € 44,14 € 1.645,00 € 42,77 €

Die Beitragstragung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen regelt § 347 Nr. 10 SGB III:

Die Beiträge werden getragen
  1. für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Absatz 2b) und eine
    1. in der sozialen Pflegeversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von der Pflegekasse,
    2. in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
    3. pflegebedürftige Person pflegen, die wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig.

© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon