Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung in Sachsen

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Aktuelles

Bundesrat gibt grünes Licht für Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 16. Juni 2023 das vom Deutschen Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt.
Der Bundestag hatte am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen.
Das Gesetz wurde am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt wie geplant in Kraft.

  • Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
  • Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
    Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 4,0 Prozent.
  • Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent.
    Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
    Bei Eltern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit bis zum 25. Lebensjahr daher wieder der normale Beitragssatz in Höhe von 3,4%.
  • Der Arbeitgeberanteil beträgt ab 1. Juli 2023 in Sachsen immer 1,2% (in allen anderen Bundesländern sind es 1,7%).

Damit ergibt sich folgende Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Beitragssätze ab 1. Juli 2023)

Grundsätzliches zur Entstehung der Unterschiede

Der Beitragssatz wurde am 01.01.1995 auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt.

Zum Ausgleich der Arbeitgeberbeiträge sollten die Bundesländer einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben. In Bundesländern die den Feiertag gestrichen haben (alle außer Sachsen) wurde der Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (je 0,5%) getragen.

In Sachsen hatten die Arbeitnehmer den Beitrag damit allein zu tragen (AN 1% und AG 0%).

Beitragsverteilung
ab 01.01.1995
Sachsen alle anderen Bundesländer
Beitragssatz Arbeitnehmer 1,00% 0,50%
Beitragssatz Arbeitgeber 0,00% 0,50%

Die Arbeitnehmer im Freistaat Sachsen haben damit 0,5 vom Hundert des maßgebenden Arbeitsentgelts mehr an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung gegenüber den Beschäftigten in den anderen Ländern zu tragen.

Hier sind große Fehler bei der Umsetzung gemacht worden. Man hätte die Bundesländer zwar wählen lassen können, welcher Feiertag gestrichen wird, aber zur Streichung eines Feiertages zwingen müssen. Durch solchen Schwachsinn werden immer mehr Sonderregelungen eingeführt, die den Dschungel der Lohnabrechnung weiter anwachsen lassen. Außerdem werden sinnlose Gerichtsverfahren provoziert.

Es gab einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. August 1997 (S 15 Kn 294/97). Danach gab es ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 1998 (L 1 Kn 40/97 P).
Das Bundessozialgericht kam im Urteil vom 30.09.1999 (B8 KN 1/98 PR) zum Ergebnis, dass die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Auszug aus dem Urteil:

Selbst wenn aber kein ausreichender Vorteilsausgleich anzuerkennen wäre und, wie das LSG meint, eine Ungleichbehandlung der sächsischen Arbeitnehmer objektiv vorläge, wäre die zusätzliche Beitragsbelastung mit 0, 5 vH des versicherungspflichtigen Entgelts im Vergleich zu den übrigen Arbeitnehmern des Bundesgebietes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Danach landete der Fall auch noch beim Bundesverfassungsgericht. Dort wurde am 11. Juni 2003 mit Urteil 1 BvR 190/00 entschieden, dass die Ungleichbehandlung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 48/2003 vom 27. Juni 2003:

Arbeitnehmer im Freistaat Sachsen werden durch die höheren von ihnen zu tragenden Beitragsanteile zur sozialen Pflegeversicherung im Vergleich zu Arbeitnehmern im übrigen Bundesgebiet nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise ungleich behandelt. Dies entschied die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts und hat zwei Verfassungsbeschwerden (Vb) von Arbeitnehmern im Freistaat Sachsen nicht zur Entscheidung angenommen.
....
Die Kammer verweist insoweit darauf, dass das Finanzierungskonzept des Gesetzgebers mehrere Aspekte berücksichtigen musste: die Kompetenz der Länder zur Feiertagsregelung, den in einigen Regionen deutlich geäußerten Wunsch nach Beibehaltung des Buß- und Bettags als gesetzlichen Feiertag sowie eine in allen Ländern greifende Entlastung der Arbeitgeber bei Belastung der Arbeitnehmer. Dass hierbei die Beschäftigten im Ergebnis jedenfalls finanziell nicht vollständig gleich belastet werden, ist in Anbetracht der Gesamtregelung und der Notwendigkeit einer Absicherung des Pflegerisikos zumutbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die folgenden Beitragserhöhungen wurden ohne weitere Bedingungen je zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Entwicklung des Beitragssatzes in Sachsen (bis 30.06.2023)

Zeitraum Beitrags­satz Beitrags­zuschlag
für Kinder­lose
Beitrags­satz Arbeit­geber Beitrags­satz Arbeit­nehmer Beitrags­satz Arbeit­nehmer
mit Beitrags­zuschlag
01.01.1995 - 30.06.1996 1,00% - - - 0,000% 1,000% - - -
01.07.1996 - 31.12.2004 1,70% - - - 0,350% 1,350% - - -
01.01.2005 - 30.06.2008 1,70% 0,25% 0,350% 1,350% 1,600%
01.07.2008 - 31.12.2012 1,95% 0,25% 0,475% 1,475% 1,725%
01.01.2013 - 31.12.2014 2,05% 0,25% 0,525% 1,525% 1,775%
01.01.2015 - 31.12.2016 2,35% 0,25% 0,675% 1,675% 1,925%
01.01.2017 - 31.12.2018 2,55% 0,25% 0,775% 1,775% 2,025%
01.01.2019 - 31.12.2021 3,05% 0,25% 1,025% 2,025% 2,275%
01.01.2022 - 30.06.2023 3,05% 0,35% 1,025% 2,025% 2,375%

Der Beitragssatz des Arbeitgebers ist also immer 1 Prozent niedriger als der des Arbeitnehmers mit Elterneigenschaft.

Beitragssätze in Sachsen ab 1. Juli 2023

Beitrag zur Pflege­ver­sicherung Gesamt­beitrag Arbeit­nehmer in Sachsen Arbeit­geber in Sachsen
Kinder­lose 4,00% 2,80% 1,20%
Eltern mit einem Kind
Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder
3,40% 2,20% 1,20%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,95% 1,20%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,70% 1,20%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 1,45% 1,20%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40% 1,20% 1,20%

Der Beschäftigungsort Sachsen

Schwierigkeiten bei der Zuordnung kann es geben, wenn Wohnort des Arbeitnehmers, Betriebssitz des Arbeitgebers und/oder Beschäftigungsort nicht alle in Sachsen liegen.

Der § 58 SGB XI in Verbindung mit § 9 SGB IV bringt Klarheit für wen die Sonderregelung gilt.
§ 58 SGB XI:

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 tragen die Beschäftigten.
(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.
(4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
....

Im Jubiläumsjahr 2017 (500. Jahrestag der Reformation) ist der Reformationstag ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag. Dem § 58 Abs. 3 SGB XI wurde über das Erste Pflegestärkungsgesetz folgender Satz angefügt:

Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.

Diese Regelung stellt klar, dass sich dadurch der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung nicht erhöhen wird.

Damit ist der Beschäftigungsort in Sachsen entscheidend.
Den Beschäftigungsort definiert § 9 SGB IV:

(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
  1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
  2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.
(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.
....

Im Umkehrschluss gilt in Auslegungsfällen (Streitfällen) aber auch:
Nur wer Anspruch auf den Feiertag (Buß- und Bettag) hat, muss auch den höheren Arbeitnehmeranteil zahlen!
Wer keinen Anspruch auf den Feiertag hat, zahlt nur wie in allen anderen Bundesländern die Hälfte des Beitrags.


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