Sozialversicherungsbeiträge 2025 (geplante Werte)

Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Die Regelungen sind im Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) enthalten (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 24.07.2017). Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten, um die Angleichung im Zeitablauf zu verstetigen. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden beginnend am 1. Januar 2019 jedes Jahr entsprechend an die Westwerte angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.

Änderungen zum 1. Januar 2025:

  • Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
    Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).
    • Beim ab 01.01.2025 gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro.
    • Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.
  • Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen werden deutlich steigen.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2025 beträgt 2,5 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 07.11.2024).
  • Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 steht auf der Tagesordnung der 1049. Sitzung des Bundesrates am 22.11.2024.
  • Die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung steht auf der Tagesordnung der 1049. Sitzung des Bundesrates am 22.11.2024. Die Verordnung enthält die voraussichtlichen Sachbezugswerte für 2025.
  • Die Beiträge zur Pflegeversicherung sollen zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent steigen (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025).
  • Die Beitragssätze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden sich 2025 voraussichtlich nicht ändern.
  • Die Insolvenzgeldumlage für das Kalenderjahr 2025 steht noch nicht fest.

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2025 Geplante Werte
Krankenversicherung
Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag (X) der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 07.11.2024). Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (Mehr ...).
Die Frist zum 1. November wurde bisher immer eingehalten. Dieses Jahr ist also ein echtes Novum.
Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X

Arbeitnehmer: 7,30% + X/2
Arbeitgeber: 7,30% + X/2
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X

Arbeitnehmer: 7,00% + X/2
Arbeitgeber: 7,00% + X/2
Pflegeversicherung
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
Eltern mit mehr als einem Kind werden ab 1. Juli 2023 entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sollen zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent steigen (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025).
Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025) wurde an den Bundestag übergeben. Dort kann noch eine Änderung oder Ablehnung erfolgen. Die Zustimmung des Bundesrats ist ebenfalls noch erforderlich.

Ab 2025 würde bei Umsetzung der Pläne ein Beitragssatz von 3,60 Prozent gelten. Kinderlose würden 4,20 Prozent zahlen. Eltern mit mehr als einem Kind werden weiterhin entlastet.
Hier finden Sie die exakte Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 1. Januar 2025.
3,60%
Arbeitnehmer: 1,80%
Arbeitgeber: 1,80%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 2,30%
Arbeitgeber: 1,30%
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent gestiegen.
Wenn der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wie geplant auf 3,60 Prozent steigt, ergibt sich folgendes Bild:
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,80% + 0,60% = 2,40%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,30% + 0,60% = 2,90%
0,60%
Rentenversicherung
Das Bundeskabinett hat am 13. November 2024 den Rentenversicherungsbericht 2024 beschlossen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente bleibt laut Bericht bis einschließlich 2026 stabil bei 18,6 Prozent und steigt bis 2030 auf 20,4 Prozent.
18,60%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 9,30%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
24,70%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 15,40%
Arbeitslosenversicherung
Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent (festgelegt in § 341 Abs. 2 SGB III).
Daran wird sich wohl 2025 auch nichts ändern.
2,60%
Arbeitnehmer: 1,30%
Arbeitgeber: 1,30%
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.
Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für die Jahre 2023 und 2024 lagen vor. Der Umlagesatz lag bei 0,06%.
Für 2025 ist noch keine Prognose möglich.
0,06%

Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2025 (geplante Werte)

Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer.
Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025 alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 66.150,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 5.512,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 96.600,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 8.050,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) 118.800,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 9.900,00 €
Bezugsgrößen 2024 alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Bezugsgröße (jährlich) 44.940,00 €
Bezugsgröße (monatlich) 3.745,00 €

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2025 (geplante Werte)

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 73.800,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 66.150,00 €
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
5.512,50 €
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.745,00 / 90 * 30 = 1.248,33
1.248,33 €
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich)
Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.
Erläuterung bei Private Krankenversicherung
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 471,32 €
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 454,78 €
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) 99,23 €
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) 71,66 €
Geringverdiener (bundeseinheitlich) Geringverdiener
Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 €
Familienversicherung Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (3.745,00 € / 7)
535,00 €
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro.
556,00 €
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich)
Bei der Geringfügigkeitsgrenze (bis 30.09.2022 450 Euro) erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 01.01.2025 gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (556-Euro-Job).
556,00 €
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) 175,00 €
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). 32,55 €
Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich) Übergangsbereich (früher Gleitzone)
Gleitzonenbeginn (monatlich)
Die Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 Euro hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro.
556,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 2.000,00 €
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt sich aus der Summe der für das Jahr 2025 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6%), in der gesetzlichen Pflegeversicherung (3,60%) und zur Arbeitsförderung (2,6%) sowie des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6%), zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2,5%).
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steht noch nicht endgültig fest.
41,90%
Gleitzonenfaktor (Faktor F)
Der Gleitzonenfaktor (Faktor F) ergibt sich, indem der Wert 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2025 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/41,90%).
Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Beitragssatzänderungen im Laufe des Jahres haben keinen Einfluss auf den Faktor F.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz steht noch nicht endgültig fest.
0,6683
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) Sachbezugswerte
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) 333,00 €
Sachbezugswert Frühstück monatlich 69,00 €
Sachbezugswert Mittagessen monatlich 132,00 €
Sachbezugswert Abendessen monatlich 132,00 €
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich 2,30 €
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich 4,40 €
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich 4,40 €
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) 282,00 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) 4,95 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) 4,05 €

Gesetzlicher Mindestlohn 2025

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro (Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze).
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.


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