Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: | ||||
Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz in der KV plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag: | ||||
Beitragssatz in der Pflegeversicherung: | ||||
Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers | ||||
Höchstzuschuss: | ||||
Die Hälfte Ihres Beitrags: | ||||
Beitragszuschuss des Arbeitgebers: | ||||
Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers | ||||
Höchstzuschuss: | ||||
Die Hälfte Ihres Beitrags: | ||||
Beitragszuschuss des Arbeitgebers: | ||||
Hinweise:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für
die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.
Der Höchstzuschuss wird duch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.
Ab 2019 wird die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auch beim maximalen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung berücksichtigt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2019 auf 0,9 Prozent abgesenkt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2020 auf 1,1 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2021 auf 1,3 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt für das Jahr 2022 bei 1,3 Prozent. Im Jahr 2022 gab es keine Veränderung zu 2021.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2023 auf 1,6 Prozent. Im Jahr 2023 steigt ab Juli der Beitrag zur Pflegeversicherung.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent.
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.
Wenn ein Arbeitnehmer einen Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze hat, gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte
Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.
Das gilt auch für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung. In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die
Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.