Sozialversicherungsbeiträge 2017
- Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose (Zweites Pflegestärkungsgesetz).
- Der für die Berechnung des Faktor F in der Gleitzone notwendige durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde am 27. Oktober 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Zusatzbeitragssatz bleibt 2017 bei 1,1 Prozent.
- Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für 2017 wurde durch den Bundesrat am 23.09.2016 beschlossen. Der Umlagesatz für 2017 beträgt 0,09 Prozent.
- Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 stand auf der Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2016. Der Bundesrat hat zugestimmt.
- Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 04.11.2016 die "Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" angenommen. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2017 fest.
- Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft gewinnt immer mehr an Bedeutung
Für alle ab 1961 Geborenen gibt es hohe Hürden, bei Berufsunfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Wer ernsthaft erkrankt, dem droht nicht selten der soziale Abstieg. Jeder vierte Berufstätige wird vor Rentenbeginn berufsunfähig. Burnout ist immer häufiger der Grund für das vorzeitige Ende der beruflichen Laufbahn (Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und Deutsche Rentenversicherung Bund).
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2017 | Werte |
---|---|
Krankenversicherung Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2017 bei 1,1 Prozent. Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze (Mehr ...). |
Allgemeiner Beitragssatz 14,60% + X Arbeitnehmer: 7,30% + X Arbeitgeber: 7,30% Ermäßigter Beitragssatz 14,0% + X Arbeitnehmer: 7,00% + X Arbeitgeber: 7,00% |
Pflegeversicherung Mit dem Pflegestärkungsgesetz II steigt ab 2017 der Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. |
2,55% Arbeitnehmer: 1,275% Arbeitgeber: 1,275% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 1,775% Arbeitgeber: 0,775% |
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,275% + 0,25% = 1,525% Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 1,775% + 0,25% = 2,025% |
0,25% |
Rentenversicherung Die Beitragssatzverordnung 2015 senkte den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent. Dieser Wert gilt auch für 2017. |
18,70% Arbeitnehmer: 9,35% Arbeitgeber: 9,35% |
Knappschaftliche Rentenversicherung Die Beitragssatzverordnung 2015 senkte den Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,8 Prozent. Mit einer Änderung wird erst ab 2022 gerechnet. Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. |
24,80% Arbeitnehmer: 9,35% Arbeitgeber: 15,45% |
Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist zum 01.01.2011 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz gilt auch für 2017. |
3,00% Arbeitnehmer: 1,50% Arbeitgeber: 1,50% |
Unfallversicherung Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. |
Die Beiträge sind abhängig von Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten. |
Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für 2017 stand auf der Tagesordnung der 948. Sitzung des Bundesrates am 23.09.2016. Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Umlagesatz im Jahr 2017 beträgt 0,09 Prozent. |
0,09% |
Umlagen U1 und U2 Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Es handelt sich hierbei um die Entgeltfortzahlungsversicherung. Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen. Die Höhe der Umlagesätze wird immer noch in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. |
verschieden nach Satzung der Krankenkasse |
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2017
Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2017
Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017) hat der Bundesrat am 25.11.2016 gebilligt.
Beitragsbemessungsgrenzen 2017 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
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Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 52.200,00 € | 52.200,00 € |
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 4.350,00 € | 4.350,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 76.200,00 € | 68.400,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 6.350,00 € | 5.700,00 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) | 94.200,00 € | 84.000,00 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) | 7.850,00 € | 7.000,00 € |
Bezugsgrößen 2017 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 35.700,00 € | 35.700,00 € |
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 2.975,00 € | 2.975,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 35.700,00 € | 31.920,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 2.975,00 € | 2.660,00 € |
Weitere Werte in der Sozialversicherung 2017
Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze |
---|---|
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 57.600,00 € |
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 52.200,00 € |
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich) | |
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze |
4.350,00 € |
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). 2.975,00 / 90 * 30 = 991,67 |
991,67 € |
Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit oder Einstiegsgeld erhalten, oder einen Antrag auf Härtefall gestellt haben Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). 2.975,00 / 60 * 30 = 1.487,50 |
1.487,50 € |
Mindestbemessungsgrundlage - hauptberuflich Selbständige Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). 2.975,00 / 40 * 30 = 2.231,25 |
2.231,25 € |
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) Rechner Beitragszuschuss |
Erläuterung bei Private Krankenversicherung |
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld | 317,55 € |
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | 304,50 € |
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) | 55,46 € |
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) | 33,71 € |
Geringverdiener (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Geringverdiener |
Geringverdienergrenze (monatlich) | 325,00 € |
Familienversicherung | |
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich) ein Siebtel der Bezugsgröße (2.975,00 € / 7) |
425,00 € |
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich) Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. |
450,00 € |
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen |
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) | 450,00 € |
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) | 175,00 € |
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,7%). | 32,73 € |
Gleitzone (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Gleitzone |
Gleitzonenbeginn (monatlich) | 450,01 € |
Gleitzonenende (monatlich) | 850,00 € |
Gleitzonenfaktor | 0,7509 |
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Sachbezugswerte |
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) | 241,00 € |
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich | 1,70 € |
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich | 3,17 € |
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich | 3,17 € |
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) | 223,00 € |
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) | 3,92 € |
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) | 3,20 € |
Gesetzlicher Mindestlohn 2017
Das Bundeskabinett hat am 26. Oktober 2016 die Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit gilt ab dem 1. Januar 2017 in Deutschland ein einheitlicher
gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Das Gesetz sieht alle zwei Jahre eine Anpassung vor. Die nächste Anhebung steht damit zum 1. Januar 2019 an. Für bestimmte Gruppen gelten noch Übergangs- und Sonderregelungen. |
8,84 € |
Sozialversicherungsbeiträge 2009
Sozialversicherungsbeiträge 2010
Sozialversicherungsbeiträge 2011
Sozialversicherungsbeiträge 2012
Sozialversicherungsbeiträge 2013
Sozialversicherungsbeiträge 2014
Sozialversicherungsbeiträge 2015
Sozialversicherungsbeiträge 2016
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