Sachbezugswerte 2020

Die Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung stand auf der Tagesordnung der 982. Sitzung des Bundesrates am 08.11.2019. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Verordnung wurde am 05.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Werte für Verpflegung und Unterkunft sind jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen.
Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2020 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst (Juni 2018 bis Juni 2019). Der Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2018 bis Juni 2019 um 2,8 Prozent, der Wert des Verbraucherpreisindex für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um 1,8 Prozent gestiegen.

Sachbezugswert freie Verpflegung

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 258 € monatlich.
Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.

Sachbezugs­werte 2020 Früh­stück Mittag­essen Abend­essen Gesamt
monatlich 54,00 € 102,00 € 102,00 € 258,00 €
kalendertäglich 1,80 € 3,40 € 3,40 € 8,60 €

Nur bei Familienangehörigen, denen ebenfalls freie Verpflegung gewährt wird, gibt es unterschiedliche Werte in Abhängigkeit vom Alter.

Sachbezugswert freie Unterkunft

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 235 € monatlich.
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort steht:

.... Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
....

Die Prozentwerte werden immer auf den Ausgangswert von 235 € angewendet. Die Prozentwerte sind bei zwei Verminderungen zu addieren.
Beispiel:
Jugendlicher in Unterkunft mit einer Belegung von drei Beschäftigten.
Jugendliche 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 65% Minderung
235 € - 65% (152,75 €) = 82,25 €
Wäre die Unterbringung des Jugendlichen im Haushalt des Arbeitgebers bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft und Belegung mit drei Beschäftigten erfolgt, müssen sogar 3 Prozentsätze addiert werden:
Jugendliche 15%, Haushalt des Arbeitgebers bzw. Gemeinschaftsunterkunft 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 80% Minderung
235 € - 80% (188,00 €) = 47,00 €

Volljährige Arbeitnehmer

Belegung der Unterkunft Zeitraum Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeber­haushalt/ Gemeinschafts­unterkunft
1 Beschäftigten monatlich 235,00 € 199,75 €
kalendertäglich 7,83 € 6,66 €
2 Beschäftigten monatlich 141,00 € 105,75 €
kalendertäglich 4,70 € 3,53 €
3 Beschäftigten monatlich 117,50 € 82,25 €
kalendertäglich 3,92 € 2,74 €
mehr als 3 Beschäftigten monatlich 94,00 € 58,75 €
kalendertäglich 3,13 € 1,96 €

Jugendliche und Auszubildende

Belegung der Unterkunft Zeitraum Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeber­haushalt/ Gemeinschafts­unterkunft
1 Beschäftigten monatlich 199,75 € 164,50 €
kalendertäglich 6,66 € 5,48 €
2 Beschäftigten monatlich 105,75 € 70,50 €
kalendertäglich 3,53 € 2,35 €
3 Beschäftigten monatlich 82,25 € 47,00 €
kalendertäglich 2,74 € 1,57 €
mehr als 3 Beschäftigten monatlich 58,75 € 23,50 €
kalendertäglich 1,96 € 0,78 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2020 mit monatlich 493,00 € (235,00 € + 258,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung

Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.

Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet gelten laut § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung feste Quadratmeterpreise. Für 2020 gelten folgende bundeseinheitliche Quadratmeterpreise:
4,12 € je Quadratmeter monatlich bzw.
3,37 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)


Übersicht der Sachbezugswerte für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024


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