Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Zuschläge für Nachtarbeit

Aktuelles

Differenzierung bei Nachtarbeitszuschlägen ist grundsätzlich zulässig - Ungleichbehandlung muss aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein

Verfahren 10 AZR 332/20 und 10 AZR 333/20 - Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte den Streit um Zuschläge für Nachtarbeit an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen
Es ging um eine tarifvertragliche Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit.

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 22. Februar 2023 dazu entschieden (10 AZR 332/20 und 10 AZR 333/20).
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 11/23 des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2023:

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.
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Den Tarifvertragsparteien ist es im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie nicht verwehrt, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Dieser weitere Zweck ergibt sich aus dem Inhalt der Bestimmungen des MTV. Eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Höhe der Differenz der Zuschläge erfolgt nicht. Es liegt im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen.
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Zur Entscheidung am heutigen Tag standen daneben weitere Verfahren mit vergleichbaren tariflichen Regelungen zum Manteltarifvertrag für die Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16. März 1989 (- 10 AZR 379/20 -), zum Manteltarifvertrag für die milchbe- und verarbeitenden Molkereibetriebe Niedersachsen/Bremen vom 22. Januar 1997 (- 10 AZR 461/20 -) sowie zum Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (- 10 AZR 397/20 -). In diesen Verfahren hatten die Vorinstanzen die Klagen jeweils abgewiesen. Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Zehnten Senat keinen Erfolg. Auch die Auslegung dieser Tarifverträge ergibt, dass mit den höheren Zuschlägen bei unregelmäßig auftretender Nachtarbeit neben dem spezifischen Ausgleich für die Nachtarbeit die zusätzlichen Belastungen durch die fehlende Planbarkeit solcher Arbeitseinsätze ausgeglichen werden sollen.

Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit rechtswidrig - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2020 (10 AZR 334/20)
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 47/20 des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2020:

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei in Hamburg. Der Kläger leistet dort Schichtarbeit. Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein ist für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Zuschlag von 25 % zum Stundenentgelt zu zahlen. Für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag von 50 % vor. Der Kläger meint, die Halbierung des Zuschlags für Nachtschichtarbeit widerspreche den gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Danach gehen von regelmäßiger Nachtschichtarbeit erheblich gravierendere Gesundheitsgefahren aus als von gelegentlich geleisteter Nachtarbeit. Mit seiner Klage will der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagte den Zuschlag von 50 % auch für die Nachtschicht zu zahlen hat. Die Beklagte hält die Tarifnorm für wirksam. Der höhere Zuschlag solle eine besondere Belastung der unvorbereitet zu Nachtarbeit herangezogenen Arbeitnehmer ausgleichen. Sie büßten die Dispositionsmöglichkeit über ihre Freizeit in der entsprechenden Nacht ein.

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Der Kläger kann den höheren Zuschlag verlangen, um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden (sog. Anpassung nach oben).


Verschieden hohe Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit - Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 46/20 des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2020:

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie anzuwenden. Der Tarifvertrag regelt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % der Stundenvergütung beträgt. Die Klägerin leistete Nachtarbeit in einem Schichtmodell und erhielt dafür einen Zuschlag von 20 %. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten.


Unterschiedliche Entlohnung von regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit rechtswidrig (LAG Bremen, Urteil vom 10.04.2019 - 3 Sa 12/18)
Auszug aus der Pressemitteilung vom 10.04.2019 des Landesarbeitsgerichts:

Am 10. April 2019 hat das Landesarbeitsgericht Bremen entschieden, dass die tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrags der Metallindustrie für das Unterwesergebiet in der Fassung vom 17. Dezember 2018, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während regelmäßige Nachtarbeit lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit erbringen, gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter stellt.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der regelmäßige Nachtarbeit in der Automobilproduktion leistet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Metallindustrie für das Unterwesergebiet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Manteltarifvertrag sieht für regelmäßige Nachtarbeit, die an fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, einen Zuschlag in Höhe von 15 % zum Stundenlohn vor. Für unregelmäßige Nachtarbeit, die an weniger als fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, sieht der Manteltarifvertrag einen Zuschlag in Höhe von 50 % zum Stundenlohn vor.

Das Landesarbeitsgericht folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Grundsätzliches zu Nachtarbeit, Anspruch auf Ausgleich und Dauernachtarbeit

Zur Nachtarbeit finden sich Regelungen im Arbeitszeitgesetz. Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

§ 2 Arbeitszeitgesetz:

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
  1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
  2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das gilt nur soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.

Regelmäßig wird sowohl für den Nachtzuschlag als auch für den Freizeitausgleich ein Zuschlag von 25% als angemessen angesehen (Bei Dauernachtarbeit 30%).
Dazu gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14)
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 63/15 des Bundesarbeitsgerichts:

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%.
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Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage.

Unter Dauernachtarbeit wird die Arbeit ausschließlich oder zu sehr hohen Teilen in der Nacht verstanden. Dauernachtarbeit ist z. B. im Krankenhaus (Nachtwache) oder bei Sicherheitsdiensten aber auch in der Produktion vorzufinden.

In einem Urteil zur Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller bestätigte das Bundesarbeitsgericht den Zuschlag von 30% für Dauernachtarbeit (Urteil vom 25. April 2018; 5 AZR 25/17).
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 20/18 des Bundesarbeitsgericht:

Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist.

In einem weiteren Urteil bestätigte das Bundesarbeitsgericht den Zuschlag von 30% für Dauernachtarbeit (Urteil vom 10.11.2021; 10 AZR 261/20).
Leitsatz:

Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Ausgleich durch einen Zuschlag in Höhe von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig angemessen iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Pflicht der Beklagten, an ihre in Dauernachtarbeit eingesetzten Zeitungszusteller Zuschläge in Höhe von 30 % zu leisten, lässt ihr Recht unberührt, Nachtarbeit anzuordnen und entsprechende Leistungen am Markt anzubieten. Die Beklagte hat zwar auf den seit Jahren zu beobachtenden Umsatzrückgang bei gleichzeitig steigenden Kosten hingewiesen. Sie werde durch die Belastung mit einem Nachtarbeitszuschlag von 30 % wirtschaftlich überfordert. Auf Dauer werde der Vertrieb und in der Folge auch die Herstellung von Tageszeitungen in Frage gestellt. Dabei handelt es sich jedoch um rein wirtschaftliche Erwägungen. Ihnen darf der mit § 6 Abs. 5 ArbZG verfolgte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht untergeordnet werden (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 48, BAGE 162, 340; vgl. den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG). Das gilt auch für Nachtarbeitszuschläge, die nur mittelbar gesundheitsschützend wirken, weil sie die Nachtarbeit verteuern und in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen.

Damit besteht nur für Nachtarbeit ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge. Für diese Zuschläge gibt es im Einkommensteuergesetz Regelungen zur Steuerfreiheit.

Steuerfreiheit

Grundsätzlich muss man zwischen dem Anspruch auf einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der steuerrechtlichen Regelung unterscheiden. Das Einkommensteuergesetz legt nur die Bedingungen für die Steuerfreiheit fest. Dort steht nicht, dass diese Zuschläge in genannter Höhe gezahlt werden müssen.

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind in folgender Höhe steuerfrei (§ 3b EStG):

Arbeitszeit Zuschlag
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 25 % des Grundlohns
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird 40 % des Grundlohns

Ab 01.01.2004 ist der Stundengrundlohn auf 50 € begrenzt. Bei der Berechnung des steuerfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 50 € gerechnet werden.

Mit Wirkung ab 01.07.2006 sind die lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nur noch dann beitragsfrei, wenn sie auf einem Grundlohn von nicht mehr als 25 € je Stunde basieren. Kommt es zu einem Überschreiten der Grenze von 25 €, unterliegt nur der Teil der Beitragspflicht, der auf dem den Grundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht.

Damit haben wir drei mögliche Fälle: Behandlung in Lohnsteuer und Sozialversicherung
Stundengrundlohn beträgt maximal 25 € Bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge besteht Steuer- und Beitragsfreiheit
Stundengrundlohn beträgt über 25 € aber maximal 50 € Bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge besteht Steuerfreiheit.
Beitragsfreiheit kann bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 25 € bezieht.
Beispiel:
30 € Grundlohn und Nachtarbeit mit 25% Zuschlag entspricht 7,50 € Nachtarbeitszuschlag.
Die 7,50 € sind steuerfrei.
25 € x 25% = 6,25 € sind beitragsfrei.
5 € x 25% = 1,25 € sind beitragspflichtig.
Stundengrundlohn beträgt über 50 € Steuerfreiheit kann bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 50 € bezieht.
Beitragsfreiheit kann bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 25 € bezieht.
Beispiel:
60 € Grundlohn und Nachtarbeit mit 25% Zuschlag entspricht 15,00 € Nachtarbeitszuschlag.
50 € x 25% = 12,50 € sind steuerfrei.
10 € x 25% = 2,50 € sind steuerpflichtig.
25 € x 25% = 6,25 € sind beitragsfrei.
35 € x 25% = 8,75 € sind beitragspflichtig.

Nachtarbeitszuschlag und Sonntags- bzw. Feiertagszuschlag

Sonntags- und Feiertagszuschläge sind nicht kumulativ anzuwenden. Der Nachtarbeitszuschlag ist hingegen kumulativ anzuwenden. Ist der Sonntag also ein Feiertag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % oder 40 % kann zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden (Ausführliche Informationen zur Sonntagsarbeit).

Damit ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Nachtarbeit Steuerfreier Zuschlag
Nachtarbeit am Sonntag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird.
Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
90%
(50% Sonntagszuschlag + 40% Nachtzuschlag)
Nachtarbeit am Sonntag von 4 Uhr bis 6 Uhr und von 20 Uhr bis 24 Uhr 75%
(50% Sonntagszuschlag + 25% Nachtzuschlag)
Nachtarbeit an folgenden Feiertagen: 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai
von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird.
Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
190%
(150% Feiertagszuschlag + 40% Nachtzuschlag)
Nachtarbeit an folgenden Feiertagen: 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai
von 4 Uhr bis 6 Uhr und von 20 Uhr bis 24 Uhr
175%
(150% Feiertagszuschlag + 25% Nachtzuschlag)
Nachtarbeit am 24. Dezember 20 Uhr bis 24 Uhr 175%
(150% Feiertagszuschlag + 25% Nachtzuschlag)
Nachtarbeit am 31. Dezember 20 Uhr bis 24 Uhr 150%
(125% Feiertagszuschlag + 25% Nachtzuschlag)
Nachtarbeit am Feiertag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird.
Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
165%
(125% Feiertagszuschlag + 40% Nachtzuschlag)
Nachtarbeit am Feiertag von 4 Uhr bis 6 Uhr und von 20 Uhr bis 24 Uhr 150%
(125% Feiertagszuschlag + 25% Nachtzuschlag)

Beispiel zur Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit und Spätarbeit aus einem Tarifvertrag

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie Südbaden
Abschluss: 14.06.2005

§ 10 Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

10.2 Spätarbeit:  
für jede Spätarbeitsstunde zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr gemäß § 9.5
Ausgenommen sind alle Teilzeitbeschäftigten
20%

(9.5 Zuschlagspflichtige Spätarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach 12.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet.)

10.3 Nachtarbeit:  
für jede Nachtarbeitsstunde zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr gemäß § 9.4
Ausgenommen sind Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Fertigung.
30%
Pförtner, Wächter, hauptamtliche Sanitäter und hauptamtliche Feuerwehrleute erhalten, soweit sie unter § 7.2 fallen 20%
Für ständige oder gelegentliche Nachtarbeit in der Gießerei 50%
Für regelmäßige Nachtarbeit in der Gießerei 40%

(9.4 Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.)

10.5 Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu bezahlen; jedoch wird bei Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen außer dem Sonn- und Feiertagszuschlag auch der Nachtzuschlag nach § 10.3 bezahlt.

Auswirkungen auf die Steuer- und Beitragsfreiheit

Der in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist generell steuer- und beitragspflichtig.
Der in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr gezahlte Nachtarbeitszuschlag ist generell steuer- und beitragspflichtig.

Der Nachtarbeitszuschlg von 30% ist in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr steuer- und beitragsfrei
In der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr sind 25% steuer- und beitragsfrei und 5% steuer- und beitragspflichtig.

Der Nachtarbeitszuschlg von 20% für Pförtner, Wächter, hauptamtliche Sanitäter und hauptamtliche Feuerwehrleuteist ist in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr steuer- und beitragsfrei.

Der Nachtarbeitszuschlg von 40% ist in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr steuer- und beitragsfrei
In der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr sind 25% steuer- und beitragsfrei und 15% steuer- und beitragspflichtig.

Beim Nachtarbeitszuschlg von 50% sind in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr 40% steuer- und beitragsfrei und 10% steuer- und beitragspflichtig.
In der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr sind 25% steuer- und beitragsfrei und 25% steuer- und beitragspflichtig.

Bei der Berechnung des steuerfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 50 € gerechnet werden.
Bei der Berechnung des beitragsfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 25 € gerechnet werden (siehe Beispiele oben).

Gesundheitliche Risiken bei Nachtarbeit

Häufige Nachtarbeit bringt große gesundheitliche Risiken mit sich. Da es in vielen Branchen jedoch nicht ohne Nachschichten geht, empfiehlt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), dass sowohl Unternehmen als auch Beschäftigte bestimmte Grundsätze beachten, die die Belastungen mildern.

Empfehlungen der BGW:

  • keine dauerhaften Nachtarbeitsplätze schaffen,
  • maximal vier Nachtdienste hintereinander,
  • zwischen zwei Schichten sollten wenigstens elf Stunden liegen,
  • einer Nachtdienstphase muss unbedingt eine mindestens 24-stündige Ruhephase folgen,
  • freie Wochenenden sind günstiger als einzelne freie Tage zwischendurch,
  • vorwärts rotierende Schichtsysteme (Früh-Spät-Nacht) einführen,
  • schnell rotierende Schichtsysteme (nur zweimal hintereinander die gleiche Schicht) einführen,
  • während der Nachtdienste klar definierte Pausen festlegen,
  • zwischen zwei und drei Uhr sollten keine aufmerksamkeitsintensiven Tätigkeiten eingeplant werden,
  • ältere Arbeitnehmer sollten weniger oder gar keine Nachtdienste leisten müssen.

Das Projekt Familienbewusste Schichtarbeit (Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestalten!) des DGB-Bundesvorstandes empfiehlt:

  • möglichst wenig hintereinanderliegende gleiche Schichten (max. 3), um Schlafdefizite zu vermeiden, Umstellungsprobleme auf den Tagesrhythmus zu umgehen und soziale Kontakte zu pflegen,
  • Dauernachtschicht vermeiden,
  • vorwärts rotierende Schichtsysteme (Früh-Spät-Nacht) einführen, da weniger Umstellungsprobleme auf die biologische Tagesrhythmik,
  • einzelne freie Tage in Schichtfolge vermeiden oder einzelne Arbeitstage zwischen freien Tagen,
  • maximal fünf bis sieben Arbeitstage, um Ermüdungen und langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden,
  • zwischen zwei Schichten sollten wenigstens elf Stunden Ruhezeit liegen,
  • die Frühschicht sollte nicht zu früh beginnen, um ein Schlafdefizit zu vermeiden (6.30 Uhr ist besser als 6.00 Uhr).

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. April 2014 (10 AZR 637/13) die Rechte von Schichtarbeitern im Streit um Nachtarbeit gestärkt. Können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, sind sie nicht arbeitsunfähig krank, sondern haben Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschicht.


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