Sozialversicherungsbeiträge 2023

Auf dieser Seite geht es um die Sozialversicherungsbeiträge für 2023. Hier finden sie die Werte für 2024.

Kurzübersicht (Erläuterungen weiter unten)

Zweig der Sozialversicherung Gesamtbeitragssatz Arbeitnehmer Arbeitgeber
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) 14,60% 7,300% 7,300%
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung 1,60% 0,800% 0,800%
Pflegeversicherung
Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
Eltern mit mehr als einem Kind werden laut Gesetzentwurf entlastet.
1. Halbjahr 2023
3,05%
 
2. Halbjahr 2023
3,40%
1. Halbjahr 2023
1,525%
2,025% (Sachsen)
2. Halbjahr 2023
1,70%
2,20% (Sachsen)
1. Halbjahr 2023
1,525%
1,025% (Sachsen)
2. Halbjahr 2023
1,70%
1,20% (Sachsen)
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose 1. Halbjahr 2023
0,35%
 
2. Halbjahr 2023
0,60%
1. Halbjahr 2023
0,35%
 
2. Halbjahr 2023
0,60%
 
Rentenversicherung 18,60% 9,30% 9,30%
Arbeitslosenversicherung 2,60% 1,30% 1,30%

Änderungen zum 1. Januar 2023:

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2023 beträgt 1,6 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31.10.2022).
  • Zum 1. Januar 2023 wird die Obergrenze des Übergangsbereichs von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben. Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme werden entsprechend angepasst. Das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs wurde am 11.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt wie geplant in Kraft.
  • Der Beitragssatz für das Jahr 2023 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 18.11.2022).
  • Der Bundesrat hat in seiner 1028. Sitzung am 25.11.2022 die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 angenommen. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 wurde am 06.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16.12.2022 die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung angenommen. Die Verordnung wurde am 22.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2023 fest.
  • Die Insolvenzgeldumlage sinkt zum 01.01.2023 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023). Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 wurde am 22.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt 40,45%. Der Faktor F beträgt 0,6922. Der Faktor FÜ beträgt 0,7417. (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 20.12.2022).

Änderungen zum 1. Juli 2023:
Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) sieht ab 1. Juli 2023 höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor. Das Gesetz wurde am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt wie geplant in Kraft.

  • Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
  • Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
    Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 4,0 Prozent.
  • Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent.
    Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
    Damit ergeben sich folgende Beitragssätze:
    • 4,00 Prozent für Kinderlose
    • 3,40 Prozent für Eltern mit einem Kind
    • 3,15 Prozent für Eltern mit 2 Kindern
    • 2,90 Prozent für Eltern mit 3 Kindern
    • 2,65 Prozent für Eltern mit 4 Kindern
    • 2,40 Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern

Hier finden Sie die exakte Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Mit dem Gesetz reagiert die Bundesregierung auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. April 2022. Dort wurde gefordert, den Erziehungsaufwand von Eltern beim Beitrag zur Pflegeversicherung stärker zu berücksichtigen.


Beitragssätze zur Sozialversicherung 2023 Werte
Krankenversicherung
Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2023 auf 1,6 Prozent. Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze (Mehr ...).
Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X

Arbeitnehmer: 7,30% + X/2
Arbeitgeber: 7,30% + X/2
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X

Arbeitnehmer: 7,00% + X/2
Arbeitgeber: 7,00% + X/2
Pflegeversicherung
Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
1. Halbjahr 2023:
3,05%

Arbeitnehmer: 1,525%
Arbeitgeber: 1,525%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 2,025%
Arbeitgeber: 1,025%
2. Halbjahr 2023:
3,40%

Arbeitnehmer: 1,70%
Arbeitgeber: 1,70%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 2,20%
Arbeitgeber: 1,20%
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
Damit ergibt sich ab dem 1. Juli 2023 ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 4,0 Prozent.
1. Halbjahr 2023:
0,35%

 
2. Halbjahr 2023:
0,60%
Rentenversicherung
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf mindestens 18,6 und höchstens 20 Prozent begrenzt.
Auszug aus dem Rentenversicherungsbericht 2022: "In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2026 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil."
18,60%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 9,30%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
24,70%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 15,40%
Arbeitslosenversicherung
Abweichend von § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden die Beiträge zur Arbeitsförderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nach einem Beitragssatz von 2,5 Prozent erhoben. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent.
2,60%
Arbeitnehmer: 1,30%
Arbeitgeber: 1,30%
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.
Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2023 liegen vor.
Ab 01.01.2023 beträgt der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage 0,06 Prozent.
0,06%

Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2023

Beitragsbemessungsgrenzen 2023 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 59.850,00 € 59.850,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 4.987,50 € 4.987,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 87.600,00 € 85.200,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 7.300,00 € 7.100,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) 107.400,00 € 104.400,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 8.950,00 € 8.700,00 €
Bezugsgrößen 2023 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 40.740,00 € 40.740,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 3.395,00 € 3.395,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 40.740,00 € 39.480,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 3.395,00 € 3.290,00 €

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2023

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 66.600,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 59.850,00 €
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
4.987,50 €
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.395,00 / 90 * 30 = 1.131,67
1.131,67 €
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) Erläuterung bei Private Krankenversicherung
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld
Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.
403,99 €
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 389,03 €
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) 1. Halbjahr 2023: 76,06 €
2. Halbjahr 2023: 84,79 €
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) 1. Halbjahr 2023: 51,12 €
2. Halbjahr 2023: 59,85 €
Geringverdiener (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringverdiener
Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 €
Familienversicherung Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (3.395,00 € / 7)
485,00 €
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 ist wieder ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
520,00 €
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich)
Bei der Geringfügigkeitsgrenze (bis 30.09.2022 450 Euro) erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt. Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
520,00 €
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) 175,00 €
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). 32,55 €
Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich) 520,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 2.000,00 €
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt sich aus der Summe der für das Jahr 2023 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6%), in der gesetzlichen Pflegeversicherung (3,05%) und zur Arbeitsförderung (2,6%) sowie des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6%), zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in Höhe von 1,6%.
40,45%
Gleitzonenfaktor
Der Gleitzonenfaktor (Faktor F) ergibt sich, indem der Wert 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2023 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/40,45%).
Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Beitragssatzänderungen im Laufe des Jahres haben keinen Einfluss auf den Faktor F.
0,6922
Der Faktor FÜ ergibt sich, indem der Wert 30% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2023 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (30%/40,45%).
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro erzielten, gelten befristete Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Diesen Beschäftigten wird die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt. Diese Bestandschutzregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2023. Die Formel entspricht der bisherigen Regelung des § 163 Absatz 10 SGB VI. Da es sich um eine Übergangsregelung handelt, wird der bisherige Faktor F als Faktor FÜ bezeichnet (Bestandsschutzregelungen im Zusammenhang mit der Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 450 auf 520 Euro).
0,7417
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Sachbezugswerte
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) 288,00 €
Sachbezugswert Frühstück monatlich 60,00 €
Sachbezugswert Mittagessen monatlich 114,00 €
Sachbezugswert Abendessen monatlich 114,00 €
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich 2,00 €
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich 3,80 €
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich 3,80 €
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) 265,00 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) 4,66 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) 3,81 €

Gesetzlicher Mindestlohn 2023

Der gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro angehoben.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt erst wieder zum 01.01.2024 (Mindestlohnkommission Sitzung vom 26. Juni 2023).


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