Angabe Ihrer Daten

2024     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2023     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2022     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2021     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2020     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2019     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2018     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2017     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2016     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2015     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2014     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    768000/n2013     0/n    2000/n    4000/n    4500/n    6000/n    8000/n    9000/n    714000/n

Berechung

Insgesamt unpfändbarer Betrag ihrer Alterssicherung:
pfändbarer Teil des Altersvorsorgevermögens:
 

Hinweise:

Für die Frage des Pfändungsschutzes der Altersvorsorge sind grundsätzlich zwei Phasen zu unterscheiden. Zum einen die Ansparphase in derartige Verträge, zum anderen die Auszahlungsphase aus derartigen Verträgen.
Auszahlungen aus diesen Verträgen dürfen nach § 851c Abs. 1 ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Ansparungen zu diesen Verträgen sind nach § 851c Abs. 2 ZPO geschützt. In den dort aufgeführten Höhen dürfen bestehende Verträge nicht gepfändet werden.

Das geschützte Vorsorgevermögen soll die Existenz im Alter sichern. Das Kapital soll eine Rente ermöglichen, deren Höhe der Pfändungsfreigrenze entspricht. Es geht also nicht um Vermögensaufbau zu Lasten der Gläubiger, sondern um die Existenzsicherung der Schuldner im Alter.