Gesetzliche Krankenversicherung

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Aktuelles

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 07.11.2024 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Diese Frist wurde bisher immer eingehalten. Dieses Jahr ist also ein echtes Novum.


GKV-Schätzerkreis bestätigt kritische Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung - Sitzung am 14./15. Oktober 2024
Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2025 ergibt sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.
Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2025 fest und gibt ihn bis zum 1. November 2024 im Bundesanzeiger bekannt.


Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 steht auf der Tagesordnung der 1049. Sitzung des Bundesrates am 22.11.2024.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst.
Geplante Grenzen für 2025:

  • allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025: 73.800 €
  • besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025: 66.150 €
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung 2025: 5.512,50 € monatlich

Sozialversicherungsrechengrößen 2024 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.
Grenzen für 2024:

  • allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 69.300 €
  • besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 62.100 €
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung 2024: 5.175,00 € monatlich

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 31.10.2023 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.

Versicherungspflicht

Laut § 5 SGB V besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

In der Krankenversicherung gibt es aber eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei.

Wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 bzw. § 8a des SGB IV ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei in der Krankenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB V). Die Geringfügigkeitsgrenze darf bei Auszubildenden nicht angewendet werden, auch wenn die Ausbildungsvergütung in diesem Bereich liegt. Für Auszubildende besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen.
Auch wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführt, ist der Minijobber nicht automatisch krankenversichert.
Möglichkeiten der Krankenversicherung im Minijob:

Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind ca. 90% aller Deutschen.


Besonderheit: Hauptberuflich Selbstständige
Personen, die hauptberuflich einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, werden in einer zusätzlich ausgeübten Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig. Damit soll ein Missbrauch verhindert werden. Selbstständige sollen sich nicht durch eine Beschäftigung kurz über der Geringfügigkeitsgrenze einen preiswerten Krankenversicherungsschutz verschaffen können. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
§ 5 Abs. 5 SGB V:

Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. ....

Die Frage der Hauptberuflichkeit war häufig Angriffspunkt für Streitigkeiten. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (am 23. Juli 2015 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten) schafft nun eine Vermutungsregel. Danach ist hauptberuflich selbständig, wer regelmäßig einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt. Die Vermutung kann auch widerlegt werden.

Dem § 5 Absatz 5 wird durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz folgender Satz angefügt:

Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Besonderheit: Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
Nach § 6 Abs. 3a SGB 5 sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Damit soll ebenfalls ein Missbrauch verhindert werden. Wer jahrelang privat versichert war, soll im Alter nicht vom Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ohne entsprechende Gegenleistung profitieren.
Die Regelung ist mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 geschaffen worden und zum 1. Juli 2000 in Kraft getreten. Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Die Neuregelung dient einer klareren Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten. Sie folgt dem Grundsatz, daß versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollen.

Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2019 wird unter Top 4 der Ausschluss der Versicherungspflicht für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben konkretisiert. Dabei ging es um die Erfüllung eines Versicherungspflichttatbestandes nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Auszug aus dem Besprechungsergebnis:

Mit Blick auf die gesetzgeberische Intention kann kein Zweifel daran bestehen, dass die durch § 6 Abs. 3a SGB V angeordnete Versicherungsfreiheit von Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres einen Versicherungspflichttatbestand erfüllen, nicht nur gilt, solange betroffene Personen im Erwerbsleben stehen, sondern (und erst recht) auch dann, wenn diese Personen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Nur ein solches Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V.

§ 6 Abs. 3a SGB V ist im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung so auszulegen, dass bei Personen, die wegen Erreichens der für einen Rentenbezug vorgesehenen Altersgrenzen oder einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung oder dauerhafter Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, die weitere Voraussetzung des Satzes 2 (mindestens die Hälfte des 5-Jahres-Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig) erfüllt ist, wenn die betroffene Person diese Voraussetzung zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfüllt hat. Sofern dies der Fall ist, führt die Erfüllung eines Versicherungspflichttatbestandes (z. B. die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung oder der Antrag auf Hinterbliebenenrente bei Erfüllung der Voraussetzungen für die KVdR in der Person des Verstorbenen) nicht zur Versicherungspflicht.

Damit kann ein seit Jahrzehnten privat krankenversicherter Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung mit Vollendung des 63. Lebensjahres beendet und anschließend eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, nicht mit der Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Auch für diesen Personenkreis gilt die durch § 6 Abs. 3a SGB V angeordnete Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung von Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres einen Versicherungspflichttatbestand erfüllen.


Besonderheit: Schwerbehinderte
Es gilt § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V:

(1) Der Versicherung können beitreten
....
4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,

Die gesetzlichen Krankenkassen können damit das Recht zum freiwilligen Beitritt von Schwerbehinderten per Satzungsbestimmung von einer Altersgrenze abhängig machen. Diese Praxis wurde gerichtlich bestätigt.
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.3.2019, L 4 KR 2182/18
Leitsätze:

1. Der Zugang schwerbehinderter Menschen zur freiwilligen Krankenversicherung nur bis zu einer in der Satzung der Krankenkasse bestimmten Altersgrenze ist rechtmäßig.
2. Zur Erteilung eines elektronischen Bescheids.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Zwar werden nicht versicherungspflichtige schwerbehinderte Menschen über- und unterhalb der Altersgrenze ungleich behandelt, indem nur letzteren die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V eingeräumt wird. Diese Ungleichbehandlung ist aber durch die oben genannten Sachgründe (Missbrauchsabwehr, Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen und Abgrenzung der Versicherungsbereiche) gerechtfertigt. Auch die Möglichkeit, dass durch die Satzungsregelungen unterschiedliche Altersgrenzen je nach Krankenkasse gelten, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, sondern ist zunächst nur Ausfluss der gesetzgeberischen Entscheidung, den Krankenkassen einen normgeberischen Gestaltungsspielraum einzuräumen. Eine willkürliche Altersgrenze ist wegen der Bindung an die genannten Zwecke ausgeschlossen.

Beispiel für eine Altersgrenze in der Satzung der Mobil Betriebskrankenkasse (Stand 01.01.2023):

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 SGB V können schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX der Mobil Betriebskrankenkasse beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen und wenn sie beim Beitritt noch nicht 30 Jahre alt sind.

Beispiel für eine Altersgrenze in der Satzung der Techniker Krankenkasse (Stand 01.01.2023):

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V versicherungsberechtigte schwerbehinderte Menschen können der TK nur dann beitreten, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für privat Kranken- und Pflegeversicherte muss der Arbeitgeber in bestimmten Fällen einen Zuschuss zu den Beiträgen des Arbeitnehmers zahlen. Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Private Krankenversicherung.

Zum Krankenkassenwechsel finden sie Informationen auf der Seite Krankenkassen.

Möglichkeiten der Krankenversicherung

Es gibt vier Möglichkeiten der Krankenversicherung. Auf eine Krankenversicherung zu verzichten, ist mit der Gesundheitsreform 2007 gestrichen worden.
Ab dem 01.01.2009 besteht für alle Einwohnerinnen und Einwohner Deutschlands die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen, wenn kein ausreichender anderer Schutz besteht. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, kehrt in seine letzte Versicherung zurück. Dies gilt gleichermaßen für die gesetzliche wie die private Krankenversicherung. Für Versicherte, die dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, gilt die Versicherungspflicht bereits ab dem 01.04.2007.

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Privat versichert
Pflicht­versichert in der gesetzlichen Kranken­versicherung Freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken­versicherung Familien­versicherung
Zur Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung führt insbesondere die Aufnahme eines versicherungs­pflichtigen Beschäftigungs­verhältnisses. Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungs­pflichtgrenze und Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit aus der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung ausscheiden, können als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken­versicherung bleiben. Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familien­versichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamt­einkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommens­grenze nicht überschreitet. Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungs­pflichtgrenze und Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit aus der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung ausscheiden, können in eine private Kranken­versicherung wechseln.
Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze für die Beitrags­berechnung herangezogen.
Berechnung der Beiträge zur Kranken­versicherung
Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitrags­bemessungs­grenze für die Beitrags­berechnung herangezogen.
Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeits­entgelt die Jahresarbeits­entgeltgrenze überschreiten und freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitrags­zuschuss zur Kranken- und Pflege­versicherung. Die Höhe berechnet sich aus der Beitrags­bemessungs­grenze in der Kranken­versicherung multipliziert mit dem Arbeitgeber­anteil.
Ab dem 01.01.2019 umfasst der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung auch den halben Zusatzbeitrag.

Ausführliche Informationen zur freiwilligen Kranken­versicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung

Gesetzlich versicherte Studenten können bis zu Ihrem 25. Geburtstag beitragsfrei über die Familien­versicherung der Eltern mitversichert sein.

Ausführliche Informationen zur Familien­versicherung

Der Arbeitnehmer zahlt seinen privaten KV-Beitrag selbst. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss leisten. Die Berechnung des Zuschuss wird auf der Seite Private Kranken­versicherung erläutert.

Auszug aus der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 15. September 2020:

Im Jahr 2019 waren in Deutschland hochgerechnet rund 61 000 Personen nicht krankenversichert und besaßen auch keinen sonstigen Anspruch auf Krankenversorgung. Gegenüber 2015 - damals waren rund 79 000 Personen ohne Krankenversicherungsschutz - ging die Zahl der nicht krankenversicherten Personen um 23 % zurück. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung Deutschlands waren damit weniger als 0,1 % nicht krankenversichert.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine extra Seite erläutert die Möglichkeiten der Krankenversicherung für Rentner.

Informationen zur betrieblichen Krankenversicherung.

Mitgliedschaft in Solidargemeinschaften

Der Bundesrat hat in seiner 1005. Sitzung am 28. Mai 2021 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. Mai 2021 verabschiedeten Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Das Gesetz wurde am 08. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum weit überwiegenden Teil am Tag danach in Kraft.

Mit dem Gesetz werden Solidargemeinschaften die bis zum Kabinettbeschluss dieses Entwurfs bereits bestanden haben und seitdem ununterbrochen fortgeführt wurden als Alternative zur Privaten Krankenversicherung und zur Gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
Der Großteil dieser Solidargemeinschaften hat bereits jahrzehntelang vor Einführung der Pflicht zur Absicherung im Krankheitsfall ein Konzept der gemeinschaftlichen Absicherung in Krankheitsfällen gelebt, das im Einklang mit der Rechtslage stand. Für nach dem Kabinettbeschluss gegründete Solidargemeinschaften ist eine gesetzliche Anerkennung der Mitgliedschaften hingegen generell ausgeschlossen, da an dem dual ausgestalteten Krankenversicherungssystem von gesetzlicher und privater Krankenversicherung im Grundsatz festgehalten wird. Die Errichtung einer neuen Versicherungssäule wird hierdurch ausgeschlossen.

Auszug aus der Begründung zum Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege:

Solidargemeinschaften, die bis zum Kabinettbeschluss dieses Entwurfs gegründet worden sind, können es ihren Mitgliedern ermöglichen, dass die Mitgliedschaft als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt. Voraussetzung ist, dass die Solidargemeinschaft seit ihrer Gründung ununterbrochen bestanden hat und das Bundesministerium für Gesundheit auf einen alle fünf Jahre zu stellenden Antrag der Solidargemeinschaft das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft bestätigt. Solidargemeinschaften, zu denen auch sogenannte Unterstützungskassen und Pfarrvereine gehören können, haben teilweise bereits jahrzehntelang vor Einführung der Pflicht zur Absicherung im Krankheitsfall ein Konzept der gemeinschaftlichen Absicherung in Krankheitsfällen gelebt, das im Einklang mit der damaligen Rechtslage stand. Um diesem besonderen Vertrauensschutz Rechnung zu tragen, sollen bis zum Datum des Kabinettbeschlusses dieses Entwurfs gegründete Solidargemeinschaften als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gelten können, wenn sie die in § 176 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die gesetzliche Anerkennung von Mitgliedschaften in Solidargemeinschaften muss einheitlich in allen relevanten Rechtskreisen ausgestaltet sein. Dementsprechend sind Folgeänderungen im Versicherungsaufsichtsrecht vorgesehen. Da die Solidargemeinschaften aber nur eine Absicherung im Krankheitsfall, nicht hingegen im Pflegefall leisten, werden entsprechende Regelungen zur Versicherungspflicht der Mitglieder von Solidargemeinschaften im Elften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt.

Dachverband von Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen

Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung

2009 und 2010
Am 01.01.2009 erfolgte die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen.
Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Krankenversicherung für alle.

2011 bis 2014
Der Beitragssatz wurde 2011 per Gesetz festgeschrieben. Der allgemeine Beitragssatz beträgt von 2011 bis 2014 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 241 SGB V).

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt von 2011 bis 2014 ein ermäßigter Beitragssatz von 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Die Klausel des § 220 Abs. 2 SGB V, wonach der Beitragssatz im Fall einer Deckungslücke von mehr als 5% zu erhöhen ist, wurde gestrichen. Künftige Ausgabensteigerungen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags wurde ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen konnten den Zusatzbeitrag völlig frei wählen. Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens überschritten hätte, sollte der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich erhalten. Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2011 bis 2014 immer bei 0,00 € lag, gab es keinen Sozialausgleich.

Regelung ab 2015
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz beträgt ab 2015 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 241 SGB V).
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ab 2015 ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Mit der Neuregelung ab 2015 gibt es auch keinen Sozialausgleich mehr.
Die Zusatzbeiträge werden in Zukunft nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual im Hinblick auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben.

Ab 2019 paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge (GKV-Versichertenentlastungsgesetz)
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2015 liegt wie der bisherige Sonderbeitrag bei 0,9 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 22.10.2014).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2016 beträgt 1,1 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 30.10.2015).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2017 beträgt 1,1 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 27.10.2016).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2018 beträgt 1,0 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 26.10.2017).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2019 beträgt 0,9 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 26.10.2018).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2020 beträgt 1,1 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 28.10.2019).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2021 beträgt 1,3 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 30.10.2020).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2022 beträgt 1,3 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19.11.2021).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2023 beträgt 1,6 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31.10.2022).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 beträgt 1,7 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31.10.2023).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2025 beträgt 2,5 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 07.11.2024).

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2015 genannten Personenkreise maßgebend.
Er wird bei der Abrechnung von Geringverdienern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen) herangezogen.
Für die Berechnung des Faktor F in der Gleitzone ist ebenfalls ab 2015 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz notwendig.
Ab 2019 wird die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auch beim maximalen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung berücksichtigt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Er trägt zur Transparenz bei. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gibt nicht den tatsächlichen Durchschnitt aller Zusatzbeiträge der Krankenkassen wieder. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds.
Der GKV-Schätzerkreis nach § 220 SGB V hat die Aufgabe, auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Prognose über die weitere Entwicklung im jeweiligen Folgejahr zu treffen. Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 SGB V sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a SGB V.
Die Krankenkassen sind ab 2015 im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags verpflichtet, ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen. Krankenkassen, deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.

Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz:

Kranken­versicherung 2009 (1. Halbjahr) 2009 (2. Halbjahr) 2010 2011 bis 2014 2015 bis 2018 ab 2019
allgemeiner einheitlicher Beitragssatz 15,5% 14,9% 14,9% 15,5% 14,6% + X 14,6% + X
Arbeitnehmer­beitrag 8,2% 7,9% 7,9% 8,2% 7,3% + X 7,3% + X/2
Arbeitgeber­beitrag 7,3% 7,0% 7,0% 7,3% 7,3% 7,3% + X/2

X = Die gesetzlichen Krankenkassen erheben im Wettbewerb ab 2015 den Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder.
Ab 01.01.2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Der Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.

Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz:

Kranken­versicherung 2009 (1. Halbjahr) 2009 (2. Halbjahr) 2010 2011 bis 2014 2015 bis 2018 ab 2019
ermäßigter einheitlicher Beitragssatz 14,9% 14,3% 14,3% 14,9% 14,0% + X 14,0% + X
Arbeitnehmer­beitrag 7,9% 7,6% 7,6% 7,9% 7,0% + X 7,0% + X/2
Arbeitgeber­beitrag 7,0% 6,7% 6,7% 7,0% 7,0% 7,0% + X/2

X = Die gesetzlichen Krankenkassen erheben im Wettbewerb ab 2015 den Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder.
Ab 01.01.2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Der Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.

Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% geht von 2009 bis 2014 im einheitlichen Beitragssatz auf. Berechnungsweise: Vom einheitlichen Beitragssatz werden vorab 0,9% abgezogen - die verbleibenden Beitragssatzpunkte anschließend durch zwei geteilt. Dem Arbeitnehmeranteil werden dann die 0,9% hinzugerechnet (§ 249 Abs. 1 SGB V).

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). Hier finden Sie die Angaben für die Krankenversicherung.

Zusatzbeitrag

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 werden die für die Gesetzliche Krankenversicherung bestimmten Beitrags- und Steuergelder zentral eingenommen. Aus dem Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen sodann Zuweisungen, aus denen sie ihre Ausgaben bestreiten müssen.

Eine Krankenkasse, die mit den Zuweisungen sehr gut ausgekommen ist, konnte ihren Mitgliedern bis Ende des Jahres 2014 eine Prämie auszahlen, also einen Teil der Krankenkassenbeiträge zurückerstatten. Ab 2015 gibt es keine Prämienzahlungen mehr.
Eine Krankenkasse, die mit den Zuweisungen nicht auskommt, muss bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Die Regelungen zum Zusatzbeitrag änderten sich mit dem Jahr 2011 und 2015 deutlich (siehe Tabelle). Bei Erhebung eines Zusatzbeitrags muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen.

2009 und 2010 2011 bis 2014 2015 bis 2018 ab 2019
Der zusätzlich erhobene Beitrag darf maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Ohne Prüfung des beitragspflichtigen Einkommens kann die Krankenkasse bis monatlich 8 € erheben.
Übersicht für das Jahr 2010
Die Höhe des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen. Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Übersicht für das Jahr 2011
Übersicht für das Jahr 2012
Übersicht für das Jahr 2013
Übersicht für das Jahr 2014
Die Zusatzbeiträge werden in Zukunft nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual im Hinblick auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Die Krankenkassen haben damit wieder unterschiedliche Beitragssätze. Die Zahlung von Prämien wird abgeschafft.
Für Geringverdiener ist der Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben (2015: 0,9%; 2016 und 2017: 1,1%; 2018: 1,0%).
Übersicht für das Jahr 2015
Übersicht für das Jahr 2016
Übersicht für das Jahr 2017
Übersicht für das Jahr 2018
Ab 01.01.2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge wieder zu gleichen Teilen. Der Zusatzbeitrag wird dabei ebenso zwischen beiden Gruppen aufgeteilt.
Für Geringverdiener ist der Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben (2019: 0,9%; 2020: 1,1%; 2021 und 2022: 1,3%; 2023: 1,6%; 2024: 1,7%).
Übersicht für das Jahr 2019
Übersicht für das Jahr 2020
Übersicht für das Jahr 2021
Übersicht für das Jahr 2022
Übersicht für das Jahr 2023
Übersicht für das Jahr 2024

Beitragssätze in der Krankenversicherung

Regelung bis Ende 2008 Regelung von 2009 bis 2014 Regelung von 2015 bis 2018 Regelung ab 2019
Der Beitragssatz in der Kranken­versicherung war bis 31.12.2008 verschieden (je nach Satzung der Krankenkasse). Es gab einen allgemeinen, einen erhöhten und einen ermäßigten Beitragssatz. Seit 01.07.2005 müssen die Arbeitnehmer einen zusätzlichen Beitrag von 0,9% zur Kranken­versicherung bezahlen. Bei einem angenommenen Beitragssatz einer Krankenkasse von 14% zahlte der Arbeitgeber 7% und der Arbeitnehmer 7,9% (7% + 0,9%). Am 01.01.2009 erfolgte die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Kranken­versicherung. Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% geht ab 2009 im einheitlichen Beitragssatz auf. Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Kranken­versicherung für alle. Es gibt eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitrags­untergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Die Krankenkassen haben damit wieder unterschiedliche Beitragssätze. Die verbindliche Beitragsuntergrenze bleibt. Der bisherige Zusatzbeitrag wird aber paritätisch finanziert (gleicher Anteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber).

allgemeiner Beitragssatz
Gilt für Arbeitnehmer, wenn bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für mindestens sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dieser Beitragssatz tritt am häufigsten auf.

erhöhter Beitragssatz (ist zum 01.01.2009 weggefallen)
Gilt für Arbeitnehmer, bei denen nicht für mindestens sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Das sind zum Beispiel Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als zehn Wochen befristet ist bzw. Heimarbeiter

ermäßigter Beitragssatz
Gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das sind z. B. beschäftigte Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder beschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters sowie freiwillige Mitglieder ohne Krankengeldanspruch.

Durch den Wegfall des erhöhten Beitragssatzes erfolgte eine neue Zuordnung der Beitragssätze zu den Beschäftigtengruppen ab 2009.

allgemeiner Beitragssatz
Gilt für Arbeitnehmer, wenn bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für mindestens sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dieser Beitragssatz tritt am häufigsten auf.
Neu: Für den Personenkreis der Heimarbeiter gilt ab 2009 auch der allgemeine Beitragssatz.

ermäßigter Beitragssatz
Gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Folgende Personengruppen zahlen nur den ermäßigten Beitragssatz:

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als zehn Wochen befristet ist,
    (ab 01.08.2009 können diese Arbeitnehmer den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld wählen; die Erklärung muss gegenüber der Krankenkasse erfolgen)
  • Unständig Beschäftigte,
    (ab 01.08.2009 können diese Arbeitnehmer den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld wählen; die Erklärung muss gegenüber der Krankenkasse erfolgen)
  • Arbeitnehmer während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit (bis zum 30.09.2015 wird grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung angesetzt, wenn Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden. Ab dem 01.10.2015 ist die Auswahl des korrekten Beitragssatzes davon abhängig, was nach der Freistellung passiert. Für Arbeitnehmer, die nach einer bezahlten Freistellung nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, gilt seit dem 01.10.2015 in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz.),
  • Vorruhestandsgeldbezieher,
  • Arbeitnehmer, die eine Rente beziehen (wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Vollrente wegen Alters, Rente aus einer Versorgungseinrichtung),
  • Arbeitnehmer, die eine Pension beziehen

Bundesverfassungsgericht zur Zahl der Kinder bei den Beiträgen

1 BvR 2257/16: Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die Erziehung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Beitragsseite berücksichtigt werden muss und inwiefern bei der Beitragserhebung zur sozialen Pflegeversicherung Eltern von mehr als einem Kind in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Kinder entlastet werden müssen.

Das Bundesverfassungsgericht hat es für verfassungswidrig erklärt, dass die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wird.
Weitergehende Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen, soweit sie die Frage der Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung betrafen.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 46/2022 des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2022:

Das Beitragsrecht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG hingegen nicht dadurch, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Insoweit fehlt es an einer Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird.

Auszug aus dem Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022
Leitsatz 3:

In der sozialen Pflegeversicherung führt die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.

In der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung begründet die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Beitragspflichtigen ohne Kinder dagegen keine Benachteiligung der Eltern, weil durch die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und die beitragsfreie Familienversicherung im Krankenversicherungsrecht ein hinreichender Nachteilsausgleich erfolgt.

Auszug aus dem Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022
Begründetheit der Verfassungsbeschwerden:

Der in Familien mit Kindern bestehende mehrfache Bedarf an Krankenversicherungsschutz zieht mithin erhöhten Unterhaltsaufwand nach sich, den Eltern in Ermangelung einer beitragsfreien Familienversicherung durch eigene Beiträge abdecken müssten. Diesem krankenversicherungsschutzbezogenen Unterhaltsmehraufwand hat der Gesetzgeber nicht im Wege des allgemeinen Familienlastenausgleichs Rechnung getragen, sondern ihn durch Schaffung der beitragsfreien Familienversicherung im System der gesetzlichen Krankenversicherung selbst, also "systemintern", im Wege faktischer Beitragsentlastung anerkannt.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung

Die Krankenversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben.
Beitragsbemessungsgrenzen gültig für alle Bundesländer:

Gültigkeit Jahr Monat Woche Kalendertag
2007 42.750,00 € 3.562,50 € 831,25 € 118,75 €
2008 43.200,00 € 3.600,00 € 840,00 € 120,00 €
2009 44.100,00 € 3.675,00 € 857,50 € 122,50 €
2010 45.000,00 € 3.750,00 € 875,00 € 125,00 €
2011 44.550,00 € 3.712,50 € 866,25 € 123,75 €
2012 45.900,00 € 3.825,00 € 892,50 € 127,50 €
2013 47.250,00 € 3.937,50 € 918,75 € 131,25 €
2014 48.600,00 € 4.050,00 € 945,00 € 135,00 €
2015 49.500,00 € 4.125,00 € 962,50 € 137,50 €
2016 50.850,00 € 4.237,50 € 988,75 € 141,25 €
2017 52.200,00 € 4.350,00 € 1.015,00 € 145,00 €
2018 53.100,00 € 4.425,00 € 1.032,50 € 147,50 €
2019 54.450,00 € 4.537,50 € 1.058,75 € 151,25 €
2020 56.250,00 € 4.687,50 € 1.093,75 € 156,25 €
2021 58.050,00 € 4.837,50 € 1.128,75 € 161,25 €
2022 58.050,00 € 4.837,50 € 1.128,75 € 161,25 €
2023 59.850,00 € 4.987,50 € 1.163,75 € 166,25 €
2024 62.100,00 € 5.175,00 € 1.207,50 € 172,50 €
2025 (geplant) 66.150,00 € 5.512,50 € 1.286,25 € 183,75 €

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit der oben aufgeführten Tagesgrenze zu bestimmen.

Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

Krankenversicherungspflicht von Betriebsrenten

Sowohl bei den pflichtversicherten als auch bei den freiwillig versicherten Rentnern gilt ab 01.01.2004 für die Berechnung der Beiträge aus Betriebsrenten oder Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz. Bis zum 31.12.2003 galt für freiwillig versicherte Betriebsrentner und Versorgungsbezugsempfänger bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz und für pflichtversicherte nur der halbe allgemeine Beitragssatz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage von mehreren Rentnern abgewiesen.

Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

Neue Regelung zur Krankengeldabsicherung zum 01.08.2009

Für kurzfristig Beschäftigte (Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis auf weniger als zehn Wochen befristet ist) und unständig Beschäftigte sowie freiwillig krankenversicherte Selbstständige gilt seit 01.01.2009 zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz.

Die Krankentagegeldzahlung für diesen Personenkreis war ab 01.01.2009 entfallen. Die Krankenkassen hatten keine Informationspflicht.

Zahlreiche Krankenkassen boten als Alternative Wahltarife gegen eine zusätzliche Gebühr an. Mit so einem Wahltarif hatte man zwar wieder Anspruch auf Krankentagegeldzahlung (max. 78 Wochen), bindet sich aber 3 Jahre an die Krankenkasse.

Am 18.02.2009 beschloss das Kabinett die Änderung der Änderung. Damit wird ab 01.08.2009 der gesetzliche Krankengeldanspruch für die angesprochenen Personenkreise wieder eingeführt (gegen Zahlung des allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes). Damit ist neben den weiterhin möglichen Wahltarifen auch die Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit möglich.

Selbstständige haben damit die Wahl zwischen 3 Optionen:

  • Gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche (gegen Zahlung des allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes)
  • Verzicht auf das Krankengeld (Zahlung des ermäßigten einheitlichen Beitragssatzes)
  • Abschluss eines Wahltarifs

Krankenversicherungsfreiheit - Jahresarbeitsentgeltgrenze

Krankenversicherungspflicht bei einem Arbeitnehmer besteht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgesetzt. Ab 01.01.2003 sind zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen eingeführt worden. Es gibt eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Jahresarbeits­entgeltgrenzen allgemeine Jahresarbeits­entgeltgrenze besondere Jahresarbeits­entgeltgrenze
2002 40.500 € (bis zum Jahr 2002 gab es nur eine Grenze)
2003 45.900 € 41.400 €
2004 46.350 € 41.850 €
2005 46.800 € 42.300 €
2006 47.250 € 42.750 €
2007 47.700 € 42.750 €
2008 48.150 € 43.200 €
2009 48.600 € 44.100 €
2010 49.950 € 45.000 €
2011 49.500 € 44.550 €
2012 50.850 € 45.900 €
2013 52.200 € 47.250 €
2014 53.550 € 48.600 €
2015 54.900 € 49.500 €
2016 56.250 € 50.850 €
2017 57.600 € 52.200 €
2018 59.400 € 53.100 €
2019 60.750 € 54.450 €
2020 62.550 € 56.250 €
2021 64.350 € 58.050 €
2022 64.350 € 58.050 €
2023 66.600 € 59.850 €
2024 69.300 € 62.100 €
2025 (geplant) 73.800 € 66.150 €

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, die die bisherige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben (§ 6 Versicherungsfreiheit SGB V).

In den Jahren 2007 bis 2010 gab eine sog. 3-Jahres-Hürde. Die Krankenversicherungspflicht konnte nur enden, wenn das Entgelt des Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Die Krankenversicherungspflicht endete auch nur dann, wenn voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres überschritten wurde.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Besonderheit bei der Familienversicherung

Für Kinder ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn folgende Punkte auf den mit den Kindern verwandten Ehegatten oder Lebenspartner des Mitgliedes zutreffen:

  • Kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und
  • das monatliche Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze und
  • das monatliche Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds.

Ausführliche Informationen zur Familienversicherung.

Nachgehender Leistungsanspruch in § 19 SGB V

Mit dem nachgehenden Leistungsanspruch sollen kurze Lücken im Krankenversicherungsschutz vermieden werden.

§ 19 Abs. 2 SGB V: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

Die Familienversicherung geht dem nachgehenden Leistungsanspruch vor (§ 10 SGB V hat Vorrang).

Freiwillig Krankenversicherte haben keinen nachgehenden Leistungsanspruch.

Kein Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag

In der Pressemitteilung 007/11 des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 2011 steht:

Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, handelt rechtsmissbräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.
Die nicht krankenversicherte Klägerin war als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab. Die dagegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Die Richter sind von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht erbracht, es sei auch für sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Umsätze hätte der Betrieb wohl nicht gemacht. Die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung in bar in der Klinik entsprächen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein; medizinische Ermittlungen durch das Gericht habe die Klägerin aber verweigert.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2011, L 10 KR 52/07, rechtskräftig

Die Revision wurde nicht zugelassen.


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