Übergangsbereich (früher Gleitzone)

Inhalt

Aktuelles

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 07.11.2024 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Die Beitragssatzerhöhung zur Pflegeversicherung auf 3,60 Prozent steht noch nicht endgültig fest.
Sollten sich keine weiteren Beitragssatzänderungen mehr ergeben, würde im Jahr 2025 der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,90% betragen (18,6% + 2,6% + 3,60% + 14,6% + 2,5%).
Damit würde der Faktor F im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für das Jahr 2025 den Wert von 0,6683 haben (28%/ 41,90%).


Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 31.10.2023 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2024 im Bundesanzeiger am 08.12.2023

Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2024 40,9 Prozent (18,6% + 2,6% + 3,4% + 14,6% + 1,7%).
Der Faktor F beträgt für das Jahr 2024 0,6846. Er ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2024 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/ 40,90%).

Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2024


Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro (Informationen zum 538-Euro-Job).
Die Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV erfolgte am 07.12.2023 im Bundesanzeiger.
Ab 01.01.2025 sind es dann 556 Euro (Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze).
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.
Ab 01.01.2025 geht der Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro
Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme müssen entsprechend angepasst werden.


Der gesetzliche Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Der höhere Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 hat keinen Einfluss auf den Faktor F für das Jahr 2023. Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten (§ 163 Abs. 10 SGB VI bis 30.09.2022 und § 20 Abs. 2a SGB IV ab 01.10.2022).
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.

Grundsätzliches

Mit der Einführung der 400-€-Jobs (Minijobs) am 01.04.2003 wurde auch die Gleitzonenregelung eingeführt. Ab Juli 2019 wird von einem Übergangsbereich gesprochen.

  • Die Gleitzone geht vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2012 von 400,01 € bis 800,00 €.
  • Die Gleitzone geht vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2019 von 450,01 € bis 850,00 €.
  • Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) geht vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 von 450,01 € bis 1.300,00 €.
  • Der Übergangsbereich geht vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 von 520,01 € bis 1.600,00 €.
  • Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 von 520,01 € bis 2.000,00 €.
  • Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 von 538,01 € bis 2.000,00 €.
  • Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 € bis 2.000,00 €.

Entwicklung der Berechnungen in der Gleitzone (Übergangsbereich) ab 2003

Bei einer Beschäftigung innerhalb der Grenzen der Gleitzone, besteht für den ausübenden Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.

Die in diesem Entgeltbereich Beschäftigten (Midijobs) bleiben damit versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung.
Die Gleitzonenregelung ist nicht auf Auszubildende anzuwenden. Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.07.2009 wurde noch einmal bestätigt, dass die 400-Euro-Grenze (ab 2013 die 450-Euro-Grenze) und die Gleitzonenregelung für Auszubildende nicht gelten. Bei Auszubildenden ist aber die Geringverdienergrenze zu beachten.

Im neuen Absatz 2a des § 20 SGB IV (Fassung ab 01.10.2022) wird die Berechnung für den Übergangsbereich (Gleitzone) für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ausgeschlossen.

Die Gleitzonenregelung wurde eingeführt um bei einer nur geringfügigen Überschreitung der 400-Euro-Grenze nicht weniger netto zu bekommen als in einem 400-Euro-Job. Vor dieser Regelung war es so, dass auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen volle Sozialversicherungs- und Steuerpflicht anfiel. Es musste in dem dann sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis erheblich mehr verdient werden, um mehr Geld netto zu bekommen, wie in dem geringfügigen Arbeitsverhältnis.

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Die Regelungen zum Übergangsbereich sind anzuwenden, wenn aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung das erzielte Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Übergangsbereich liegt und regelmäßig die Obergrenze im Monat nicht übersteigt.

Haben Arbeitnehmer ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (Übergangsbereich), wird für die Berechnung der Beiträge nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt genommen, sondern ein fiktives Arbeitsentgelt mittels einer Formel berechnet.

Zeitraum Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme
Berechnung von April 2003 bis Dezember 2012 F * 400 + (2 - F) * (Arbeitsentgelt - 400)
Berechnung von Januar 2013 bis Juni 2019 F * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
Berechnung von Juli 2019 bis September 2022 F * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
Berechnung von Oktober 2022 bis Dezember 2022
Beitragsbelastung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu und zugunsten der Arbeitnehmer geregelt
Formel für beitragspflichtige Einnahme:
F * 520 + ([1600/(1600-520)] - [520/(1600-520)] * F) * (Arbeitsentgelt - 520)

 
Formel für beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag:
(1600/(1600-520)) * (Arbeitsentgelt - 520)
Berechnung für 2023 Formel für beitragspflichtige Einnahme:
F * 520 + ([2000/(2000-520)] - [520/(2000-520)] * F) * (Arbeitsentgelt - 520)

 
Formel für beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag:
(2000/(2000-520)) * (Arbeitsentgelt - 520)
Berechnung für 2024 Formel für beitragspflichtige Einnahme:
F * 538 + ([2000/(2000-538)] - [538/(2000-538)] * F) * (Arbeitsentgelt - 538)

 
Formel für beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag:
(2000/(2000-538)) * (Arbeitsentgelt - 538)
Berechnung ab 2025 Formel für beitragspflichtige Einnahme:
F * 556 + ([2000/(2000-556)] - [556/(2000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt - 556)

 
Formel für beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag:
(2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt - 556)

F ist ein Faktor der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird. Er ergibt sich aus der Summe der Pauschalabgaben bei geringfügig entlohnter Beschäftigung geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz.

Der Ablauf der Berechnung ist bis 30.09.2022 im § 163 Abs. 10 SGB VI festgelegt.
Ab 01.10.2022 wird der Absatz 10 im § 163 SGB VI aufgehoben. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

Der neue Absatz 2a des § 20 SGB IV überführt die bisherige Regelung des § 163 Absatz 10 des SGB VI grundsätzlich in die allgemeinen Vorschriften des SGB IV, da sie gleichermaßen für die Arbeitslosen-, Renten- sowie Kranken- und Pflegeversicherung gilt.
Auszug aus dem Absatz 2a des § 20 SGB IV:

Dabei ist AE das Arbeitsentgelt, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 28 vom Hundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009.

Für die Berechnung des Faktor F ist bei der Krankenversicherung ab 2015 der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz anzusetzen.
Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone (Übergangsbereich) wird dann mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeitnehmer gerechnet.


Be­rechnung 2023 2024 2025 (geplant)
Renten­ver­sicherung 18,60% 18,60% 18,60%
Arbeits­losen­ver­sicherung 2,60% 2,60% 2,60%
Pflege­ver­sicherung 3,05% 3,40% 3,60%
Kranken­ver­sicherung 16,20%
(14,60% + 1,6%)
16,30%
(14,60% + 1,7%)
17,10%
(14,60% + 2,5%)
Gesamt­sozial­ver­sicherungs­beitragssatz (Summe) 40,45% 40,90% 41,90%
Faktor F
gerundet auf vier Dezimal­stellen
0,6922
28% geteilt durch den Gesamt­sozial­ver­sicherungs­beitrags­satz
(28%/ 40,45%)
0,6846
28% geteilt durch den Gesamt­sozial­ver­sicherungs­beitrags­satz
(28%/ 40,90%)
0,6683
28% geteilt durch den Gesamt­sozial­ver­sicherungs­beitrags­satz
(28%/ 41,90%)
  SV-Beiträge 2023 SV-Beiträge 2024 SV-Beiträge 2025

Ab Oktober 2022 ändert sich die Berechnung des Faktor F. Es werden anstelle von 30% jetzt 28% genommen und durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt.
30% ergeben sich aus: 15% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung + 13% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung + 2% Pauschalsteuer
28% ergeben sich aus: 15% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung + 13% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten (§ 163 Abs. 10 SGB VI bis 30.09.2022 und § 20 Abs. 2a SGB IV ab 01.10.2022). Beitragssatzänderungen im Laufe des Jahres haben keinen Einfluss auf den Faktor F.

Die gesetzlichen Krankenkassen erheben im Wettbewerb ab 2015 den Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder.

Der Arbeitnehmer hat im Falle der Arbeitslosigkeit einen vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl er nur aus einem verminderten Arbeitsentgelt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat.

In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der Rente nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Hier müssen wir die Zeiträume bis zum 30.06.2019 und ab dem 01.07.2019 unterscheiden.

  • Regelung bis 30.06.2019
    Bei einer späteren Rentenberechnung wird wegen der Gleitzonenregelung nur das reduzierte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt.
    Der Arbeitnehmer kann in der Rentenversicherung aber auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen Arbeitnehmeranteil zahlen. Damit wird für die Zeiten innerhalb der Gleitzone auch die volle Rentenanwartschaft erworben.
  • Regelung ab 01.07.2019
    Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1. Juli 2019 aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen.
    Daher ist die bisher gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung zu verzichten, nicht mehr notwendig.
    Bereits bestehende Verzichtserklärungen verlieren mit dem 01.07.2019 ihre Wirkung.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle abhängig Beschäftigten unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts kraft Gesetzes versichert. Nachzuweisen gegenüber der Berufsgenossenschaft ist das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt und nicht das reduzierte (fiktive) Arbeitsentgelt.

Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Übergangsbereich (Gleitzone)

  • Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV am 21. März 2019 ein gemeinsames Rundschreiben herausgegeben (gültig ab 01.07.2019 bis 30.09.2022).
  • Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist das bisherige Rundschreiben vom 21.03.2019 überarbeitet worden; es wird für die Zeit ab dem 01.10.2022 bis 31.12.2022 durch das Rundschreiben vom 16. August 2022 ersetzt.
  • Aufgrund der gesetzlichen Anhebung der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs ist das bisherige Rundschreiben vom 16.08.2022 überarbeitet worden; es wird für die Zeit ab dem 01.01.2023 durch das Rundschreiben vom 20. Dezember 2022 ersetzt.

Berechnung des Faktor F ab 2003

Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone bis September 2022

§ 163 Abs. 10 SGB VI und § 2 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme nach der gültigen Formel:
    • Von Januar 2013 bis Juni 2019: F * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    • Von Juli 2019 bis September 2022: F * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
     
  2. Von dieser fiktiven Einnahme berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
    Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,35% (ab 2022, bis 2021 waren es 0,25%) gezählt.
    Besonderheit in der Krankenversicherung:
    • Regelung bis 2014:
      Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist bis 2014 wegen der Besonderheiten der Beitragsverteilung eine modifizierte Form anzuwenden. Danach wird der für den Arbeitnehmer insgesamt zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag durch Addition der getrennt berechneten gerundeten Anteile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt.
    • Regelung von 2015 bis 2018:
      Ab 2015 kann es einen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag geben. Die Berechnung des möglichen Zusatzbeitrages der Krankenkasse ist gesondert vorzunehmen. Der vom Arbeitnehmer allein zu tragende Beitragsanteil ist dabei durch Anwendung des Zusatzbeitragssatzes auf die fiktive Einnahme zu berechnen und dem Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen.
    • Regelung ab 2019:
      Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Beitragssatz plus individueller Zusatzbeitragssatz ergeben den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung. Anwendung des halben Gesamtbeitragssatz. Rundung des Ergebis. Dieser Betrag wird verdoppelt.
     
  3. Dann bestimmt man die AG-Beitragsanteile und zwar vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
    Besonderheit in der Krankenversicherung: Bis 2018 beträgt der Arbeitgeberanteil nur den halben Beitragssatz ohne Zusatzbeitragssatz. Ab 2019 wird zum Arbeitgeberanteil auch der halbe Zusatzbeitragssatz gerechnet.
    Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen: Arbeitgeberanteil ist niedriger als Arbeitnehmeranteil
     
  4. Von den Gesamt-Beiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die AG-Beitragsanteile (die unter Punkt 3 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die AN-Beitragsanteile.

Hier finden Sie Beispiele, um die Rechenschritte nachvollziehbar zu machen:

Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2010
Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2011
Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2012
Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2013
Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2014
Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2015
Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2016
Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2017
Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2018
Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2019 - Übergangsbereich ab Juli 2019
Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2020
Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2021
Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2022 (Januar bis September)

Gleitzonenrechner für die Jahre 2010 bis 2012
Gleitzonenrechner 2013 und 2014
Gleitzonenrechner 2015 bis 2018
Gleitzonenrechner 1. Halbjahr 2019
Gleitzonenrechner ab Juli 2019 bis September 2022

EXCEL-Aufgaben zur Gleitzone.

Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone ab Oktober 2022 - Die Beitragsbelastung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird neu und zugunsten der Arbeitnehmer geregelt

Im Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung stehen folgende Änderungen:
Die Geringfügigkeitsgrenze wird im neuen Absatz 1a des § 8 SGB IV definiert.
Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet danach das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben.
Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.

Die dynamische Ausgestaltung der Geringfügigkeitsgrenze erfordert zukünftig eine periodische programmtechnische und verfahrenstechnische Umsetzung.
Damit muss die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach einer neuen Formel berechnet werden.
Zusätzlich wird eine Formel für die beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag eingeführt.
Der Faktor F wird folgendermaßen ermittelt: 28% / durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (bisher 30% / durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssat)

Die Beitragsbelastung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird neu und zugunsten der Arbeitnehmer geregelt.

Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro erzielten, gelten befristete Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Diesen Beschäftigten wird ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt.
Diese Bestandschutzregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2023.

§ 2 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme nach der gültigen Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV):
    • Von Oktober bis Dezember 2022: F * 520 + ([1600/(1600-520)] - [520/(1600-520)] * F) * (Arbeitsentgelt - 520)
    • Von Januar 2023 bis Dezember 2023: F * 520 + ([2000/(2000-520)] - [520/(2000-520)] * F) * (Arbeitsentgelt - 520)
    • Von Januar 2024 bis Dezember 2024: F * 538 + ([2000/(2000-538)] - [538/(2000-538)] * F) * (Arbeitsentgelt - 538)
     
  2. Von der fiktiven Einnahme unter Punkt 1 berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
    Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Beitragssatz plus individueller Zusatzbeitragssatz ergeben den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung. Anwendung des halben Gesamtbeitragssatz. Rundung des Ergebnis. Dieser Betrag wird verdoppelt.
    Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung gezählt (0,35% bis Juni 2023; 0,60% ab 01.07.2023).
    Auszug aus dem § 2 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung: Vom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
     
  3. Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag nach folgender Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV)
    • Von Oktober bis Dezember 2022: (1600/(1600-520)) * (Arbeitsentgelt - 520)
    • Von Januar 2023 bis Dezember 2023: (2000/(2000-520)) * (Arbeitsentgelt - 520)
    • Von Januar 2024 bis Dezember 2024: (2000/(2000-538)) * (Arbeitsentgelt - 538)
     
  4. Von der fiktiven Einnahme unter Punkt 3 berechnet man nun die Arbeitnehmer-Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes.
    Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
    Hier wird der bei kinderlosen Arbeitnehmern unter Punkt 2 ermittelte Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung angesetzt. Den Beitragszuschlag trägt, wie in der alten Regelung, allein der Arbeitnehmer.
    Die neue Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV) gewährleistet, dass der Arbeitnehmerbeitrag an der Geringfügigkeitsgrenze null ist und bis zur Obergrenze linear auf den regulären Beitragssatz von typischerweise knapp 20 Prozent ansteigt.
    Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen. In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber (ausführliche Informationen zur Beitragsberechnung in Sachsen und zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung zum Beschäftigungsort Sachsen).
     
  5. Von den Gesamtbeiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die Arbeitnehmer-Beitragsanteile (die unter Punkt 4 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die Arbeitgeber-Beitragsanteile (Differenz aus dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmerbeitrag).
     

Hier finden Sie Beispiele, um die Rechenschritte nachvollziehbar zu machen:

Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2022 (Oktober bis Dezember)
Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2023
Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2024

Besonderheit bei Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung

In der Rentenversicherung sind Personen nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen.
Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (§ 172 Abs. 1 SGB VI).
Dabei wird der halbe Beitragssatz auf die fiktive beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV) angewendet.

In der Arbeitslosenversicherung sind Personen nach § 28 Abs. 1 SGB III versicherungsfrei, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden).
Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (§ 346 Absatz 3 SGB III).
Die eigenständige Beitragspflicht der Arbeitgeber wurde vom 01.01.2017 bis zum 31. Dezember 2021 gestrichen. Ab 01.01.2022 ist der Arbeitgeberbeitrag aber wieder zu zahlen.
Dabei wird der halbe Beitragssatz auf die fiktive beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV) angewendet.

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.01.2023 vom 20. Dezember 2022:

Der für Beschäftigte zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (§ 172 Absatz 1 SGB VI), die als Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. einer Versorgung wegen Erreichen einer Altersgrenze oder ausschließlich wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder wegen einer Beitragserstattung aus eigener Versicherung rentenversicherungsfrei sind (§ 5 Absatz 4 Satz 1 SGB VI), ist hingegen auch bei Beschäftigungen innerhalb des Übergangsbereichs zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ergibt sich dabei aus der Anwendung des halben Beitragssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV (vgl. Ziffer 4.3.2.2). Dies gilt bei Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung wegen Erreichens der Regelaltersgrenze analog für den Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung nach § 346 Absatz 3 SGB III.

Bis zum 30.09.2022 erfolgte im Falle der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung die Berechnung des Arbeitgeberanteils aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Schwankende Bezüge

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.01.2023 vom 20. Dezember 2022:

Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.

Der gleiche Wortlaut war schon im Rundschreiben vom 21. März 2019 und im Rundschreiben vom 16. August 2022 enthalten.

Viele AN erhalten nicht in jedem Monat ein gleichbleibendes Gehalt. Trotz Schwankungen (mehr oder weniger Stunden im Monat oder Zahlung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld) kann der Verdienst im gesamten Jahr innerhalb der Gleitzone liegen. Entscheidend ist der Durchschnitt. Für die Berechnung der SV-Beiträge sind dann drei Fälle möglich:

Entgelt liegt unterhalb der Gleitzone (Übergangsbereich) z. B. 350 € Entgelt liegt innerhalb der Gleitzone (Übergangsbereich) Entgelt liegt oberhalb der Gleitzone (Übergangsbereich)
In solchen Fällen errechnet sich die beitragspflichtige Einnahme durch Multiplikation des Faktors F mit dem erzielten Arbeitsentgelt.
Bei einem Entgelt von 350 € ergeben sich
Im Jahr 2013 und 2014: 0,7605 * 350 = 266,18
Im Jahr 2015: 0,7585 * 350 = 265,48
Im Jahr 2016: 0,7547 * 350 = 264,15
Im Jahr 2017: 0,7509 * 350 = 262,82
Im Jahr 2018: 0,7547 * 350 = 264,15
Im Jahr 2019: 0,7566 * 350 = 264,81
Im Jahr 2020: 0,7547 * 350 = 264,15
Im Jahr 2021: 0,7509 * 350 = 262,82
Im Jahr 2022 (Januar bis September): 0,7509 * 350 = 262,82
Im Jahr 2022 (Oktober bis Dezember): 0,7009 * 350 = 245,32
Im Jahr 2023: 0,6922 * 350 = 242,27
Im Jahr 2024: 0,6846 * 350 = 239,61
 
Die weitere Berechnung ist abhängig vom Zeitraum. Bis zum 30.09.2022 gab es eine andere Berechnung.
  • Zeitraum bis zum 30.09.2022
    Die weitere Berechnung erfolgt nach den oben beschriebenen Schritten zwei bis vier (Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone bis September 2022).
  • Zeitraum ab 1. Oktober 2022
    Der Arbeitgeber trägt den gesamten Beitrag mit Ausnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,35% bis Juni 2023; 0,60% ab 01.07.2023). Der für jeden Versicherungszweig zu zahlende Gesamtbeitrag ergibt sich durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses.
  • 01.04.2003 bis zum 31.12.2012: 400,01 € bis 800,00 €.
  • 01.01.2013 bis zum 30.06.2019: 450,01 € bis 850,00 €.
  • 01.07.2019 bis zum 30.09.2022: 450,01 € bis 1.300,00 €.
  • 01.10.2022 bis zum 31.12.2022: 520,01 € bis 1.600,00 €.
  • 01.01.2023 bis zum 31.12.2023: 520,01 € bis 2.000,00 €.
  • 01.01.2024 bis zum 31.12.2024: 538,01 € bis 2.000,00 €
Die Berechnung erfolgt nach den oben beschriebenen Schritten.
Die Beitragsberechnung erfolgt nach den allgemeinen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung.

Mehrfachbeschäftigung

Wenn mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden, sind zur Prüfung der Anwendung der Gleitzonenregelung nur die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden.

Wenn mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt werden, deren Arbeitsentgelte jedoch in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen, sind die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht nach der allgemeinen Gleitzonenformel zu ermitteln. Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme wird in diesen Fällen auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt aufgeteilt.

Seit dem 01.01.2012 hatten Arbeitgeber bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung gegenüber der zuständigen Krankenkasse eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Ab 2015 entfällt diese Meldung der Arbeitgeber und die Rückmeldung der Krankenkasse über die Höhe des Gesamtarbeitsentgelts.
Die Einzugsstelle prüft ab 2015 bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Wenn das der Fall ist, fordert die Einzugsstelle die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.

Ausführliche Informationen zur Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone

Gleitzone und Teilarbeitsentgelt

Erzielt ein Arbeitnehmer, der in der Gleitzone liegt, nur ein Teilarbeitsentgelt gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Trotz des Teilarbeitsentgelts werden volle 30 SV-Tage angesetzt. Das trifft für Zeiten des unbezahlten Urlaubs, für Streiks oder für Arbeitsbummelei zu. Es kommt keine Kürzung der SV-Tage infrage. Das erzielte Teilarbeitsentgelt wird dem monatlichen Arbeitsentgelt gleichgesetzt. Die Berechnung erfolgt nach den obigen Rechenschritten. Bei einem Entgelt unterhalb der Gleitzone errechnet sich die beitragspflichtige Einnahme durch Multiplikation des Faktors F mit dem erzielten Arbeitsentgelt.
  • Die SV-Tage werden entsprechend der Beschäftigungszeit angesetzt (siehe Teillohnzahlungszeiträume). Die häufigsten Fälle werden der Beginn oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Monats sein.
    Ermittlung der anteiligen beitragspflichtigen Einnahme an einem Beispiel:
    Die Beschäftigung wird am 19.03.2015 aufgenommen und es werden nur 260 € Arbeitsentgelt erzielt. Vom 19.03. bis 31.03.2015 sind es 13 SV-Tage. Mit dem Teilarbeitsentgelt wird das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt:
    260 € / 13 Tage * 30 Tage = 600 € (jeder Monat wird mit 30 Tagen angesetzt)
    Mit dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt wird wie oben beschrieben, die fiktive beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Damit werden aus 600,00 € Arbeitsentgelt 532,08 € (im Jahr 2015) fiktive beitragspflichtige Einnahme pro Monat errechnet.
    Aus dieser wird die anteilige beitragspflichtige Einnahme errechnet.
    532,08 € / 30 Tage x 13 SV-Tage = 230,57 €

Die Berechnungen können sie auch mit dem Gleitzonenrechner 2015 bis 2018 vornehmen.

Meldungen, Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel bei Beschäftigung in der Gleitzone bzw. ab 01.07.2019 im Übergangsbereich

Aus der Gleitzone selbst ergeben sich keine Besonderheiten für den Beitragsgruppenschlüssel bzw. den Personengruppenschlüssel. Bei einem Arbeitsverhältnis ohne besondere Merkmale ist der Personengruppenschlüssel 101 und der Beitragsgruppenschlüssel 1111 (Arbeitnehmer der voll versicherungspflichtig ist).

Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im Meldeverfahren nach § 5 Abs. 10 DEÜV ab 01.07.2019 - analog der Gleitzone - gesondert zu kennzeichnen.

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV (Fassung gültig ab 01.07.2019)

Angabe für Meldezeiträume vor dem 01.07.2019 Angabe für Meldezeiträume, die über den 30.06.2019 hinausgehen Angabe für Meldezeiträume nach dem 30.06.2019

In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume vor dem 01.07.2019 umfassen, ist für Beschäftigungen in der Gleitzone beim Kennzeichen Midijob

0 = bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone,
1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone liegen oder
2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone liegen

das beitragspflichtige Entgelt anzugeben. Es erfolgt keine Angabe im neuen Feld "Entgelt Rentenberechnung".

In Entgeltmeldungen, die Zeiträume umfassen, die über den 30.06.2019 hinausgehen, ist für Beschäftigungen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich beim Kennzeichen Midijob

0 = bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone vor dem 01.07.2019,
1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone bzw. nach dem 30.06.2019 im Übergangsbereich liegen oder
2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. nach dem 30.06.2019 im Übergangsbereich liegen

zusätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt das Entgelt anzugeben, das der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist. Dabei handelt es sich im Jahr 2019 für Beschäftigungen in der Gleitzone vor dem 01.07.2019 um das verminderte beitragspflichtige Entgelt (GleitzonenEntgelt) und für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach dem 30.06.2019 um das Entgelt, das ohne Anwendung des § 163 Abs. 10 SGB VI beitragspflichtig wäre (tatsächliches Entgelt).

In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume nach dem 30.06.2019 umfassen, ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich beim Kennzeichen Midijob

1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend im Übergangsbereich liegen oder
2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereiches liegen

zusätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt auch das Entgelt anzugeben, das der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist. Dabei handelt es sich um das Entgelt, das ohne Anwendung des § 163 Abs. 10 SGB VI (ab 01.10.2022 § 20 Abs. 2a SGB IV) beitragspflichtig wäre (tatsächliches Entgelt).
Ab 01.10.2022 wird der Absatz 10 im § 163 SGB VI aufgehoben. Der neue Absatz 2a des § 20 SGB IV überführt die bisherige Regelung des § 163 Absatz 10 des SGB VI grundsätzlich in die allgemeinen Vorschriften des SGB IV

Zusätzliches Entgelt für die Rentenberechnung
Ab 01.07.2019 ist nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c SGB IV in Meldungen für die Beschäftigungen im Übergangsbereich mit den Midijob-Kennzeichen "1" und "2" zusätzlich zur bisher im Gleitzonenfall auch schon übermittelten Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich (§ 163 Abs. 10 SGB VI bis 30.09.2022 und § 20 Abs. 2a SGB IV ab 01.10.2022) zu berücksichtigen wäre zuzüglich des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Entgelts in Zeiträumen, in denen keine Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 SGB IV vorlag, anzugeben. Hierbei ist sowohl für Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI als auch für Beschäftigungen im Übergangsbereich während Kurzarbeit die fiktive beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung nach § 163 Abs. 6 SGB VI zu berücksichtigen.


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon