Pflegeversicherung
Inhalt
- Aktuelles
- Grundsätzliches
- Beitragssätze seit 1995
- Beitragsberechnung
- Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose
- Bundesverfassungsgericht - Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt - Neuregelung bis 31. Juli 2023
- Möglichkeiten der Pflegeversicherung
- Betriebliche Pflegezusatzversicherung
Aktuelles
Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen. Das Einspruchsgesetz steht am 16.06.2023 auf der Tagesordnung der 1034. Sitzung des Bundesrates.
- Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
- Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 4,0 Prozent. - Eltern mit mehr als einem Kind sollen laut Entwurf entlastet werden. Der Beitrag soll ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt werden. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt.
Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent.
Der Abschlag soll nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Damit ergäbe sich folgende Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
Beitrag zur Pflegeversicherung | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer außer Sachsen | Arbeitgeber außer Sachsen | Arbeitnehmer in Sachsen | Arbeitgeber in Sachsen |
---|---|---|---|---|---|
Kinderlose | 4,00% | 2,30% | 1,70% | 2,80% | 1,20% |
Eltern mit einem Kind Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder |
3,40% | 1,70% | 1,70% | 2,20% | 1,20% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15% | 1,45% | 1,70% | 1,95% | 1,20% |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90% | 1,20% | 1,70% | 1,70% | 1,20% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65% | 0,95% | 1,70% | 1,45% | 1,20% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40% | 0,70% | 1,70% | 1,20% | 1,20% |
Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden. Sobald bei Mitgliedern mit mehr als zwei Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird (Quelle: Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz).
Die hervorgehobene Zeile gilt bei Elterneigenschaft und damit unabhängig vom Alter der Kinder. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Elternschaft mit einem Beitragssatz in Höhe von 3,4% und damit im Vergleich
zu Kinderlosen mit einem um 0,6% geringeren Beitragssatz anzuerkennen.
Die hervorgehobene Zeile gilt damit sowohl für eine 40 jährige Mutter mit einem Kind von 8 Jahren sowie eine 60 jährige Mutter mit 4 Kindern alle älter als 25 Jahre (gleiches gilt natürlich auch für den Vater).
Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. April 2022. Dort wurde gefordert, den Erziehungsaufwand von Eltern beim Beitrag zur Pflegeversicherung stärker zu berücksichtigen.
Für den Fall eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs wird zusätzlich eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes eingefügt (§ 55 Abs. 1 und 1a SGB XI).
Sozialversicherungsrechengrößen 2023 stehen fest
Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 stand auf der Tagesordnung der 1028. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt im Jahr 2023 auf 4.987,50 € monatlich.
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt im Jahr 2023 ebenfalls.
Das Bundesverfassungsgericht hat es für verfassungswidrig erklärt, dass die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wird.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen (1 BvR 717/16, 1 BvL 3/18).
Grundsätzliches
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung.
Nach § 20 SGB XI besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Darüber
hinaus sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Es gilt der Grundsatz:
"Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".
Nach § 7 Abs. 1 SGB V ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.
In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber (ausführliche Informationen zur Beitragsberechnung in Sachsen und zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung zum Beschäftigungsort Sachsen).
Für privat Kranken- und Pflegeversicherte muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Beiträgen des AN zahlen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Private Krankenversicherung.
Zum 01.07.2008 trat das neue Pflegezeitgesetz in Kraft. Das Gesetz hat das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Durch das
Pflegezeitgesetz werden Regelungen zur Freistellung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber bei Übernahme einer Pflegetätigkeit festgelegt.
Das Familienpflegezeitgesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf der 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 gebilligt. Das Gesetz ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten
und hat das Familienpflegezeitgesetz umfassend geändert.
Das Bundeskabinett hatte am 28. März 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
(Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) beschlossen. Die Länder sahen aber im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz umfangreiches Verbesserungspotenzial. Der Bundesrat hatte in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012
dazu ausführlich Stellung genommen.
Die staatliche Förderung privater Pflegezusatzversicherungen ("Pflege-Bahr") wurde eingeführt. Pflegeversicherungen können ab dem 4. Januar 2013 förderfähige Verträge anbieten.
Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (ursprünglicher Titel: Fünftes Gesetz
zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zugestimmt.
Der Beitragssatz steigt zum 01.01.2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte auf dann 2,35%.
Das Gesetz weitet in einem ersten Schritt die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegebedürftigen aus und schafft bessere Möglichkeiten
zur Betreuung. Mit der Bildung eines Vorsorgefonds soll die Finanzierung der steigenden Leistungsausgaben auf die Generationen verteilt werden.
Im Jubiläumsjahr 2017 (500. Jahrestag der Reformation) war der Reformationstag ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag.
Dem § 58 Abs. 3 SGB XI wurde über das Erste Pflegestärkungsgesetz folgender Satz angefügt:
"Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben."
Diese Regelung stellt klar, dass sich dadurch der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung nicht erhöhen wird.
Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, zu dem
vom Deutschen Bundestag am 13. November 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Durch die damit verbundene Änderung des Pflegebegriffs wird Demenzkranken der Zugang zu Pflegeleistungen erleichtert. Am 1. Januar 2017 tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft. Damit
gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen künftig fünf Pflegegrade.
Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung bleibt 2022 bei 3,05%. Es gibt aber eine Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag
auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022. Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 3,4 Prozent.
Damit ergibt sich ab 2022 folgende Situation:
Beitragsverteilung ab 01.01.2022 |
Sachsen | alle anderen Bundesländer |
---|---|---|
Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag |
2,025% | 1,525% |
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag |
2,025% + 0,35% = 2,375% | 1,525% + 0,35% = 1,875% |
Beitragssatz Arbeitgeber (bleibt in beiden Fällen gleich) |
1,025% | 1,525% |
Beitragssätze seit 1995
Pflegeversicherung | 1995 und 1996 (1. Halbjahr) | 1996 (2. Halbjahr) bis 2004 | 2005 bis 2008 (1. Halbjahr) | 2008 (2. Halbjahr) bis 2012 | 2013 und 2014 | 2015 und 2016 |
---|---|---|---|---|---|---|
Beitragssatz | 1,00% | 1,70% | 1,70% | 1,950% | 2,050% | 2,350% |
Beitragszuschlag für Kinderlose |
--- | --- | 0,25% | 0,250% | 0,250% | 0,250% |
Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag | 0,50% | 0,85% | 0,85% | 0,975% | 1,025% | 1,175% |
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag Kinderlose | --- | --- | 1,10% | 1,225% | 1,275% | 1,425% |
Beitragssatz Arbeitgeber | 0,50% | 0,85% | 0,85% | 0,975% | 1,025% | 1,175% |
Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag (Sachsen) | 1,00% | 1,35% | 1,35% | 1,475% | 1,525% | 1,675% |
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag Kinderlose (Sachsen) | --- | --- | 1,60% | 1,725% | 1,775% | 1,925% |
Beitragssatz Arbeitgeber (Sachsen) | 0,00% | 0,35% | 0,35% | 0,475% | 0,525% | 0,675% |
Pflegeversicherung | 2017 und 2018 | 2019 bis 2021 | 2022 und 2023 (1. Halbjahr) |
---|---|---|---|
Beitragssatz | 2,550% | 3,050% | 3,050% |
Beitragszuschlag für Kinderlose |
0,250% | 0,250% | 0,350% |
Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag | 1,275% | 1,525% | 1,525% |
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag Kinderlose | 1,525% | 1,775% | 1,875% |
Beitragssatz Arbeitgeber | 1,275% | 1,525% | 1,525% |
Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag (Sachsen) | 1,775% | 2,025% | 2,025% |
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag Kinderlose (Sachsen) | 2,025% | 2,275% | 2,375% |
Beitragssatz Arbeitgeber (Sachsen) | 0,775% | 1,025% | 1,025% |
Entwicklung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung
Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird weiter unten erläutert.
Beitragsberechnung
Die Pflegeversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Beitragsbemessungsgrenzen gültig für alle Bundesländer:
Gültigkeit | Jahr | Monat | Woche | Kalendertag |
---|---|---|---|---|
2007 | 42.750,00 € | 3.562,50 € | 831,25 € | 118,75 € |
2008 | 43.200,00 € | 3.600,00 € | 840,00 € | 120,00 € |
2009 | 44.100,00 € | 3.675,00 € | 857,50 € | 122,50 € |
2010 | 45.000,00 € | 3.750,00 € | 875,00 € | 125,00 € |
2011 | 44.550,00 € | 3.712,50 € | 866,25 € | 123,75 € |
2012 | 45.900,00 € | 3.825,00 € | 892,50 € | 127,50 € |
2013 | 47.250,00 € | 3.937,50 € | 918,75 € | 131,25 € |
2014 | 48.600,00 € | 4.050,00 € | 945,00 € | 135,00 € |
2015 | 49.500,00 € | 4.125,00 € | 962,50 € | 137,50 € |
2016 | 50.850,00 € | 4.237,50 € | 988,75 € | 141,25 € |
2017 | 52.200,00 € | 4.350,00 € | 1.015,00 € | 145,00 € |
2018 | 53.100,00 € | 4.425,00 € | 1.032,50 € | 147,50 € |
2019 | 54.450,00 € | 4.537,50 € | 1.058,75 € | 151,25 € |
2020 | 56.250,00 € | 4.687,50 € | 1.093,75 € | 156,25 € |
2021 | 58.050,00 € | 4.837,50 € | 1.128,75 € | 161,25 € |
2022 | 58.050,00 € | 4.837,50 € | 1.128,75 € | 161,25 € |
2023 | 59.850,00 € | 4.987,50 € | 1.163,75 € | 166,25 € |
Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit der oben aufgeführten Tagesgrenze zu bestimmen.
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat seit 2002:

Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.
Übersicht der Beitragsbelastung für verschiedene Bruttoverdienste (außer Bundesland Sachsen) 2023 (1. Halbjahr):
Bruttoverdienst in € | 1.000,00 | 2.000,00 | 3.000,00 | 4.000,00 | 4.987,50 und mehr |
---|---|---|---|---|---|
Arbeitgeberanteil 1,525% in € | 15,25 | 30,50 | 45,75 | 61,00 | 76,06 |
Arbeitnehmeranteil 1,525% in € | 15,25 | 30,50 | 45,75 | 61,00 | 76,06 |
Beitragszuschlag für Kinderlose 0,35% in € | 3,50 | 7,00 | 10,50 | 14,00 | 17,46 |
Übersicht der Beitragsbelastung im Bundesland Sachsen 2023 (1. Halbjahr):
Bruttoverdienst in € | 1.000,00 | 2.000,00 | 3.000,00 | 4.000,00 | 4.987,50 und mehr |
---|---|---|---|---|---|
Arbeitgeberanteil 1,025% in € | 10,25 | 20,50 | 30,75 | 41,00 | 51,12 |
Arbeitnehmeranteil 2,025% in € | 20,25 | 40,50 | 60,75 | 81,00 | 101,00 |
Beitragszuschlag für Kinderlose 0,35% in € | 3,50 | 7,00 | 10,50 | 14,00 | 17,46 |
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). Hier finden Sie die Angaben für die Pflegeversicherung.
Versicherungsrechtliche Auswirkungen in der Pflegeversicherung für vorübergehend in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer, die aufgrund einer auf Abkommensregelungen beruhenden Ausnahmevereinbarung nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegen.
Auszug aus der Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge vom 22. Februar 2012:
Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 SGB XI ist streng an das Bestehen einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft. Diese Akzessorietät lässt in den beschriebenen Sachverhalten, in denen vorübergehend in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer wegen einer auf Abkommensregelungen beruhenden Ausnahmevereinbarung nicht der deutschen Krankenversicherungspflicht unterliegen, eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nicht entstehen.
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose - 0,25% von 2005 bis 2021 - 0,35% von 2022 bis Juni 2023 - 0,60% ab 01.07.2023
Historische Entwicklung
Leitsatz zum Urteil 1 BvR 1629/94 des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001:
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
Urteil:
- § 54 Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 57 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1014) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
- Die unter 1 genannten Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch können bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, weiter angewendet werden.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind ausgenommen:
- Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind,
- Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Bezieher von Arbeitslosengeld II,
- Personen, die Wehrdienst leisten sowie
- Personen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben.
Bei den ersten vier Personenkreisen wirkt die Befreiung automatisch. Die anderen Personen haben den Nachweis ihrer Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen.
Die Krankenkassen hatten erstmalig am 13.10.2004 gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft herausgegeben, da im Kinder-Berücksichtigungsgesetz keine
konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft vorgeschrieben ist. Ein weiteres Rundschreiben vom 03.12.2004 behandelte die Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der
sozialen Pflegeversicherung.
Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
(Rundschreiben vom 07.11.2017).
Das Bundessozialgericht hat durch ein Urteil vom 27.02.2008 entschieden, dass der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung auch von den Versicherten zu zahlen ist, die ungewollt kinderlos geblieben sind.
Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022.
Der Bundesrat billigte am 25. Juni 2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 234. Sitzung am 11. Juni 2021 den von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung angenommen. Das Gesetz wurde am 19.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
In § 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI wird die Angabe "0,25" durch die Angabe "0,35" ersetzt. Die Änderung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
Bundesverfassungsgericht - Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt - Neuregelung bis 31. Juli 2023
Ausgangspunkt:
Das Bundessozialgericht hat am 30.09.2015 entschieden, dass die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung eines Beitragsnachlasses für weitere zwei von ihr im Jahr 2008
erzogene Kinder im Einklang mit den gesetzlichen Beitragsvorschriften steht.
Gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2015 (B 12 KR 13/13 R) wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 717/16, 1 BvL 3/18) eingereicht.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 55 SGB XI. Die hierin getroffene Regelung zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung betrachtet die Beschwerdeführerin
als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG als hierin keine Staffelung des Beitragssatzes nach der Zahl der Kinder vorgesehen ist.
1 BvR 717/16, 1 BvL 3/18: Verfassungsbeschwerde und Vorlage zu der Frage, inwiefern bei der Beitragserhebung zur sozialen Pflegeversicherung Eltern von mehr als einem Kind in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Kinder
entlastet werden müssen.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 46/2022 des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2022:
Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.
....
Durch die gleiche Beitragsbelastung innerhalb der Gruppe der Eltern mit unterschiedlich vielen Kindern werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern innerhalb des vom Gesetzgeber gewählten Systems der sozialen Pflegeversicherung in spezifischer Weise benachteiligt. Denn Eltern mit mehr Kindern werden beitragsrechtlich lediglich in dem gleichen Maße besser gestellt wie Eltern mit weniger Kindern, obwohl der wirtschaftliche Erziehungsmehraufwand mit wachsender Kinderzahl steigt. Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein.
Auszug aus dem Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022
Leitsatz 3:
In der sozialen Pflegeversicherung führt die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.
Möglichkeiten der Pflegeversicherung
Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Somit ergeben sich drei Möglichkeiten:
Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung | Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung | Privat versichert |
---|---|---|
Es besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 SGB XI) |
Es besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI) |
Privat krankenversicherte Personen sind verpflichtet, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. (§ 23 SGB XI) |
Keine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. | Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag möglich. Bedingung: ein privater Pflegeversicherungsvertrag, der dem Umfang und den Leistungen nach der sozialen Pflegeversicherung entspricht, muss nachgewiesen werden. (§ 22 SGB XI) |
Die Versicherungsverträge (private Krankenversicherung und private Pflegeversicherung) müssen nicht beim
gleichen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. (§ 23 Abs. 2 SGB XI) |
Der AG zahlt die Hälfte des Beitrages. Besonderheit in Sachsen: Der AG zahlt nur die Hälfte des über 1% liegenden Beitragssatzes (siehe oben). Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen. |
Der AG zahlt die Hälfte des Beitrages. Besonderheit in Sachsen: Der AG zahlt nur die Hälfte des über 1% liegenden Beitragssatzes (siehe oben). Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen. |
Der AN zahlt seinen privaten KV-Beitrag selbst. Der AG muss einen Zuschuss leisten. Die Berechnung des Zuschuss wird auf der Seite Private Krankenversicherung erläutert. |
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25% ist nicht zuschussfähig. Er ist in allen 3 Fällen vom AN allein zu zahlen.
Betriebliche Pflegezusatzversicherung
Gemeinsam mit der IG BCE (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie) hat das Unternehmen Henkel im Rahmen eines Sozialpartnermodells eine betriebliche Pflegezusatzversicherung entwickelt - als erstes Unternehmen in Deutschland. Auszug aus der Presseinformation von Henkel vom 12.11.2018:
Die Versicherung heißt CareFlex und wird von der DFV Deutsche Familienversicherung AG umgesetzt. Henkel bietet so allen rund 9.000 Mitarbeitern und Auszubildenden in Deutschland eine Basisabsicherung für die ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege - und das ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit. Zusätzlich zu der Basisabsicherung können Mitarbeiter die Pflegezusatzversicherung individuell aufstocken und sogar Familienangehörige - Lebenspartner, Kinder, Eltern und Schwiegereltern - mitversichern. CareFlex gilt ab Januar 2019.
....
CareFlex ist ein weiterer wichtiger Baustein in dem umfangreichen Angebot an sozialen Leistungen, die Mitarbeiter bei Henkel erhalten. Dazu gehören unter anderem eine zu 100 Prozent arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, die Henkel bereits 1918 eingeführt hat, flexible Varianten der Entgeltumwandlung, ein Mitarbeiteraktienprogramm, eine Berufsunfähigkeitsversicherung und zuletzt eine in Deutschland einzigartige private Gesundheitsvorsorge-Versicherung, durch die alle Mitarbeiter in Deutschland wichtige Vorsorgeuntersuchungen ohne finanzielle Eigenleistung in Anspruch nehmen können.
© 2007-2023 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten