Der Solidaritätszuschlag beim Lohnsteuerabzugsverfahren

Aktuelles

2 BvR 1505/20 - Verfassungsbeschwerde Solidaritätszuschlag
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich u.a. an den DStV und den BdSt gewandt und eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 erbeten.
Der Deutsche Steuerberaterverband und der Bund der Steuerzahler Deutschland haben im o.g. Verfahren zur Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 entschieden, gemeinsam Stellung zu nehmen (Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.; Beitrag vom 06.02.2024).
Auszug aus dem Gutachten des Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Gregor Kirchhof:

Letztlich ist es geschichts-, realitäts-, bedarfs- und verfassungsvergessen, in diesen Zeiten besonderer Bewährungsproben eine Ergänzungsabgabe mit den Kosten der Einheit Deutschlands begründen zu wollen. Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.

Richtervorlage zum Solidaritätszuschlaggesetz unzulässig
Mit Beschluss vom 07. Juni 2023 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts für unzulässig erklärt. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für das Streitjahr 2007 gültigen Fassung (SolZG 1995) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


Bundesfinanzhof weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab - Urteil vom 17. Januar 2023, IX R 15/20 (Veröffentlichung am 30.01.2023)
Auszug aus der Pressemitteilung 007/23 vom 30. Januar 2023:

Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten.
....
Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig. Daher kann auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken. Vor diesem Hintergrund ist die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

Leitsätze des Urteils:

1. Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig.
2. Das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616) verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG.

Der Bundesrat stimmte am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zu
Der Bundestag hatte am 10. November 2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Dazu hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt. Darin wurden Änderungen am Gesetzentwurf empfohlen.
Beim Kinderfreibetrag erfolgt für 2022 eine rückwirkende Anhebung von 2.730 Euro auf 2.810 Euro. Im Jahr 2023 erfolgt eine Anhebung von 2.810 Euro auf 3.012 Euro. Im Jahr 2024 erfolgt eine Anhebung von 3.012 Euro auf 3.192 Euro. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro (Kinderfreibeträge).

Die Freigrenze im § 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wird für die Jahre 2023 und 2024 angehoben.
Damit wird 2023 kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 17.543 Euro (Alleinstehende) bzw. 35.086 Euro (Zusammenveranlagung) liegt.
Damit wird 2024 kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 18.130 Euro (Alleinstehende) bzw. 36.260 Euro (Zusammenveranlagung) liegt.

Der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Nullzone = Freigrenze) übersteigt (§ 3 Abs. 4 Solidaritätszuschlaggesetz).

Das Inflationsausgleichsgesetz wurde am 13.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt zu großen Teilen am 01.01.2023 in Kraft. Teile des Gesetzes treten auch rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.


Zweites Familienentlastungsgesetz - Bundesrat hat am 27.11.2020 zugestimmt
Am 27. November 2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 07.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am 01.01.2021 in Kraft.
Der Kinderfreibetrag steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für jeden Elternteil von 2.586 auf 2.730 Euro. Der Betreuungsfreibetrag steigt für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro. Für 2021 ergibt sich damit insgesamt ein Freibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von 8.388 Euro (2 * 2.730 + 2 * 1.464). Bei Arbeitnehmern mit Kindern ermäßigt sich der Solidaritätszuschlag durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.


Solidaritätszuschlag wird größtenteils abgeschafft
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 29. November 2019 gebilligt.
Der Solidaritätszuschlag wird zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet (starke Anhebung der Freigrenze). Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist dadurch zukünftig kein Solidaritätszuschlag mehr fällig.
Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die so genannte Milderungszone. Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro. Davon profitieren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 Prozent müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen.
Das Gesetz wurde am 12.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Werte sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
Der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Nullzone = Freigrenze) übersteigt (§ 3 Abs. 4 Solidaritätszuschlaggesetz):

Damit wird künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro (Alleinstehende) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) liegt.
Oberhalb dieser Grenze setzt eine sog. Milderungszone (Übergangsbereich) ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den Satz von 5,5 Prozent herangeführt wird.
Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 193.641 Euro (Verheiratete) liegt (Quelle: FAQ zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags vom Bundesministerium der Finanzen).

Durch den neuen § 3 Absatz 4a Satz 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen sichergestellt.


Durch das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz) ist auch der Kinderfreibetrag für 2019 erhöht worden. Der Kinderfreibetrag wird für 2020 erneut erhöht, um der zum 01.07.2019 vorgenommenen Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 Euro pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Bei Arbeitnehmern mit Kindern ermäßigt sich der Solidaritätszuschlag durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Berechnung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu. Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz 1995.

Zeitraum Prozentsatz
01.07.1991 - 30.06.1992 7,5%
1993 und 1994 ausgesetzt
1995 bis 1997 7,5%
seit 1998 5,5%

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist bei der Lohnabrechnung die Lohnsteuer. Der maßgebende Prozentsatz beträgt seit 1998 5,5% der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Abgabepflichtig sind die unbeschränkt steuerpflichtigen und die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer.

§ 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995:

(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend.
....

§ 2 Solidaritätszuschlaggesetz 1995:

Abgabepflichtig sind
  1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
  2. natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
  3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.

Die Berechnung des Solidaritätszuschlags wird durch zwei Besonderheiten beeinflusst.

  • Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
  • Nullzone und Überleitungsregelung

Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Bei Arbeitnehmern mit Kindern ermäßigt sich der Solidaritätszuschlag durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Seit 1996 wirken sich die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt.

Kinderfreibeträge seit 2002:

Zeitraum halber Kinderfreibetrag ganzer Kinderfreibetrag
jährlich monatlich jährlich monatlich
2002 bis 2008 1.824 € 152,00 € 3.648 € 304,00 €
2009 1.932 € 161,00 € 3.864 € 322,00 €
2010 bis 2014 2.184 € 182,00 € 4.368 € 364,00 €
2015 2.256 € 188,00 € 4.512 € 376,00 €
2016 2.304 € 192,00 € 4.608 € 384,00 €
2017 2.358 € 196,50 € 4.716 € 393,00 €
2018 2.394 € 199,50 € 4.788 € 399,00 €
2019 2.490 € 207,50 € 4.980 € 415,00 €
2020 2.586 € 215,50 € 5.172 € 431,00 €
2021 (Werte galten ursprünglich auch für 2022) 2.730 € 227,50 € 5.460 € 455,00 €
2022 (rückwirkende Anhebung ab 01.01.2022) 2.810 € 234,17 € 5.620 € 468,33 €
2023 3.012 € 251,00 € 6.024 € 502,00 €
2024 3.192 € 266,00 € 6.384 € 532,00 €

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf seit 2002:

2002 bis 2009 jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.080 € 90 €
ganzer Freibetrag 2.160 € 180 €
2010 bis 2020 jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.320 € 110 €
ganzer Freibetrag 2.640 € 220 €
ab 2021 jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.464 € 122 €
ganzer Freibetrag 2.928 € 244 €

Für 2010 bis 2014 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.008 € je Kind (4.368 € + 2.640 €).
Für 2015 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.152 € je Kind (4.512 € + 2.640 €).
Für 2016 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.248 € je Kind (4.608 € + 2.640 €).
Für 2017 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.356 € je Kind (4.716 € + 2.640 €).
Für 2018 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.428 € je Kind (4.788 € + 2.640 €).
Für 2019 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.620 € je Kind (4.980 € + 2.640 €).
Für 2020 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.812 € je Kind (5.172 € + 2.640 €).
Für 2021 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.388 € je Kind (5.460 € + 2.928 €; Werte galten ursprünglich auch für 2022).

Für 2022 erfolgte eine rückwirkende Anhebung ab 01.01.2022:
Für 2022 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.548 € je Kind (5.620 € + 2.928 €).
Für 2023 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.952 € je Kind (6.024 € + 2.928 €).
Für 2024 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 9.312 € je Kind (6.384 € + 2.928 €).

Die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.

Nullzone und Überleitungsregelung

Der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Nullzone) übersteigt. Damit handelt es sich vom Prinzip her um eine Freigrenze.
Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Lohnsteuer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum folgende Beträge übersteigt (§ 3 Abs. 4 Solidaritätszuschlaggesetz):

Werte bis zum Veranlagungszeitraum 2020 und Veranlagungszeitraum 2021 und 2022

Nullzone Steuerklasse III Steuerklassen I, II, IV, V, VI
bis Veranlagungs­zeitraum 2020 Veranlagungs­zeitraum 2021 und 2022 bis Veranlagungs­zeitraum 2020 Veranlagungs­zeitraum 2021 und 2022
Monat 162,00 € 2.826,00 € 81,00 € 1.413,00 €
Tag 5,40 € 94,20 € 2,70 € 47,10 €

Veranlagungszeitraum 2023 und 2024

Nullzone Steuerklasse III Steuerklassen I, II, IV, V, VI
Veranlagungs­zeitraum 2023 ab Veranlagungs­zeitraum 2024 Veranlagungs­zeitraum 2023 ab Veranlagungs­zeitraum 2024
Monat 2.923,83 € 3.021,67 € 1.461,92 € 1.510,83 €
Tag 97,46 € 100,72 € 48,73 € 50,36 €

An diese Nullzone schließt sich ein Übergangsbereich an. In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Erst nach diesem Übergangsbereich wird der Solidaritätszuschlag mit 5,5% von der Lohnsteuer berechnet.
Nullzone und Übergangsbereich werden ab 2021 stark angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995).
Die Nullzone und der Übergangsbereich sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
Für die Besteuerung sonstiger Bezüge nach der Jahreslohnsteuertabelle gelten Nullzone und Übergangsbereich bis 2020 nicht. Bei der Berechnung von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer über die Jahreslohnsteuertabelle berechnet. Dies gilt nur für die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird generell mit 5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.
Ein während des Jahres zu viel erhobener Solidaritätszuschlag wird beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber oder beim Ausgleich der Lohnsteuer durch das Finanzamt zurückerstattet. Hierbei sind die Nullzone und der Übergangsbereich sowie vorhandene Kinderfreibeträge wieder zu beachten.
Durch den neuen § 3 Absatz 4a Satz 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen ab 2021 sichergestellt.
§ 3 Absatz 4a Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (2021 und 2022):

Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:
  1. in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 16 956 Euro und
  2. in der Steuerklasse III 33 912 Euro
Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung.

Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf sonstige Bezüge ist auch ab 2021 die Milderungsregelung (Übergangsbereich) nicht anzuwenden ist. Es ist - wie bisher - der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % zu erheben, dies jedoch nur, wenn auch die jährliche Freigrenze von 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro überschritten wird.

§ 3 Absatz 4a Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (2023):

Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:
  1. in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 17 543 Euro und
  2. in der Steuerklasse III 35 086 Euro
Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung.

§ 3 Absatz 4a Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (2024):

Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:
  1. in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 18 130 Euro und
  2. in der Steuerklasse III 36 260 Euro
Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung.

Der Solidaritätszuschlag ist in allen Pauschalierungsfällen, außer bei 450-Euro-Jobs (bis 30.09.2022) und 520-Euro-Jobs (ab 01.10.2022), für die eine Pauschalsteuer von 2% erhoben wird, mit 5,5% der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die obigen zwei Besonderheiten werden bei den Pauschalierungsfällen nicht angewendet.

Die 2 %ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und deckt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab. Hier wird also keine Berechnung von 5,5% auf die pauschale Lohnsteuer durchgeführt.

Bruchteile eines Cents bleiben bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag mit berechnet.


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