Beitragsgruppenschlüssel
Grundsätzliches
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.
Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich. Damit besteht die Notwendigkeit einer Angabe von 4 Ziffern. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel).
Anhand dieses Beitragsgruppenschlüssels werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und zugeordnet.
Die Beitragsgruppen werden auch bei der Erstellung des Beitragsnachweis verwendet.
Sozialversicherungsbeiträge 2023
Sozialversicherungsbeiträge 2024
Weitere wichtige Schlüssel bei der Lohnabrechnung sind der
- Personengruppenschlüssel und der
- Tätigkeitsschlüssel
Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich.
Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel verschlüsselt.
Beitragsgruppe Krankenversicherung (1. Stelle)
Krankenversicherung | Erläuterung |
---|---|
0 kein Beitrag | Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt. Betrifft privat Krankenversicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen. Bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeber überweist die Beiträge, ist Schlüssel 9 anzugeben. |
1 allgemeiner Beitrag | Gilt für Mitglieder, für die der allgemeine Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage). |
2 erhöhter Beitrag (nur für Meldezeiträume bis 31.12.2008 zulässig) |
Gilt für Mitglieder, für die der erhöhte Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch
auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage). Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen. |
3 ermäßigter Beitrag | Gilt für Mitglieder, für die der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist (gilt für Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben). Betrifft Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit und weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente). |
4 Beitrag zur landwirtschaftlichen KV | Mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des
landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten oder Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers. Der Beitragsgruppenschlüssel 4 ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger (einschließlich Ehegatte) in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Wenn daneben eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft (Mehrfachbeschäftigter) ausgeübt wird, so gelten die Beitragsgruppenschlüssel der allgemeinen Krankenversicherung. |
5 Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV | Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. |
6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte | Wenn Krankenversicherungsfreiheit auf Grund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht, der Arbeitgeber jedoch den Pauschalbeitrag entrichten muss, ist der Schlüssel 6 anzugeben. |
9 Firmenzahler | Bei Personen die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gilt der Schlüssel 9, wenn der Arbeitgeber die Beiträge als Firmenzahler überweist. Die Angabe des Schlüssels 9 ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr freiwillig, sondern Pflichtangabe wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren an die Krankenkasse abführt. Überweist der Arbeitnehmer die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, ist Schlüssel 0 anzugeben. |
Beitragsgruppe Rentenversicherung (2. Stelle)
Rentenversicherung | Erläuterung |
---|---|
0 kein Beitrag | Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. |
1 voller Beitrag | Für Beschäftigte die rentenversicherungspflichtig sind. Diesen Schlüssel erhalten aber auch geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich von der ab 2013 geltenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreien lassen. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer). |
3 halber Beitrag | Gilt für Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze. Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht.
Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten. Bis Ende 2016 waren Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Ab 2017 sind Beschäftigte, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Vollrente versicherungspflichtig. Ab 2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. In diesem Fall gilt "1 voller Beitrag" |
5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte | Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat. Keine Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer. |
Durch die Minijob-Reform kam es zu keinen Änderungen beim Beitragsgruppenschlüssel. Mit den Beitragsgruppen 1 und 5 in der zweiten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels dokumentiert der Arbeitgeber, ob
- Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe 1) besteht oder
- die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe 5) erfolgt ist oder
- Rentenversicherungsfreiheit (Beitragsgruppe 5) aufgrund anderer Tatbestände (z.B. wegen Bezug Altersvollrente) besteht.
Seit 01.01.2005 wird in der Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden (einheitlicher Arbeitnehmerbegriff). Damit sind die Beitragsgruppen zur Angestellten-Rentenversicherung (0200, 0400 und 0600) für Nachweiszeiträume ab 01.01.2005 nicht mehr zu verwenden.
Bis 31.12.2004 wurde also beim vollen Beitrag, beim halben Beitrag und beim Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte nach Arbeitern und Angestellten unterschieden.
Beitragsgruppe Arbeitslosenversicherung (3. Stelle)
Arbeitslosenversicherung | Erläuterung |
---|---|
0 kein Beitrag | Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. |
1 voller Beitrag | Für Beschäftigte die arbeitslosenversicherungspflichtig sind. |
2 halber Beitrag | Gilt für Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei.
Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten (Regelung bis 2016 und ab 2022). Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Arbeitnehmeranteil durch den Arbeitnehmer zu zahlen. |
Beitragsgruppe Pflegeversicherung (4. Stelle)
Pflegeversicherung | Erläuterung |
---|---|
0 kein Beitrag | Die Beschäftigung ist nicht Pflegeversicherungspflichtig. Gilt für Beschäftigte die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Betrifft Personen die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind. |
1 voller Beitrag | Für Beschäftigte die pflegeversicherungspflichtig sind. |
2 halber Beitrag | Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies trifft bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten zu. Dieser halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. |
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist die Pflegeversicherung stets mit "1" oder "2" zu verschlüsseln, wenn Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Das gilt unabhängig davon, ob für die Krankenversicherung der Schlüssel "0" oder "9" verwendet wird.
Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird vom Arbeitgeber alleine getragen.
Im Beitragsnachweis ist die Umlage unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben (Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung).
Zuständig für den Einzug der Umlage ist die Einzugsstelle, die auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht (Krankenkasse).
Der Beitragsgruppenschlüssel 0050 ist für Entgeltabrechnungszeiträume ab 01.1.2009 für alle Arbeitnehmer (auch Kurzfristig Beschäftigte und Geringfügig entlohnte Beschäftigte) gültig.
Typische Kombinationen beim Beitragsgruppenschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel | Erläuterung |
---|---|
0000 | Kurzfristig Beschäftigter |
0000 | Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig, Personengruppenschlüssel 190). |
1111 | Arbeitnehmer der voll versicherungspflichtig ist (Arbeiter oder Angestellter) |
1111 | Auszubildender |
0111 | Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer führt den Beitrag ab (sog. Selbstzahler; Arbeiter oder Angestellter). |
9111 | Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sog. Firmenzahler; Arbeiter oder Angestellter). |
0110 | Arbeitnehmer der privat krankenversichert ist (Arbeiter oder Angestellter). Der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten KV und PV. Dieser Beitragsgruppenschlüssel gilt auch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in einer daneben ausgeübten Beschäftigung. In dieser Beschäftigung sind sie als Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht aber grundsätzlich Versicherungspflicht (Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20. März 2019). |
1101 | Schüler (mehr als geringfügig beschäftigt; gesetzlich krankenversichert) |
0100 | Studenten (mehr als geringfügig beschäftigt; Werkstudenten) |
1011 | SV-pflichtige mit berufsständischer Versorgung (Berufsständische Versorgungswerke) |
6500 | Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Der geringfügig entlohnte Beschäftigte hat sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.) |
6100 | Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijob mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) |
3111 | Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (Personengruppenschlüssel 120) Ab dem 1. Januar 2017 aufgenommene Beschäftigungsverhältnisse. Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. In der Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz gibt es ab 01.01.2017 die Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze. |
3321 | Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze (Personengruppenschlüssel 119) Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss in der Rentenversicherung aber seinen Beitragsanteil leisten. In der Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht. Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag). Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021. Beitragsgruppenschlüssel bis 31.12.2021: 3 3 0 1 |
3121 | Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze (Arbeitnehmer verzichtet auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung;
Personengruppenschlüssel 120) Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. In der Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht. Arbeitnehmer verzichtet auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung Ab 2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag). Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021. Beitragsgruppenschlüssel bis 31.12.2021: 3 1 0 1 |
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