Schwarzarbeit

Aktuelles

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch - Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17.07.2019
Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2019 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen.
Das Gesetz weitet die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus, die beim Zoll angesiedelt ist. Sie soll Scheinarbeit oder vorgetäuschte Selbstständigkeit, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung aufdecken. Der Zoll soll auch gegen missbräuchliches Anbieten von Schrottimmobilien oder Kindergeldmissbrauch vorgehen.
Ermittler prüfen künftig auch solche Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch gar nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen (wie auf so genannten Tagelöhnerbörsen). Sie verfolgen zudem Fälle von vorgetäuschten Dienst- oder Werkleistungen, die nur dazu dienen, unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten.


Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, dem "Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" zuzustimmen.
Das Gesetz verbessert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und für die zuständigen Landesbehörden. Eine moderne informationstechnologische Ausstattung soll helfen, die Prüfungs- und Ermittlungsarbeit zu verstärken.
Für die Bekämpfung handwerks- und gewerberechtlicher Schwarzarbeit erhalten die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden der Länder eigene Prüfungsbefugnisse.

Grundsätzliches

Im Jahr 2009 erfolgte die Einführung einer Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme (spätestens) in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.
Ebenfalls ab 2009 besteht eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten (anstelle des Sozialversicherungsausweises) bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.
Zur Sicherstellung der Aktualität der Angaben in den Versichertenkonten erfolgt eine Übermittlung von Einwohnermeldedaten durch die Meldebehörden an die Deutsche Rentenversicherung.

Die Regelungen zur Ausweispflicht und zur Sofortmeldung gelten für folgende Branchen:

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten und Beherbergung,
  • Personenbeförderung,
  • Speditions-, Transportgewerbe und Logistik,
  • Schausteller,
  • Forstwirtschaft,
  • Gebäudereiniger,
  • Messe- und Ausstellungsbau,
  • die Fleischwirtschaft,
  • Prostitutionsgewerbe (ab dem 01.07.2017)
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe (ab dem 18.07.2019)

Für die Beurteilung der Zugehörigkeit eines Arbeitgebers zu einem dieser Wirtschaftszweige, ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Wirtschaftsklasse maßgebend. Arbeitgeber von sogenannten Mischbetrieben müssen ebenfalls Sofortmeldungen abgeben.

Die Art der Tätigkeit und die versicherungsrechtliche Beurteilung spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. So trifft die Pflicht zur Sofortmeldung und zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten auch auf einen Büroangestellten in einem Baubetrieb zu.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht seine Beschäftigten schriftlich auf die Mitführungspflicht hinzuweisen. Dieser Hinweis ist für die Dauer der Beschäftigung aufzubewahren und bei einer Prüfung vorzulegen.

Der § 17 des Mindestlohngesetzes enthält umfangreiche Dokumentationspflichten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen und Kurzfristige Beschäftigungen sowie für Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13) entschieden, dass Schwarzarbeiter auch bei Pfusch nicht nachbessern müssen. Der Bundesgerichtshof wies die Forderungen auf Nachbesserung mit Blick auf das seit 2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zurück. Demnach sind Verträge zu Schwarzarbeit verboten und damit auch nichtig.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10.04.2014 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann (VII ZR 241/13).

Schwarzarbeit in allen Bereichen - Zwölfter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
Auszug aus der Aktuellen Meldung (hib Nr. 483) des Deutschen Bundestag vom 22.10.2013:

Nahezu alle Bereiche der Wirtschaft, besonders aber lohnintensive Branchen, sind von Schwarzarbeit betroffen. Umfang und Entwicklung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu beziffern, sei aber nicht möglich, heißt es im Zwölften Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, der als Unterrichtung (17/14800) vorgelegt wurde.

Schwarzarbeit in allen Bereichen - Dreizehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.06.2017:

Der Bericht stellt fest, dass nahezu alle, insbesondere lohnintensive Wirtschaftszweige von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffen sind. Die Schwerpunkte liegen dabei unter anderem in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und im Vierten Sozialgesetzbuch genannten Branchen, wie beispielsweise das Bau-, das Gaststätten- und Beherbergungs-, das Personenbeförderungs-, das Speditions-, Transport- und Logistik-, das Gebäudereinigungsgewerbe sowie die Fleischwirtschaft.

Branchenübergreifende Schwarzarbeitsbekämpfung ausgeweitet - Vierzehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.06.2021:

Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Sie zerstören die Grundlagen unseres Gemeinwesens und eines ordentlichen Miteinanders. Deshalb gehen wir mit voller Kraft gegen Schwarzarbeit vor. Der Bericht zeigt, wir haben die Finanzkontrolle Schwarzarbeit massiv gestärkt. Mit dieser schlagkräftigen Einheit sorgen wir für mehr Fairness auf dem Arbeitsmarkt.

Definition der Schwarzarbeit

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde definiert, was unter Schwarzarbeit zu verstehen ist.

Nach § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liegt Schwarzarbeit in folgenden Fällen vor:

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

Arbeitgeber können wegen Steuerhinterziehung (Lohnsteuer, Gewerbesteuer usw.) und Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen verfolgt werden. Bezieher von Sozialleistungen können wegen Betruges und dem Erschleichen von Sozialleistungen verfolgt werden.

Das Strafmaß für diese Straftaten reicht von einer Geldstrafe bis zur mehrjährigen Haftstrafe.

Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Hilfe aus Gefälligkeit, wenn die Dienst- oder Werkleistungen nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind (§1 Abs. 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Als nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet gilt nach dem Schwarzarbeitsgesetz eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Zu prüfende Sachverhalte:

  • Handelt es sich um einen gemäß §14 Gewerbeordnung meldepflichtigen Gewerbebetrieb.
  • Um einen Gewerbebetrieb handelt es sich außerdem erst dann, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (§15 EStG). Es wird im anderen Fall von Liebhaberei gesprochen, da das Merkmal Gewinnerzielungsabsicht bzw. Überschusserzielungsabsicht fehlt.
  • Die legale Ausübung zahlreicher Gewerke setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Die wiederum ist an den Meisterbrief geknüpft.
    § 1 Abs. 2 Handwerksordnung (Definition Gewerbebetrieb)
    Anlage A Handwerksordnung - Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)
    § 18 Abs. 2 Handwerksordnung (Definition Gewerbe)
    Anlage B Handwerksordnung - Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2)
  • Handelt es sich um eine Beschäftigung nach § 7 SGB IV. Liegt eine solche Beschäftigung vor, besteht Versicherungspflicht und der Arbeitgeber wird Schuldner der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge.
  • Bei Empfängern von Sozialleistungen gilt immer noch die Grenze von 15 Wochenstunden. Nebentätigkeiten sollten unbedingt vor Arbeitsaufnahme angemeldet werden.

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist in Deutschland die Bundeszollverwaltung zuständig.

Die Prüfungsaufgaben der Behörden der Zollverwaltung sind in § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt. Zur Durchführung dieser Prüfungen sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.
Nach § 5 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung angetroffen werden, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Unterlagen vorzulegen.

Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale sein - Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. Oktober 2012, VII R 41/10
Leitsätze des Urteils:

Der Begriff "Auftraggeber" in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus.

Damit dürfen die Geschäftsunterlagen einer Taxizentrale, aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergeben, von der Zollverwaltung eingesehen und geprüft werden.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Arbeitseinheit des deutschen Zolls.

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet eine ganze Reihe von Behörden zur Zusammenarbeit mit der FKS. Dazu gehört auch der Prüfdienst der Rentenversicherungsträger.

Häufige Feststellungen bei den Schwarzarbeitsprüfungen sind:

Ursachen der Schwarzarbeit und deren ökonomische Folgen

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vernichten dauerhaft legale Arbeitsplätze, erhöhen damit die Arbeitslosigkeit und bringen den Staat um Steuern und die Sozialversicherungen um Beiträge.

Schwarzarbeit ist aber auch die Steuerrebellion der kleinen Leute.

Die zwei wichtigsten Ursachen für Schwarzarbeit sind:

  • Zu hohe Steuern und Abgaben
  • Die Selbstbedienungsmentalität einer Kaste von Unternehmensführern, ihrer Aufsichtsräte und insbesondere von Finanzmanagern.

Wenn die Politik an diesen zwei Hebeln dreht, würde es einen großen Teil der Schwarzarbeit nicht geben.

Gegen kriminelle Auswüchse und Verstöße in großem Stil von Firmen, insbesondere der Baubranche, muss der Staat natürlich offensiv vorgehen.

Von einigen Wirtschaftsexperten wird Schwarzarbeit sogar positiv gesehen. Da ein großer Teil des schwarz verdienten Geldes sofort wieder ausgegeben wird, trägt die Schattenwirtschaft dazu bei, den privaten Konsum zu stabilisieren.
Berlins ehemaliger Finanzsenator Thilo Sarrazin im Jahr 2008:

Ehe jetzt einer im 20. Stock sitzt und nur fernsieht, wäre ich fast erleichtert, wenn er ein bisschen schwarzarbeitet.

Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen

Es gilt § 14 Abs. 2 SGB IV:

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

Mit Urteil vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R -, USK 2011-142, hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV neben der Verletzung von Zahlungspflichten ein auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten gerichteter (mindestens bedingter) Vorsatz bestehen muss.

Die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs hat am 14./15.11.2012 unter Punkt 3 (Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen) folgendes entschieden:

Die Nichtzahlung von Beiträgen muss demnach zumindest billigend in Kauf genommen worden sein, das heißt, der Arbeitgeber hätte wissen müssen, dass Beiträge zu zahlen waren bzw. das Nichtwissen resultierte aus der unterbliebenen Einholung von Auskünften oder Entscheidungen bei den Einzugsstellen bzw. den Trägern der Rentenversicherung.
Bei der Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist grundsätzlich die Lohnsteuerklasse VI zugrunde zu legen. In der Anhörung vor Erlass des Beitragsbescheides ist auf die Anwendung der Lohnsteuerklasse VI hinzuweisen; dem Arbeitgeber wird hierdurch die Gelegenheit gegeben, den Beweis einer anderen Lohnsteuerklasse zu erbringen. Die Steuerklasse I kann nur dann berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes vorliegt bzw. im Anhörungsverfahren beigebracht wird.

Beschäftigungsfiktion von drei Monaten

Der Bundestag hat am 01.12.2011 umfangreiche Änderungen im Sozialrecht beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (17/6764) wurde in geänderter Fassung angenommen.
Dabei wird eine Anpassung an die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24) - sogenannte Sanktionsrichtlinie - vorgenommen.

Dem § 7 SGB IV wird folgender Absatz 4 angefügt:

Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Damit wird zu Gunsten des ausländischen Beschäftigten und der Versichertengemeinschaft für die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge widerlegbar vermutet, dass der Arbeitgeber den ausländischen Beschäftigten für die Dauer von drei Monaten beschäftigt hat.


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