Beitragsgruppen | ||||
6000 | zur Krankenversicherung | |||
0500 | Zur Rentenversicherung | |||
0100 | voller Beitrag zur Rentenversicherung | |||
U1 | Umlage 1 | |||
U2 | Umlage 2 | |||
INSO | Insolvenzgeldumlage | |||
ST | einheitliche Pauschalsteuer | |||
zu zahlender Gesamtbetrag | ||||
Arbeitnehmeranteil bei freiwilliger Aufstockung der Rentenversicherung (vom Arbeitslohn einzubehalten): | ||||
Auszahlungsbetrag Arbeitnehmer |
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Hinweise:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 400 Euro
nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ab 01.04.2003 unerheblich (musste früher weniger als 15 Stunden betragen).
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren!
Wählt der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht muss er diese Option schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Diese Erklärung
ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Für den Arbeitnehmer gilt bei niedrigerem Entgelt aber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 Euro monatlich
(§ 163 Abs. 8 SGB VI). Verdient der Arbeitnehmer weniger als 155 Euro monatlich, wird der Aufstockungsbeitrag von
mindestens 155 Euro berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage).