Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2020

Die Gleitzone geht ab Juli 2019 von 450,01 bis 1.300 Euro. Die Neuausrichtung der Gleitzone zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Im Gesetz wird von einem Übergangsbereich gesprochen.

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1. Juli 2019 aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen. Daher ist die bisher gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung zu verzichten, nicht mehr notwendig.
Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen in der ab dem 1. Juli 2019 gültigen Fassung finden deshalb auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben. Die erteilten Verzichtserklärungen haben für Zeiten ab dem 1. Juli 2019 ihre Wirkung verloren.

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dieser Betrag wird im Übergangsbereich nicht mit angerechnet.

Berechnung des Faktor F im Jahr 2020

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2020 auf 1,1 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 28. Oktober 2019 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz dient den Krankenkassen als Richtwert bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Das Bundeskabinett beschloss am 18.11.2019 den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zum 01.01.2020 auf 2,4 Prozent zu senken (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 05.12.2019). Diese Senkung ist befristet bis Ende 2022.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt 39,75%. Der Faktor F beträgt 0,7547. Die Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2020 erfolgte im Bundesanzeiger am 20.12.2019.

Für die Berechnung des Faktor F ist bei der Krankenversicherung ab 2015 der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz anzusetzen. Diesen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr fest. Der Wert in Prozent ist jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Das spielt für die Berechnung des Faktor F keine Rolle.

Berechnung 2020
Rentenversicherung 18,60%
Arbeitslosenversicherung 2,40%
Pflegeversicherung 3,05%
Krankenversicherung 15,70%
(14,60% + 1,1%)
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe) 39,75%
Faktor F
(30% geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz;
gerundet auf vier Dezimalstellen)
0,7547
(30%/39,75%)

Für die Berechnung des Faktor F wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gerechnet.
Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird dann mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeitnehmer gerechnet.

Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone:

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt ab Juli 2019 nach einer neuen Formel:
    F * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    vereinfacht:

    F * 450 + ([1300/850] - [450/850] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    vereinfacht:
    F * 450 + (1,529411764705882 - 0,5294117647058824 * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    Bei einem Faktor F von 0,7547:
    0,7547 * 450 + (1,529411764705882 - 0,5294117647058824 * 0,7547) * (Arbeitsentgelt - 450)
    ergibt zusammengefasst:
    339,615 + 1,129864705882353 * (Arbeitsentgelt - 450)
    ergibt ausmultipliziert:
    339,615 + 1,129864705882353 * Arbeitsentgelt - 508,4391176470587
    ergibt zusammengefasst und gerundet:
    1,129864706 * Arbeitsentgelt - 168,824117647
  2. Von dieser fiktiven Einnahme berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
    Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25% gezählt.
    Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Beitragssatz plus individueller Zusatzbeitragssatz ergeben den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung. Anwendung des halben Gesamtbeitragssatz. Rundung des Ergebis. Dieser Betrag wird verdoppelt.
  3. Dann bestimmt man die AG-Beitragsanteile und zwar vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
    Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen (AG-Anteil nur 1,025%).
  4. Von den Gesamt-Beiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die AG-Beitragsanteile (die unter Punkt 3 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die AN-Beitragsanteile.
     

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich ein gemeinsames Rundschreiben am 21.03.2019 herausgegeben (gilt ab dem 01.07.2019).

Beispielzahlen für Arbeitsentgelt und fiktive beitragspflichtige Einnahme

Arbeitsentgelt in Euro Beitragspflichtige Einnahmen in Euro
451 340,74
500 396,11
600 509,09
700 622,08
800 735,07
900 848,05
1.000 961,04
1.100 1.074,03
1.200 1.187,01
1.300 1.300,00

Gleitzonenrechner ab Juli 2019

Beispiel für 2020

  • Abrechnungsmonat ist der Januar 2020
  • Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 600,00 €
  • Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,1% betragen.
  • Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft
  • Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen

Abarbeitung der obigen vier Schritte:

  1. Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme ergibt: 509,09 €
  2. Berechnung der Gesamtbeiträge (siehe Tabelle)
  3. Berechnung der AG-Anteile (siehe Tabelle)
  4. Berechnung der AN-Anteile (siehe Tabelle)
Beispiel Gesamtbeitrag
Bemessungs­grundlage
509,09 €
(Schritt 2)
AG-Anteil
Bemessungs­grundlage
600,00 €
(Schritt 3)
AN-Anteil
Gesamtbeitrag minus AG-Anteil
(Schritt 4)
Krankenversicherung
14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 1,1%)
AG-Anteil: 7,85% (ab 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert)
79,92 € 47,10 € 32,82 €
Pflegeversicherung
3,05%
AG-Anteil: 1,525%
15,52 € 9,15 € 6,37 €
Rentenversicherung
18,6%
AG-Anteil: 9,30%
94,70 € 55,80 € 38,90 €
Arbeitslosen­versicherung
2,4%
AG-Anteil: 1,20%
12,22 € 7,20 € 5,02 €
Summen 202,36 € 119,25 € 83,11 €

Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,25%, der vom Arbeitnehmer alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen und dem Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BVV).

Zwei Besonderheiten gilt es noch zu beachten:

  • Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 15,52 €.
    Der AG-Anteil wäre aber nur 6,15 € (1,025% AG-Anteil * 600 €).
    Der AN-Anteil wäre dann aber 9,37 € (15,52 - 6,15).
  • Würde der AN keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung 0,25% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Da der AG-Anteil gleich berechnet würde, schlägt die Erhöhung voll beim AN durch.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 16,79 € (15,52  € + 1,27 €).
    Der AG-Anteil wäre immer noch 9,15 €.
    Der AN-Anteil wäre dann aber 7,64 € (6,37 € + 1,27 €).

Die dritte Besonderheit ist ab Juli 2019 entfallen. Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1. Juli 2019 (und damit auch 2020) aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen. Daher ist die bisher gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung zu verzichten, nicht mehr notwendig.


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