Geringfügige Beschäftigungen - Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern

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Aktuelles

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet. Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023 lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 16. August 2022 ab. Sie gelten ab 1. Januar 2024.
Geringfügigkeits-Richtlinien


Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze. Diese steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro (538-Euro-Job).
Ab 01.01.2025 sind es dann 556 Euro (556-Euro-Job).
Die Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV erfolgte am 07.12.2023 im Bundesanzeiger.
Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze


Zum 1. Januar 2023 verändern sich für geringfügig Beschäftigte die Umlagesätze der Arbeitgeberversicherung. Die Umlage 1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) erhöht sich von 0,9% auf 1,1%. Die Umlage 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) sinkt ab 1. Januar 2023 von 0,29% auf 0,24%.


Erhöhung der Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung durch das Jahressteuergesetz 2022

  • Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wird die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben.
  • Die Stundenlohngrenze wird ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2023 von 15 auf 19 Euro erhöht.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet. Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022 lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 26. Juli 2021 ab. Sie gelten grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der jeweiligen gesetzlichen Regelung, spätestens aber ab 1. Oktober 2022.


Der Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 10.06.2022 abschließend über das Gesetz zum neuen Mindestlohn (1022. Sitzung des Bundesrates) beraten. Das Gesetz war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig (es ist ein Einspruchsgesetz). Der Bundesrat billigte das Gesetz abschließend.
Das Gesetz wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Damit gibt es ab 1. Oktober 2022 Anpassungen bei 450-Euro-Jobs (Minijob) und im Übergangsbereich (früher Gleitzone).

Bei der Geringfügigkeitsgrenze (bis 30.09.2022 450 Euro) erfolgt eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).

Der Übergangsbereich umfasst ab Oktober 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro.


Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) sieht die Einführung eines Steuerbausteins in der Entgeltmeldung bei geringfügig Beschäftigten zum 1. Januar 2021 vor (wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst zum 01.01.2022 umgesetzt).

Gesetzliche Grundlagen

Die Behandlung geringfügiger Beschäftigungen ist in § 8 SGB IV geregelt. Außerdem gilt die Regelung über die geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 a SGB IV auch für Beschäftigungen in Privathaushalten. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch den Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur noch für kurzfristige Beschäftigungen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs), die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Minijobber können sich aber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.

Möglichkeiten der Krankenversicherung im Minijob

Für einige Personengruppen kommt die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung allerdings nicht in Betracht. In diesen Beschäftigungsverhältnissen besteht Versicherungspflicht auch dann, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet oder die Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird.
Folgende Personengruppen sind ausgenommen:

  • Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (z. B. Auszubildende und Praktikanten; durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.07.2009 wurde noch einmal bestätigt, dass die Geringfügigkeitsgrenze und die Gleitzonenregelung für Auszubildende nicht gelten),
  • Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten,
  • Personen, die nach längerer Krankheit wieder stufenweise ins Erwerbsleben eingegliedert werden,
  • Personen in der Kurzarbeit und während witterungsbedingtem Arbeitsausfall,
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,
  • Behinderte in geschützten Einrichtungen.

Der § 17 des Mindestlohngesetzes enthält umfangreiche Dokumentationspflichten für Geringfügig entlohnte Beschäftigungen und Kurzfristige Beschäftigungen sowie für Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Die Geringfügigkeits-Richtlinien werden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung herausgegeben und bilden die Grundlage für die Minijob-Regelungen. Sie werden regelmäßig an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet. Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023 lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 16. August 2022 ab. Sie gelten ab 1. Januar 2024.
Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023
Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022 ergeben sich folgende rechtlichen Änderungen:

  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro je Zeitstunde (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023, BGBl. I Nr. 321) und gleichzeitige Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2024 auf 538 Euro sowie ab 1. Januar 2025 auf 556 Euro.
  • Auslaufen der besonderen Bestandsschutzregelungen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat

Weitere Änderungen:

  • Verzicht auf die Texte zu den gesetzlichen Grundlagen im Teil A und Verweis auf die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz, wodurch eine höhere Aktualität gewährleistet wird.
  • Genereller Verzicht auf die Angabe von Werten zur Geringfügigkeitsgrenze und Verweis auf die tabellarische Übersicht in der Anlage 1, die um die Jahreswerte zur Geringfügigkeitsgrenze ergänzt wurde.
  • In dieser Version wurden die Überschriften, Textpassagen, Querverweise und Beispiele erstmalig miteinander verknüpft, so dass sich der Wechsel bzw. Sprung zwischen den einzelnen Punkten einfacher gestaltet.

Vorgängerversionen:

Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022 (galten grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der jeweiligen gesetzlichen Regelung, spätestens aber ab 1. Oktober 2022)
Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021 haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • ab 1. Januar 2021
    In den Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusätzliche Daten zur Lohnsteuer anzugeben. Die erweiterte Meldepflicht gilt ab 1. Januar 2021, sie wird aber im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst ab 1. Januar 2022 umgesetzt.
  • ab 1. Januar 2022
    • In der Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte hat der Arbeitgeber zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Der Nachweis darüber ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
    • Arbeitgeber erhalten bei der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten unverzüglich auf elektronischem Weg eine Mitteilung von der MinijobZentrale, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.
  • ab 1. Oktober 2022
    • Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen abhängig vom gesetzlichen Mindestlohn.
    • Beschränkung des unschädlichen gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr. Bis zum 30. September 2022 galt nach den Geringfügigkeits-Richtlinien im Rahmen der Auslegung in Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung ein dreimaliges nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts als zulässig.
    • Änderung des maßgebenden Arbeitsentgelts für die Prüfung einer berufsmäßigen Beschäftigung in Anlehnung an die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze.
    • Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat. Sie bleiben über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag. Bei fortbestehender Versicherungspflicht ist die bis zum 30. September 2022 maßgebende Formel für den Übergangsbereich zur Berechnung der Beiträge weiterhin anzuwenden. In der Rentenversicherung werden die Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt.

Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021 (galten spätestens ab 1. August 2021)
Insbesondere haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nrn. 26 und 26a EStG von 2.400 Euro bzw. 720 Euro auf 3.000 Euro bzw. 840 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2021.
  • Klarstellung im Zusammenhang mit der Wirkung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit bzw. der Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Unterbrechung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung.
  • Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) zu den Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen, wonach die Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze nicht vom wöchentlichen Beschäftigungsumfang abhängt.
    Beide Grenzwerte gelten gleichwertig nebeneinander (nach Arbeitstagen berechnete Zeitgrenze und der Monatszeitraum).
  • Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung, der nicht ausschließlich aus vollen Monaten, sondern auch aus Teilmonaten besteht.
  • Aufnahme von Textfeldern zur Erläuterung der Berechnung der Kalendertage in den jeweiligen Beispielen mit Bezug zur kurzfristigen Beschäftigung.

Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 (galten grundsätzlich ab 1. Januar 2019)
Insbesondere hatten sich folgende Änderungen ergeben:

  • Dauerhafte Verlängerung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 01.01.2019 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage (Qualifizierungschancengesetz).
  • Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die Zeitgrenze von drei Monaten für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ebenfalls dauerhaft (Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen).
  • Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 5. Dezember 2017 (B 12 R 10/15 R) zur monatlichen Entgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen (Prüfung der Berufsmäßigkeit)
  • Kalenderjährliche Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur Prüfung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.
  • Ausführungen zur Pauschalbeitragspflicht in der Krankenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von Arbeitnehmern aus einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz.
  • Unter den drei Monaten, die eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden darf, sind sowohl Kalender- als auch Zeitmonate zu verstehen. Für die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten werden volle Kalender- und Zeitmonate mit 30 Kalendertagen berücksichtigt.
  • Kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich mit den Abgabegründen "10" und "30" oder "40" zu melden. Die Abgabegründe "13" und "34" gelten nicht.
  • Wegfall der Jahresmeldung für kurzfristige Beschäftigungen aufgrund des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes vom 11. November 2016 seit 1. Januar 2017.

Unterteilung geringfügiger Beschäftigungen

Das SGB IV unterscheidet in § 8 und § 8a zwischen drei Arten von geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs):

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten
  • Kurzfristige Beschäftigungen
    Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Geringfügigkeitsgrenze

Der Begriff der Geringfügigen Beschäftigung wurde zum 1. Juli 1977 mit dem SGB IV eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt existiert auch der Begriff der Geringfügigkeitsgrenze.

  • 400 Euro - 01.04.2003 bis 31.12.2012
    Informationen zum 400-Euro-Job - gültig bis 31.12.2012
    Die Geringfügigkeitsgrenze wurde mit Wirkung zum 01.04.2003 von 325 Euro auf 400 Euro angehoben (Grenze galt bis 31.12.2012).
    Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung lag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt vom 01.04.2003 bis 31.12.2012 regelmäßig im Monat 400 € nicht überschritten hat.
    Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ab 01.04.2003 unerheblich (musste früher weniger als 15 Stunden betragen).
    Minijob-Rechner für die Jahre 2010 bis 2012 (400-Euro-Job)
     
  • 450 Euro - 01.01.2013 bis 30.09.2022
    Informationen zum 450-Euro-Job - gültig ab 01.01.2013
    Die Geringfügigkeitsgrenze wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben.
    Mit dem ab 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn wurde indirekt wieder eine Maximalstundenzahl eingeführt.
    Minijob-Rechner für die Jahre 2013 bis September 2022 (450-Euro-Job)
     
  • 520 Euro - 01.10.2022 bis 31.12.2023
    Informationen zum 520-Euro-Job
    Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
    Die Geringfügigkeitsgrenze wird im neuen Absatz 1a des § 8 SGB IV definiert. Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet danach das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
    Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (12 Euro * 130 /3).

    Minijob-Rechner ab Oktober 2022 bis Dezember 2023 (520-Euro-Job)
     
  • 538 Euro - 01.01.2024 bis 31.12.2024
    Informationen zum 538-Euro-Job
    Beim ab 01.01.2024 gültigen Mindestlohn von 12,41 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro.
    12,41 Euro * 130 / 3 = 537,77 Euro
    auf volle Euro aufgerundet: 538 Euro
    Minijob-Rechner für 2024 (538-Euro-Job)
     
  • 556 Euro - ab 01.01.2025
    Informationen zum 556-Euro-Job
    Beim ab 01.01.2025 gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro.
    12,82 Euro * 130 / 3 = 555,53 Euro
    auf volle Euro aufgerundet: 556 Euro
     

Steuerfreier Arbeitslohn wird bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

Pauschal versteuerter Arbeitslohn wird bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Ab 1. Oktober 2022 gilt: Mindestlohn von 12 Euro; damit ergeben sich 520 Euro (12 Euro * 130 /3)

Die Geringfügigkeitsgrenze darf bei Auszubildenden nicht angewendet werden, auch wenn die Ausbildungsvergütung in diesem Bereich liegt. Dazu gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.7.2009 (B 12 KR 14/08 R).
Leitsätze:

1. Gegen die Sozialversicherungspflicht der zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten und ihre Belastung mit Beiträgen bestehen auch bei einem monatlichen Entgelt im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Ebenso begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beitragsanteil, den die zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigten zu tragen haben, nicht nach den Regelungen über die sog. Gleitzone bemessen wird.

Häufig führen Arbeitgeber bei einem Minijob rechtliche Vorteile an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet. Grundsätzlich hat ein Minijobber die gleichen Rechte wie ein Vollbeschäftigter.
Also: Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, keine Unterschiede beim Kündigungsschutz, Anspruch auf schriftlichen Arbeitsvertrag, ...

Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer)

Regelung bis 31.12.2012 Regelung ab 01.01.2013
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kraft Gesetzes.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren! Wählt der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht muss er diese Option schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Da Minijobber versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche (durch die Pauschalbeiträge die der Arbeitgeber entrichtet). Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben sie die Option, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Durch den Verzicht erwirbt der Beschäftigte den Status eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.

Geringfügig entlohnt Beschäftigte werden in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.

Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurde zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). Der geringfügig entlohnte Beschäftigte kann sich also auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.

Ausführliche Informationen und Beispiele zur Rentenversicherungspflicht

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Hat ein Arbeitnehmer, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse) bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht, wenn ein Minijob mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.

Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Die Jobs sind versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.

Die Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers tritt mit dem Tag ein, an dem die Grenze überschritten wird.

Ausführliche Informationen zur Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer weiteren Beschäftigung

Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.

Ausführliche Informationen zur Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer weiteren Beschäftigung

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Ein Arbeitnehmer kann nicht in einem Betrieb seines Arbeitgebers einer Hauptbeschäftigung nachgehen und gleichzeitig in einem zweiten Betrieb seines Arbeitgebers geringfügig beschäftigt sein.
Bei mehreren beim selben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen liegt sozialversicherungsrechtlich - ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung - ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.

Kombination aus Geringfügig entlohnter Beschäftigung und Freibeträgen für nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten

Die nach § 3 Nr. 26 EStG nunmehr bis zu 3.000 Euro steuerfreien Einnahmen für nebenberuflich tätige Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgt die Anhebung von 2.400 Euro auf 3.000 Euro ab 1. Januar 2021). Bei einer anteiligen Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags (250 EUR im Monat) ist demnach in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ab Oktober 2022 ein monatliches Arbeitsentgelt bis zu 770 Euro möglich (520 + 250).

Dies gilt entsprechend für die nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu 840 Euro steuerfreien Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (Ehrenamtspauschale). Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgt die Anhebung von 720 Euro auf 840 Euro ab 1. Januar 2021.

Ausführliche Informationen zu Freibeträgen für nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten.

Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung von 15% oder 5% (in Privathaushalten) ist Voraussetzung für die 2%ige Steuerpauschalierung.
§ 40a Abs. 2 EStG:

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist damit bei Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse) nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich ist.
Hier sollte ein Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse V aber Taktgefühl beweisen. Bei einem Verdienst von 450 € spart der Arbeitgeber 9 € pauschale Lohnsteuer (2% von 450 €), dem Arbeitnehmer werden aber 2022 in der Lohnsteuerklasse V 35,83 € abgezogen. Leichter kann man die Motivation der Mitarbeiter nicht untergraben.
Jeder Arbeitnehmer sollte generell auf einer Pauschalbesteuerung bestehen, da die so besteuerten Beträge bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer unberücksichtigt bleiben. Auch wenn das für bestimmte Arbeitnehmer im Moment unerheblich sein kann (da zu geringes Familieneinkommen), sollte man darauf bestehen, da Verhältnisse sich ändern können.

Liegen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% nicht vor, so kann die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit 20% pauschaliert werden, wenn der Monatslohn die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
§ 40a Abs. 2a EStG:

Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20% sind die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag nicht mit abgegolten. Es kommen also noch 5,5% Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht hinzu.

Die Pauschalierung mit 20% löst keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Lohnsteuer-Richtlinien 2023
R 40a.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegt und der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen Beschäftigten, dessen Beschäftigungsverhältnis für sich genommen als geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV einzuordnen ist, keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist. Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat 3 Beschäftigungsverhältnisse
Beschäftigung A: 1.000 Euro
Beschäftigung B:    400 Euro
Beschäftigung C:    200 Euro

Beschäftigungs­verhältnis Kranken­ver­sicherung Pflege­ver­sicherung Renten­ver­sicherung Arbeitslosen­versicherung Be­steuerung
A 1.000 Euro Ver­sicherungs­pflichtig Ver­sicherungs­pflichtig Ver­sicherungs­pflichtig Ver­sicherungs­pflichtig Steuer­klasse
B    400 Euro Ver­sicherungs­frei Ver­sicherungs­frei Ver­sicherungs­frei Ver­sicherungs­frei Pau­schalierung der Lohn­steuer mit 2% möglich
B    200 Euro Ver­sicherungs­pflichtig Ver­sicherungs­pflichtig Ver­sicherungs­pflichtig Ver­sicherungs­frei Pau­schalierung der Lohn­steuer mit 20% möglich

Geringfügig entlohnte Beschäftigung und betriebliche Altersversorgung

Seit dem 01.04.2008 kann der Arbeitgeber dem geringfügig Beschäftigten anstelle einer Erhöhung des Bruttolohns auch eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Das ist sinnvoll wenn ein geringfügig entlohnter Beschäftigter seinen Arbeitsvertrag nicht auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufstocken will, auf seinem Arbeitsplatz aber eine Mehrarbeit erforderlich wird.

Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben seit dem 01.01.2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Da geringfügig Beschäftigte sozialversicherungsfrei sind, besteht ein Anspruch auf Entgeltumwandlung für geringfügig entlohnte Beschäftigte nur, wenn sie die Rentenversicherungspflicht gewählt haben. Diese Form ist natürlich für den Arbeitnehmer extremer Schwachsinn. Er spart keine Beiträge und Steuern (da er ja bis zur Geringfügigkeitsgrenze keine zahlt; nur der Arbeitgeber spart Pauschalabgaben), die Rentenzahlungen werden aber versteuert. Außerdem wird sich schon aus wirtschaftlichen Gründen diese Form für den Minijobber verbieten.

Mit einer Entgeltumwandlung kann aber aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis werden. Beispiel:
Ein Arbeitnehmer vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass der Arbeitgeber den Bruttoentgeltanspruch in Höhe von 600 EUR ab Beschäftigungsbeginn um 200 Euro mindert und in diesem Umfang eine Versorgungszusage zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung abgibt.
Der Arbeitnehmer ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Unabhängig davon, ob die Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeiträge erfolgt, können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden.
Ab 2018 kommt es zur Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro wird ab 2018 aufgehoben. Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nicht für die Sozialversicherung. Eine Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge besteht auch ab 2018 nur bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Weitere Informationen zur Betrieblichen Altersversorgung

Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfskräfte)

Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt ab 01.01.2015 vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Übergangsregelung vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 (Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen auf fünf Monate oder 115 Tage)
Übergangsregelung vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 (Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen auf vier Monate oder 102 Tage)

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung muss auch dann nicht geprüft werden, wenn die Beschäftigung durch ein überschreiten der Zeitgrenzen als nicht geringfügig anzusehen ist. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen ist in der gesetzlichen Unfallversicherung das Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten umlagepflichtig.

Für kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer sind folgende Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen:

  • Umlage 1 (U1) Lohnfortzahlung Krankheit: Ab dem 01.01.2023 1,1% (vorher 0,9%)
    (nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen)
  • Umlage 2 (U2) Mutterschaft: Ab dem 01.01.2023 0,24% (vorher 0,29%)
  • Gesetzliche Unfallversicherung (nur in Privathaushalten) 1,6%
    In Unternehmen sind individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen.
  • Insolvenzgeldumlage 2023: 0,06% (vorher 0,09%)
    (in Privathaushalten keine)

Nach § 40a Abs.1 EStG kann bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern die Lohnsteuer unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden, wenn

  • der Arbeitslohn täglich 150 € nicht übersteigt (mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die Arbeitslohngrenze von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben),
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
  • der Stundenlohn höchstens 19 € beträgt (§40a Abs.4 EStG; mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die Stundenlohngrenze von 15 auf 19 Euro erhöht).

Ausführliche Informationen zu kurzfristigen Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfskräfte) in der Land- und Forstwirtschaft

Nach § 40a Abs.3 EStG kann bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft die Lohnsteuer unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 5% erhoben werden, wenn

  • die Aushilfskraft in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 13 Abs.1 EStG tätig ist,
  • die Aushilfskraft ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt wird,
  • die Aushilfskraft nicht mehr als 180 Tage für den Arbeitgeber tätig wird,
  • die Aushilfskraft nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehört,
  • die Aushilfskraft nur für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt wird (eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25% der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet) und
  • der Stundenlohn höchstens 19 € beträgt (§ 40a Abs.4 EStG).

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die Stundenlohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 15 auf 19 Euro erhöht.

Pauschalierung der Kirchensteuer und Erhebung des Solidaritätszuschlags

Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20% (Ausnahmefall bei Minijobs), 25% (Kurzfristige Beschäftigungen) oder 5% (Kurzfristige Beschäftigungen in der Land- und Forstwirtschaft) ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, eine pauschale Kirchensteuer zu übernehmen. Nur bei der 2%igen Pauschalsteuer für Minijobs ist auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag mit abgegolten.

Die Bemessungsgrundlage für die pauschale Kirchensteuer ist die pauschale Lohnsteuer. Der Steuersatz für die pauschale Kirchensteuer ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Für alle Arbeitnehmer mit pauschaler Lohnsteuer, wird die Kirchensteuer mit dem pauschalen Kirchensteuersatz erhoben.
  2. Der Arbeitgeber kann für einen Teil der Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer pauschaliert wird, den Nachweis erbringen, dass sie nicht kirchensteuerpflichtig sind. Für diese Arbeitnehmer ist dann keine Kirchensteuer zu erheben, für die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer gilt dann aber der Regelsatz (8 oder 9%) und nicht der pauschale Kirchensteuersatz.

Wird die Lohnsteuer mit 20%, 25% oder 5% pauschaliert, so ist auch der Solidaritätszuschlag zu erheben. Der Solidaritätszuschlag beträgt bei diesen Pauschalierungen generell 5,5% der pauschalen Lohnsteuer.

Meldepflichten

Die zentrale Melde- und Einzugsstelle für alle geringfügigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Für geringfügig Beschäftigte (kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen) sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen, wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz entfällt ab dem 1. Januar 2017 für kurzfristig Beschäftigte die DEÜV-Jahresmeldung. Eine DEÜV-Jahresmeldung ist damit erstmals nicht mehr fällig, wenn Arbeitgeber Personen über den Jahreswechsel 2016/2017 hinaus kurzfristig beschäftigt haben.

Für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten ist unabhängig von den Entgeltmeldungen zur übrigen Sozialversicherung ab dem 01.01.2016 eine UV-Jahresmeldung zu erstatten. Damit auch für alle geringfügig Beschäftigten.

Folgende Personengruppenschlüssel sind anzugeben:
109 für geringfügig entlohnte Beschäftigte und
110 für kurzfristig Beschäftigte.

Seit 2009 muss in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, eine Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme (spätestens) abgegeben werden.

Abführen der Beiträge und Steuern einschließlich Insolvenzgeldumlage

Alle Pauschalabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigte (auch die Steuer von 2%) sind mit Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bundesknappschaft) abzuführen.

Seit dem 01.01.2006 übernimmt die Minijob-Zentrale bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale eingezogen. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,6% des Arbeitsentgelts. In allen leistungsrechtlichen Angelegenheiten bleibt weiterhin der kommunale Unfallversicherungsträger zuständig.

Die für kurzfristig Beschäftigte zu erhebenden pauschalen Steuern (25% oder 5%, sowie der Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer) sind an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abführen. Kurzfristig Beschäftigte und Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind auch umlagepflichtig. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung bei Minijobs findet keine Anwendung bei der Insolvenzgeldumlage. Die Insolvenzgeldumlage ist auch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten ist die Umlage nicht zu zahlen.

Lohnfortzahlungsversicherung/ Umlageverfahren (U1 und U2)

Die Entgeltfortzahlungsversicherung gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Die Umlagekasse ist hier generell die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht auch für geringfügig Beschäftigte nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitgeber sind im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes verpflichtet, geringfügig Beschäftigten während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Entgelt fortzuzahlen.

Am Ausgleichsverfahren bei Krankheit (U1) nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten teil. Die Feststellung über die Teilnahme ist vom Arbeitgeber jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu treffen, sie gilt dann für das gesamte Kalenderjahr.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI für rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigte findet bei der Bemessung der Umlagen keine Anwendung. Die Umlagen sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Dies gilt sowohl für das Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) als auch für das bei Mutterschaft (U2-Verfahren).

Die U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt

  • Vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2004 hat die Umlage U1 1,2% des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
  • Vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 hat die Umlage U1 0,1% des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
  • Vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 hat die Umlage U1 0,6% des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
  • Vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2015 hat die Umlage U1 0,7% des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
  • Vom 01.09.2015 bis zum 31.12.2016 hat die Umlage U1 1,0% des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
  • Vom 01.01.2017 bis zum 30.09.2020 hat die Umlage U1 0,9% des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
  • Vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2021 hat die Umlage U1 1,0% des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
  • Vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt der Umlagesatz U1 0,9% des Bruttoarbeitsentgelts
  • Ab dem 01.01.2023 beträgt der Umlagesatz U1 1,1% des Bruttoarbeitsentgelts

Erstattet werden 80% der Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile und Beitragszuschüsse der Arbeitgeber sind mit dieser Erstattung abgegolten.

Weil der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist die Umlage U1 nur dann zu entrichten, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf mehr als vier Wochen angelegt ist. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf bis zu vier Wochen befristet ist, sind keine Umlagebeiträge U1 zu entrichten.

Die Umlage U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft ist durch alle Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigtenzahl aufzubringen.

  • Vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2004 hat die Umlage U2 0,1% betragen.
  • Vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 wurde die Umlage U2 bei unverminderten Leistungsansprüchen nicht erhoben.
  • Vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 hat die Umlage U2 0,07% betragen.
  • Vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 hat die Umlage U2 0,14% betragen.
  • Vom 01.01.2015 bis zum 31.08.2015 hat die Umlage U2 0,24% betragen.
  • Vom 01.09.2015 bis zum 31.12.2017 hat die Umlage U2 0,30% betragen.
  • Vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2019 hat die Umlage U2 0,24% betragen.
  • Vom 01.06.2019 bis zum 30.09.2020 hat die Umlage U2 0,19% betragen.
  • Vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2021 hat die Umlage U2 0,39% betragen.
  • Vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt der Umlagesatz U2 0,29%.
  • Ab dem 01.01.2023 beträgt der Umlagesatz U2 0,24%.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstattet für Arbeitnehmerinnen

  • 100% des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung,
  • 100% des fortgezahlten Arbeitsentgelts für die Dauer von Beschäftigungsverboten zuzüglich der darauf entfallenden pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge.

Die Umlagen U1 und U2 muss der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale entrichten.

Die Arbeitgeberaufwendungen werden ausschließlich auf Antrag nach geleisteter Entgeltfortzahlung erstattet.

Lohnunterlagen für geringfügig Beschäftigte

Die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Lohnunterlagen gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Ausgenommen sind geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.

Zu den erforderlichen Lohnunterlagen gehören Angaben und Unterlagen über:

  • das monatliche Arbeitsentgelt,
  • die Dauer der Beschäftigung,
  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,
  • das Vorliegen möglicher weiterer Beschäftigungen (dokumentiert über Erklärungen des Beschäftigten).

Werden Arbeitnehmer nach den geleisteten Arbeitsstunden bezahlt, müssen diese monatsbezogen aufgezeichnet werden (obwohl sie für die Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung seit 01.04.2003 keine Rolle mehr spielen).

Die Aufzeichnungspflicht für geleistete Stunden gilt auch, wenn ein stundenunabhängiges festes monatliches Entgelt vereinbart wurde.

Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach dem Mindestlohngesetz

Der § 17 des Mindestlohngesetzes enthält umfangreiche Dokumentationspflichten für Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob) und Kurzfristige Beschäftigungen sowie für Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Wertguthaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse

Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse können ab 2009 Wertguthaben in Form von Langzeitkonten oder Lebensarbeitszeitkonten gebildet werden.

Historische Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung

Das SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) wurde am 1. Juli 1977 eingeführt. Das Gesetz wurde am 30.12.1976 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Behandlung geringfügiger Beschäftigungen ist in § 8 SGB IV geregelt.
Eine geringfügige Beschäftigung lag ab 1. Juli 1977 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht übersteigt.

Mit Wirkung ab 1. Januar 1981 wurde der § 8 SGB IV geändert. Eine geringfügige Beschäftigung lag ab 1. Januar 1981 vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt.
Das Gesetz wurde am 31.07.1978 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz).

Mit Wirkung ab 1. Januar 1982 wurde der § 8 SGB IV geändert. Eine geringfügige Beschäftigung lag ab 1. Januar 1982 vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 390 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Das Gesetz wurde am 29.12.1981 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung).

Mit Wirkung ab 1. Januar 1985 wurde der § 8 SGB IV geändert. Eine geringfügige Beschäftigung lag ab 1. Januar 1985 vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 wurde mit Wirkung ab 1. April 1999 der § 8 SGB IV geändert. Eine geringfügige Beschäftigung lag ab 1. April 1999 vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark nicht übersteigt.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde der § 8 SGB IV geändert. Eine geringfügige Beschäftigung lag ab 1. Januar 2002 vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt.

Mit Wirkung ab 1. April 2003 wurde der § 8 SGB IV geändert. Eine geringfügige Beschäftigung lag ab 1. April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Ab 1. April 2003 war die Wochenstundenzahl der Beschäftigung mithin nicht mehr maßgeblich.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2013 wurde der § 8 SGB IV geändert. Eine geringfügige Beschäftigung liegt ab 1. Januar 2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt.

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 wurde der § 8 SGB IV geändert. Eine geringfügige Beschäftigung liegt ab 1. Oktober 2022 vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Ab 1. Oktober 2022 gilt: Mindestlohn von 12 Euro; damit ergeben sich 520 Euro (12 Euro * 130 /3) als Geringfügigkeitsgrenze.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro. Damit ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Damit ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro.

Hier finden Sie die historische Entwicklung der Versicherungsfreiheit für kurzfristige Beschäftigungen.

Weitere Informationen und Testaufgaben

Im August 2015 waren in Deutschland nach Berechnungen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit insgesamt 7,35 Mio Menschen geringfügig entlohnt beschäftigt. Davon waren 4,84 Mio Personen ausschließlich und 2,51 Mio in einem Nebenjob geringfügig entlohnt beschäftigt (Quelle: Eckwerte des Arbeitsmarktes und der Grundsicherung März 2016 der Bundesagentur für Arbeit).

Nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung beziehen rund 1,3 Millionen Personen Arbeitslosengeld II, obwohl sie erwerbstätig sind. (weiter ...)
Eine Studie des Delta-Institut für Sozial- und Ökologieforschung kommt zu folgenden Ergebnissen: Frauen, die einmal im Minijob waren, finden nur zu einem geringen Teil den Übergang in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Oft werden geringfügig Beschäftigten ihr Urlaubsgeld und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorenthalten. Schwarzarbeit ist weit verbreitet. (weiter ...)
Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (RWI) hat in einer Studie zur Analyse der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nachgewiesen, dass die Arbeitsbedingungen der Minijobber oftmals nicht den geltenden Standards entsprechen.

Statistik zu geringfügig entlohnten Beschäftigten

Statistik zu kurzfristigen Beschäftigungen


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