Sozialversicherungswerte (Beitragssätze, Rechengrößen und Grenzwerte)
Grundsätzliches
Dieses Dokument beschäftigt sich mit der Bedeutung der Sozialversicherungswerte. Verschiedene Begriffe werden an Beispielen erläutert.
Grundlegende Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen
Eine Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge zum ausdrucken gibt es für folgende Jahre:
2009, 2010, 2011,
2012, 2013, 2014,
2015, 2016, 2017,
2018, 2019, 2020,
2021, 2022, 2023,
2024, 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13. September 2024 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vorgelegt.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 hat der Bundesrat am 24.11.2023 gebilligt.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 hat der Bundesrat am 25.11.2022 gebilligt.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2022 hat der Bundesrat am 26.11.2021 gebilligt.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2021 hat der Bundesrat am 27.11.2020 gebilligt.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2020 hat der Bundesrat am 29.11.2019 gebilligt.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2019 hat der Bundesrat am 23.11.2018 gebilligt.
Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung erfolgt die jährliche Aktualisierung von Rechengrößen der Sozialversicherung.
Beitragsbemessungsgrenzen
Wichtige Rechengrößen sind die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben.
In der Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird bis zum 31.12.2024 nach den alten und neuen Bundesländern
differenziert. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird ebenfalls nach den alten und neuen Bundesländern differenziert (bis zum 31.12.2024).
In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Der Gesetzentwurf wurde am 15. Februar 2017 im Kabinett beschlossen. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 1. Juni 2017. Am 7. Juli 2017 passierte das Gesetz den Bundesrat.
Dabei werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden
Westwerte angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
In der Krankenversicherung gibt es eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Sie können entscheiden, ob sie sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern oder ob sie sich privat versichern wollen.
Bis zum 31.12.2002 waren die Beitragsbemessungsgrenze und die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) identisch. Seit dem Jahr 2003 gibt es zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zum 01.01.2003 überproportional angehoben. Es sollte der Übergang zur privaten Krankenversicherung erschwert werden. Den zu diesem Zeitpunkt schon privat krankenversicherten Personen gewährt man einen Bestandsschutz durch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden jährlich in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung neu festgesetzt.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung. Sie ist gemäß § 18 SGB IV eine dynamische Rechengröße. Durch die Bezugnahme auf diese Rechengröße ist eine jährliche Änderung vieler Vorschriften nicht notwendig. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Berechnung | Betrag |
---|---|
420/12 (Monate/Jahr) | = 35 |
420/30 (Tage/Monat) | = 14 |
420/7 (Tage/Woche) | = 60 |
420/52,5 (Wochen/Jahr) | = 8 |
Damit ist der Betrag immer ohne Rest teilbar durch die angegebenen Zeitwerte.
Der § 18 Abs. 2 SGB IV bestimmt für die neuen Bundesländer eine Anpassung der Bezugsgröße mit einem Umrechnungswert (nur bis 2024):
Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
Die Anlage 1 zum SGB VI listet die Durchschnittsentgelte der Gesetzlichen Rentenversicherung auf. Die Anlage 10 zum SGB VI listet die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets auf.
Die Unterscheidung für die Rechtskreise West und Ost gilt bis 2024 nur noch im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Bezugsgröße (Ost) wird ab 1. Januar 2019 in sieben Schritten an den West-Wert angeglichen, so dass ab 1. Januar 2025 eine einheitliche Bezugsgröße gilt (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz).
In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt schon ab 01.01.2001 die Bezugsgröße West für das gesamte Bundesgebiet (§ 309 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).
Jahr | Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) Gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Bundesländer. |
Bezugsgröße (§ 18 Abs. 2 SGB IV; Bezugsgröße Ost) Gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer |
---|---|---|
2009 | 30.240 € (2.520 € monatlich) | 25.620 € (2.135 € monatlich) |
2010 | 30.660 € (2.555 € monatlich) | 26.040 € (2.170 € monatlich) |
2011 | 30.660 € (2.555 € monatlich) | 26.880 € (2.240 € monatlich) |
2012 | 31.500 € (2.625 € monatlich) | 26.880 € (2.240 € monatlich) |
2013 | 32.340 € (2.695 € monatlich) | 27.300 € (2.275 € monatlich) |
2014 | 33.180 € (2.765 € monatlich) | 28.140 € (2.345 € monatlich) |
2015 | 34.020 € (2.835 € monatlich) | 28.980 € (2.415 € monatlich) |
2016 | 34.860 € (2.905 € monatlich) | 30.240 € (2.520 € monatlich) |
2017 | 35.700 € (2.975 € monatlich) | 31.920 € (2.660 € monatlich) |
2018 | 36.540 € (3.045 € monatlich) | 32.340 € (2.695 € monatlich) |
2019 | 37.380 € (3.115 € monatlich) | 34.440 € (2.870 € monatlich) |
2020 | 38.220 € (3.185 € monatlich) | 36.120 € (3.010 € monatlich) |
2021 | 39.480 € (3.290 € monatlich) | 37.380 € (3.115 € monatlich) |
2022 | 39.480 € (3.290 € monatlich) | 37.800 € (3.150 € monatlich) |
2023 | 40.740 € (3.395 € monatlich) | 39.480 € (3.290 € monatlich) |
2024 | 42.420 € (3.535 € monatlich) | 41.580 € (3.465 € monatlich) |
Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen (§ 18 Abs. 2 SGB IV).
Jahr | Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern. |
---|---|
2025 (geplant) | 44.940 € (3.745 € monatlich) |
Die Bezugsgröße ist (u.a.):
- Grundlage für die Festsetzung der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 SGB V).
- Ausgangswert für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 und § 165 SGB VI).
- Ausgangswert für die Beitragsberechnung rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen.
- Grundlage für die Ermittlung der Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (ein Siebtel der Bezugsgröße; § 10 SGB V).
- Grundlage für den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 85 SGB VII).
- Ausgangswert für das Mindestarbeitsentgelt in der gesetzlichen Krankenversicherung von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen (§ 235 SGB V).
- Grundlage der beitragspflichtigen Einnahme in der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung für selbstständig Tätige.
- Grundlage für die Festsetzung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
- Grundlage für die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von Personen in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt.
Als Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Altersvollrente vor dem 65. Lebensjahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung findet die Bezugsgröße seit 2008 keine Verwendung mehr. Bis 2007 wurde auch hier ein Siebtel der Bezugsgröße herangezogen.
Hintergrund zur Ermittlung der Rechengrößen der Sozialversicherung
Beitragssätze
Eine Übersicht zu den Beitragssätzen finden Sie auf der Seite Beitragsberechnung. Die Beitragssummen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden auch die Umlagen (U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, U2 - Mutterschaftsaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage) abgeführt. Diese werden nur vom Arbeitgeber getragen.
Sachbezugswerte
Der Geldwert von Sachbezügen ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Amtliche Sachbezugswerte werden durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt) festgesetzt. Sind für bestimmte Sachbezüge Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie zwingend.
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