Nicht vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum

Aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung dieser Praktika werden sie auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt.
Für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika bestehen hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen.

Ohne Entgeltzahlung

Wenn kein Entgelt gezahlt wird, besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Zu beachten sind aber die Ausführungen zum gesetzlichen Mindestlohn ab dem 01.01.2015 weiter unten.

Mit Entgeltzahlung

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:

Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III.

Wenn die Beschäftigung auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung.
Ab 01.01.2015 wurden die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung von zwei auf drei Monate bzw. von 50 auf 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist daher auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der von Praktikanten ausgeübten (befristeten) Beschäftigungen zu beachten.

Kommt die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage, besteht eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung mit pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers zur Kranken- und Rentenversicherung, bei einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (geringfügig entlohnte Beschäftigungen).
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ab 01.01.2013 Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer.
Bei einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vor.
Bei einem Verdienst bis zu 2.000 Euro (ab 01.01.2023) gilt die Regelung für den Übergangsbereich (früher Gleitzone).

Umlagen

Die Umlagebemessung erfolgt nach dem Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. Das gilt für die Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit; nur bei Beschäftigung von bis zu 30 Arbeitnehmern), die Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) und die Insolvenzgeldumlage.

Meldungen

Bei Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ist der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.

Sofern die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen ist der Personengruppenschlüssel 109 (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) bzw. Personengruppenschlüssel 110 (Kurzfristig Beschäftigte) zu verwenden.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2015

Ein freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.

Für alle freiwilligen Praktika, die nach einer Berufsausbildung oder einem Studienabschluss geleistet werden, gilt ab 2015 der gesetzliche Mindestlohn.


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon