Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: | ||||
Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz in der KV: | ||||
Beitragssatz in der Pflegeversicherung: | ||||
Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers | ||||
Höchstzuschuss: | ||||
Die Hälfte Ihres Beitrags: | ||||
Beitragszuschuss des Arbeitgebers: | ||||
Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers | ||||
Höchstzuschuss: | ||||
Die Hälfte Ihres Beitrags: | ||||
Beitragszuschuss des Arbeitgebers: | ||||
Hinweise:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für
die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.
Der Höchstzuschuss wird duch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung
tatsächlich aufwendet.
Wenn ein Arbeitnehmer einen Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze hat, gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte
Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.
Das gilt auch für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung. In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die
Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.