Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Aufgrund der Verpflichtung im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, wird dieses im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen.

Für den Arbeitgeber ist es die einfachste Konstellation. Beim vorgeschriebenen Zwischenpraktikum sind keine Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber abzuführen.

Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.

Ob der Student Arbeitsentgelt erhält oder nicht, ist also für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:

Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III aufgrund des Werkstudentenprivilegs ist (siehe Abschnitt 1.2) nicht allein auf Werkstudenten beschränkt, sondern gilt ebenfalls für solche Studenten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren (Urteile des BSG vom 30.01.1980 - 12 RK 45/78 -, USK 8015 sowie vom 17.12.1980 - 12 RK 10/79 und 12 RK 3/80 -, USK 80282 und USK 80283). Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Mithin besteht für sie, soweit das Praktikum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.

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Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 SGB VI. Diese Praktika führen unabhängig von der Dauer des Praktikums, der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts zur Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Da die Pflegeversicherung grundsätzlich der Krankenversicherung folgt, gilt die Versicherungsfreiheit auch in diesem Versicherungszweig.

Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI). Solange für die Studenten eine Familienversicherung besteht, ist diese aber vorrangig.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III sind Personen versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben.

Nach § 5 Abs. 3 SGB VI sind Personen versicherungsfrei in der Rentenversicherung, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die Versicherungsfreiheit besteht unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts.

Unfallversicherung und Meldungen

Die Ausführungen zum Personengruppenschlüssel 105 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" enthalten folgendes:

Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, sind ausschließlich in der Unfallversicherung versicherungspflichtig und daher mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden.

Sofern kein (in der Unfallversicherung beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind keine Meldungen zu erstatten.

Umlagen

Es besteht aber Umlagepflicht bezüglich der Umlagekassen zur Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit (U1), bei Mutterschaft (U2) sowie bei der Insolvenzgeldumlage. Die Umlagebemessung erfolgt nach dem Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2015 - Kein Anspruch

Für ein vorgeschriebenes Praktikum gilt der gesetzliche Mindestlohn ab 2015 nicht.


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