Sachbezugswerte 2022

Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugswerte 2022) stand auf der Tagesordnung der 1012. Sitzung des Bundesrates am 26.11.2021. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Verordnung wurde am 16.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozent, der Wert des Verbraucherpreisindex für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um 1,7 Prozent gestiegen (Quelle: Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Sachbezugswert freie Verpflegung

Der Sachbezugswert für freie Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 270 Euro monatlich.
Dieser Wert gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.

Sachbezugs­werte 2022 Früh­stück Mittag­essen Abend­essen Gesamt
monatlich 56,00 € 107,00 € 107,00 € 270,00 €
kalendertäglich 1,87 € 3,57 € 3,57 € 9,00 €

Da auf 2 Stellen nach dem Komma gerundet wird, kommt bei der Addition in der Zeile kalendertäglich 9,01 € heraus.
Es gilt aber 270 € / 30 = 9,00 €

Nur bei Familienangehörigen, denen ebenfalls freie Verpflegung gewährt wird, gibt es unterschiedliche Werte in Abhängigkeit vom Alter.

Sachbezugswert freie Unterkunft

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 241 Euro monatlich.
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort steht:

.... Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
....

Die Prozentwerte werden immer auf den Ausgangswert von 241 € angewendet. Die Prozentwerte sind bei zwei Verminderungen zu addieren.
Beispiel:
Jugendlicher in Unterkunft mit einer Belegung von drei Beschäftigten.
Jugendliche 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 65% Minderung
241 € - 65% (156,65 €) = 84,35 €
Wäre die Unterbringung des Jugendlichen im Haushalt des Arbeitgebers bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft und Belegung mit drei Beschäftigten erfolgt, müssen sogar 3 Prozentsätze addiert werden:
Jugendliche 15%, Haushalt des Arbeitgebers bzw. Gemeinschaftsunterkunft 15% und Belegung mit drei Beschäftigten 50% ergibt 80% Minderung
241 € - 80% (192,80 €) = 48,20 €

Freie Unterkunft - Volljährige Arbeitnehmer

Belegung der Unterkunft Zeitraum Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeber­haushalt/ Gemeinschafts­unterkunft
1 Beschäftigten monatlich 241,00 € 204,85 €
kalendertäglich 8,03 € 6,83 €
2 Beschäftigten monatlich 144,60 € 108,45 €
kalendertäglich 4,82 € 3,62 €
3 Beschäftigten monatlich 120,50 € 84,35 €
kalendertäglich 4,02 € 2,81 €
mehr als 3 Beschäftigten monatlich 96,40 € 60,25 €
kalendertäglich 3,21 € 2,01 €

Freie Unterkunft - Jugendliche und Auszubildende

Belegung der Unterkunft Zeitraum Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeber­haushalt/ Gemeinschafts­unterkunft
1 Beschäftigten monatlich 204,85 € 168,70 €
kalendertäglich 6,83 € 5,62 €
2 Beschäftigten monatlich 108,45 € 72,30 €
kalendertäglich 3,62 € 2,41 €
3 Beschäftigten monatlich 84,35 € 48,20 €
kalendertäglich 2,81 € 1,61 €
mehr als 3 Beschäftigten monatlich 60,25 € 24,10 €
kalendertäglich 2,01 € 0,80 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2022 mit monatlich 511,00 € (241,00 € + 270,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung

Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.

Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet gelten laut § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung feste Quadratmeterpreise. Für 2022 gelten folgende bundeseinheitliche Quadratmeterpreise:
4,23 € je Quadratmeter monatlich bzw.
3,46 € je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)


Übersicht der Sachbezugswerte für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024


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