Geplante Sozialversicherungsbeiträge 2027 - Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen
Die Sozialversicherungsbeiträge und Sozialversicherungsrechengrößen 2027 stehen noch nicht fest. Es gibt aber einige Tendenzen.
In vier Vorhaben gibt es Vorschläge mit Bezug zum Mini- und Midijobbereich. Diese widersprechen sich zum Teil.
- Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält die Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs (parlamentarisches Verfahren ist abgeschlossen, Gesetz tritt in Kraft).
Die Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob hat eine Auswirkung auf die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich (früher Gleitzone). - Im Pflegeneuordnungsgesetz gibt es eine Regelung zur Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs.
- Die Rentenkommission empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) abzuschaffen.
Der Wegfall des Übergangsbereichs (früher Gleitzone) wird durch die Rentenkommission ebenfalls empfohlen. - Im Reformpaket von Union und SPD ist vorgesehen, dass der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Mini-Jobs von zwei auf fünf Prozent angehoben wird.
Ob die Minijobs abgeschafft werden sollen, ist eine stark umstrittene Frage. Die Arbeitgeber warnen vor dem Verlust wichtiger Flexibilität. Die größten Gruppen der Minijobber arbeiten in den Bereichen Handel und Gastronomie.
Der Deutsche Hotellerie- und Gastronomieverband (DEHOGA Bundesverband) warnt eindringlich vor dem Minijob-Aus. Minijobber sichern Abendstunden, Wochenenden, Veranstaltungen und helfen, saisonale Nachfragespitzen abzudecken.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) warnt ebenfalls vor den Plänen zur Abschaffung der Minijobs im Rahmen der Rentenreform. Minijobs ermöglichen es den Händlern, Personal flexibel einzusetzen und die branchentypischen Stoßzeiten
abzufedern.
Überblick zu den Vorschlägen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigungen und im Übergangsbereich (früher Gleitzone)
| Beitragssätze zur Sozialversicherung 2027 | Geplante Werte |
|---|---|
| Krankenversicherung Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag (X) der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent gestiegen. Für 2027 ist mit einer weiteren Erhöhung zu rechnen. |
Allgemeiner Beitragssatz 14,60% + X Arbeitnehmer: 7,30% + X/2 Arbeitgeber: 7,30% + X/2 Ermäßigter Beitragssatz 14,0% + X Arbeitnehmer: 7,00% + X/2 Arbeitgeber: 7,00% + X/2 |
| Pflegeversicherung Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent gestiegen. Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) soll der Beitragssatz stabil gehalten werden. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Eltern mit mehr als einem Kind werden ab 1. Juli 2023 entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. |
3,60% Arbeitnehmer: 1,80% Arbeitgeber: 1,80% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 2,30% Arbeitgeber: 1,30% |
| Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent gestiegen. Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) soll der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 1. Januar 2027 um 0,1 Prozent auf dann insgesamt 0,7 Prozent steigen. Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,80% + 0,70% = 2,50% Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,30% + 0,70% = 3,00% |
0,70% |
| Rentenversicherung Der Beitragssatz für das Jahr 2027 soll weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent betragen. Die Frühjahrsfinanzschätzung 2026 für die allgemeine Rentenversicherung geht ab 2028 von einem Beitragssatz von 19,9 Prozent aus (0,1 Prozent höher als bisher erwartet). Im Jahr 2029 soll dieser dann auf 20 Prozent steigen. |
18,60% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 9,30% |
| Knappschaftliche Rentenversicherung Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. |
24,70% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 15,40% |
| Arbeitslosenversicherung Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent (festgelegt in § 341 Abs. 2 SGB III). Das Defizit der Bundesagentur für Arbeit wächst drastisch. Dadurch könnte der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigen. Im Reformpaket von Union und SPD ist aber vorgesehen, dass der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sich nicht verändern soll. |
2,60% Arbeitnehmer: 1,30% Arbeitgeber: 1,30% |
| Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Ab dem 1. Januar 2025 gilt wieder der in § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage. Bedingt durch steigende Unternehmensinsolvenzen könnte der Umlagesatz für das Insolvenzgeld steigen. |
0,15% |
Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2027 (Geplante Werte)
Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer.
Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2027.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 05.06.2026 den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt.
Dort ist die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2027 vorgesehen.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt bisher die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Diese entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung. Das sind 5.812,50 Euro
monatlich bzw. 69.750 Euro jährlich für 2026. Ab 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung angehoben werden. Das wären 6.450 Euro monatlich
bzw. 77.400 Euro jährlich für 2026.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt damit ab 2027 nicht mehr die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
Außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 2027 (parlamentarisches Verfahren ist
abgeschlossen, Gesetz tritt in Kraft).
Im Jahr 2027 werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung jeweils um monatlich 300 Euro zusätzlich angehoben.
Die Erhöhung erfolgt über die reguläre jährliche Dynamisierung hinaus.
Weitere Werte in der Sozialversicherung 2027 (Geplante Werte)
| Geringverdiener (bundeseinheitlich) | Geringverdiener |
| Geringverdienergrenze (monatlich) | 325,00 € |
| Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) | Geringfügige Beschäftigungen |
| Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) Bei der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt. Bei dem ab 01.01.2027 gültigen Mindestlohn von 14,60 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 633 Euro. |
633,00 € |
| Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) | 175,00 € |
| Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). | 32,55 € |
Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2028
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält die Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2028 (parlamentarisches Verfahren ist abgeschlossen, Gesetz tritt in
Kraft).
Die beitragsfreie Familienversicherung wird begrenzt (§ 242b SGB V). In anderen Fällen zahlen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten künftig einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt vollumfänglich erhalten.
Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Die Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern in der sozialen Pflegeversicherung durch das Pflegeneuordnungsgesetz ist ebnenfalls erst ab 1. Januar 2028 geplant.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
In vier Vorhaben gibt es Vorschläge mit Bezug zum Mini- und Midijobbereich. Diese widersprechen sich zum Teil.
Im Reformpaket von Union und SPD ist vorgesehen, dass der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Mini-Jobs von zwei auf fünf Prozent angehoben wird.
Abschaffung der Minijobs durch die Rentenkommission empfohlen
Die Rentenkommission strebt einen einheitlichen Beitragssatz an. Es soll keine individuelle Differenzierung, etwa nach Entgelthöhe oder Kinderzahl, geben. Die bisherigen abweichenden Regelungen im Mini- und Midijobbereich sollten
abgeschafft werden. Sozialpolitische Aspekte werden innerhalb des Rentensystems an anderer Stelle berücksichtigt, beispielsweise durch den Grundrentenzuschlag oder die Anrechnung von Erziehungszeiten.
Die Rentenkommission empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Sonderstatus abzuschaffen. Ausnahmen sollen nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.
Auszug aus dem Bericht der Rentenkommission 2026:
Die Kommission schlägt vor, die Opt-out-Möglichkeit für Minijobs in der GRV zu beenden. Mit Rücksicht auf die Beschäftigungswirkungen und die Auswirkungen auf die Finanzen der Sozialversicherungszweige sowie das Steueraufkommen sollte der gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobs abgeschafft werden. Lediglich für Schülerinnen und Schüler kann es Ausnahmen geben, da bei ihnen keine Gefahr einer Verstetigung der begrenzten Arbeitsmarktteilnahme besteht.
....
Die Maßnahme betrifft Personengruppen, die derzeit verstärkt geringfügig beschäftigt sind, insbesondere Studierende, Rentenbeziehende, Frauen im Erwerbsalter, sowie Beziehende von Grundsicherungsleistungen. Ihre Einbeziehung in die GRV ohne Opt-out-Möglichkeit trägt dazu bei, Armutsrisiken und geschlechtsspezifische Ungleichheiten zu reduzieren.
....
Die Maßnahmen können Erwerbsanreize stärken und über höhere Beiträge Mehreinnahmen in der GRV generieren.
Die Empfehlung ist sofort und ohne Übergangsfristen umsetzbar.
Bei Umsetzung der Maßnahmen würden die geplanten Regelungen aus dem Pflegeneuordnungsgesetz und dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zur Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs und die Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs hinfällig.
Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 2027 auch für Minijobs.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 05.06.2026 den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt.
Dort ist die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs vorgesehen.
Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass ab 1. Januar 2027 bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen sowie Beschäftigten in Privathaushalten künftig auch in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge durch den Arbeitgeber zu
leisten sind. Dazu wird im SGB XI nach § 59a der § 59b eingefügt (Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung).
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist der normale Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu zahlen (derzeit 3,6 Prozent)
Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt sind 1,5 Prozent zur Pflegeversicherung zu zahlen.
Einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose oder eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder gibt es bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht.
Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob ab 1. Januar 2027.
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz).
Der Bundestag hat die von der Bundesregierung vorgelegte Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung am 10. Juli 2026 gebilligt.
Wenige Stunden nach Verabschiedung im Bundestag hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gebilligt. Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit.
Im Gesetz ist die Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob ab 1. Januar 2027 vorgesehen.
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6% zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhöht (das wären zur Zeit 17,5%).
Arbeitgeber zahlen derzeit eine pauschale Abgabe von 13 Prozent, sofern die Beschäftigten gesetzlich versichert sind. Diese Sonderbehandlung soll enden.
Der pauschale Beitragssatz wird somit an den durchschnittlich bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis geltenden Beitragssatz angeglichen.
Dazu wird § 249b Satz 1 SGB V geändert. Der § 249b Satz 2 SGB V ändert sich nicht. Damit bleibt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung bei 5%.
Übergangsbereich (früher Gleitzone)
Wegfall des Übergangsbereichs (früher Gleitzone) durch die Rentenkommission empfohlen
Die Rentenkommission strebt einen einheitlichen Beitragssatz an. Es soll keine individuelle Differenzierung, etwa nach Entgelthöhe oder Kinderzahl, geben. Die bisherigen abweichenden Regelungen im Mini- und Midijobbereich sollten
abgeschafft werden. Sozialpolitische Aspekte werden innerhalb des Rentensystems an anderer Stelle berücksichtigt, beispielsweise durch den Grundrentenzuschlag oder die Anrechnung von Erziehungszeiten.
Auszug aus dem Bericht der Rentenkommission 2026:
Um den Übergang aus Minijobs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber zudem den Übergangsbereich (Midijobs) geschaffen. Für Beschäftigte mit einem Einkommen zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro erfolgt ein Beitragsrabatt in der Sozialversicherung, der jedoch keine verringerten Rentenanwartschaften zur Folge hat. Die Entlastung von Beiträgen wird als wenig zielgenau kritisiert, da sie nicht nach Stundenlohn oder Haushaltseinkommen differenziert. Zudem birgt sie Fehlanreize zugunsten einer begrenzten Teilzeitbeschäftigung und hat erhebliche Mindereinnahmen für die Sozialversicherung zur Folge.
....
Mit dem Wegfall des Übergangsbereichs würden Geringverdienende stärker mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Die Kommission betont jedoch, dass Umverteilung und eine kohärente Entlastung von Geringverdienenden im Steuerrecht und durch steuerfinanzierte Leistungen zielgenauer zu erreichen sind.
Die Maßnahmen können Erwerbsanreize stärken und über höhere Beiträge Mehreinnahmen in der GRV generieren.
Die Empfehlung ist sofort und ohne Übergangsfristen umsetzbar.
Auswirkung der Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob auf die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich (früher Gleitzone)
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz).
Der Bundestag hat die von der Bundesregierung vorgelegte Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung am 10. Juli 2026 gebilligt.
Wenige Stunden nach Verabschiedung im Bundestag hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gebilligt. Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit.
Im Gesetz ist die Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob ab 1. Januar 2027 vorgesehen. Das hat eine Auswirkung auf die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Der Faktor F ergibt sich aus der Summe der Pauschalabgaben bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (derzeit 28%) geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (derzeit 42,30%). Das ergibt derzeit einen Faktor F
von 0,6619.
Mit der Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob ändert sich die Berechnung.
(allgemeiner Beitragssatz von 14,6% + durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von derzeit 2,9% + Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15%) / Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von derzeit 42,30%
damit würde sich derzeit folgendes ergeben: 32,50% / 42,30% = 0,7683
Dazu wird § 20 Absatz 2a Satz 2 SGB IV geändert. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuregelung des Beitragssatzes bei geringfügiger Beschäftigung in § 249b SGB V. Damit wird weiterhin sichergestellt, dass die Beitragsbelastung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Übergangsbereich nicht sprunghaft ansteigt.
Gesetzlicher Mindestlohn 2027
Bundeskabinett beschließt Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
Das Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2025 die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 07.11.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in folgenden Stufen:
- Zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro
- Zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro
Bei einem Mindestlohn von 14,60 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 633 Euro.
14,60 Euro * 130 / 3 = 632,67 Euro
auf volle Euro aufgerundet: 633 Euro
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2027 von 633,01 Euro bis 2.000 Euro.
Sozialversicherungswerte (Beitragssätze, Rechengrößen und Grenzwerte) gibt es für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025, 2026, 2027
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