Sozialversicherungsbeiträge 2022
Auf dieser Seite geht es um die Sozialversicherungsbeiträge 2022. Hier finden sie die Werte für 2023.
Kurzübersicht (Erläuterungen weiter unten)
Zweig der Sozialversicherung | Gesamtbeitragssatz | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
---|---|---|---|
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) | 14,60% | 7,300% | 7,300% |
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der Krankenversicherung | 1,30% | 0,650% | 0,650% |
Pflegeversicherung | 3,05% | 1,525% 2,025% (Sachsen) |
1,525% 1,025% (Sachsen) |
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose | 0,35% | 0,350% | |
Rentenversicherung | 18,60% | 9,300% | 9,300% |
Arbeitslosenversicherung | 2,40% | 1,200% | 1,200% |
Summe (ohne Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung) | 39,95% | 19,975% 20,475% (Sachsen) |
19,975% 19,475% (Sachsen) |
Summe (mit Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose) | 40,30% | 20,325% 20,825% (Sachsen) |
19,975% 19,475% (Sachsen) |
Änderungen zum 1. Januar 2022:
- Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022.
Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz wurde am 19.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. - Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2022 beträgt 1,3 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19.11.2021).
- Der Beitragssatz für das Jahr 2022 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 30.11.2021).
- Der Bundesrat hat in seiner 1012. Sitzung am 26.11.2021 die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 angenommen. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
- Der Bundesrat hat in seiner 1012. Sitzung am 26.11.2021 die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung angenommen. Die Verordnung wurde am 16.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2022 fest.
- Der Insolvenzgeldumlagesatz sinkt zum 01.01.2022 von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent. Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2022 wurde am 23.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
- Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für 2022 bleibt bei 39,95% und der Faktor F bei 0,7509 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 20.12.2021).
Änderungen zum 1. Oktober 2022:
- Der Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 10.06.2022 abschließend über das Gesetz zum neuen Mindestlohn (1022. Sitzung des Bundesrates) beraten. Das Gesetz war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig (es ist ein Einspruchsgesetz). Der Bundesrat billigte das Gesetz abschließend.
Das Gesetz wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro (Mindestlohnerhöhungsgesetz).
- Bei der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 450 Euro) erfolgt eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt. Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
- Die obere Grenze des Übergangsbereich (derzeit 1.300 Euro) wird auf 1.600 Euro erhöht. Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) umfasst damit ab 1. Oktober 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro (Informationen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich ab Oktober 2022).
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2022 | Werte |
---|---|
Krankenversicherung Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2022 beträgt 1,3 Prozent (gesetzlich festgeschrieben in § 221a Abs. 3 SGB V; eingefügt mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz). Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze (Mehr ...). |
Allgemeiner Beitragssatz 14,60% + X Arbeitnehmer: 7,30% + X/2 Arbeitgeber: 7,30% + X/2 Ermäßigter Beitragssatz 14,0% + X Arbeitnehmer: 7,00% + X/2 Arbeitgeber: 7,00% + X/2 |
Pflegeversicherung Durch das Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 wurde der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2019 um 0,5 Prozentpunkte angehoben. Mit der Anhebung des Beitragssatzes soll die Finanzierung der geplanten Mehrausgaben für die laufende Legislaturperiode und somit Beitragssatzstabilität bis 2022 sichergestellt sein. Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ab dem Jahr 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Mrd. Euro pro Jahr eingeführt. Zudem steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. |
3,05% Arbeitnehmer: 1,525% Arbeitgeber: 1,525% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 2,025% Arbeitgeber: 1,025% |
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,525% + 0,35% = 1,875% Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,025% + 0,35% = 2,375% |
0,35% |
Rentenversicherung Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf mindestens 18,6 und höchstens 20 Prozent begrenzt. Auszug aus dem Rentenversicherungsbericht 2021: "In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2023 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil." |
18,60% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 9,30% |
Knappschaftliche Rentenversicherung Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. |
24,70% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 15,40% |
Arbeitslosenversicherung Die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022 sieht für 2022 noch keine Änderung vor. |
2,40% Arbeitnehmer: 1,20% Arbeitgeber: 1,20% |
Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2022 liegen vor. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2022 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nummer 1 SGB III auf 0,09 Prozent festgesetzt. |
0,09% |
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2022
Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2022
Beitragsbemessungsgrenzen 2022 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
---|---|---|
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 58.050,00 € | 58.050,00 € |
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 4.837,50 € | 4.837,50 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 84.600,00 € | 81.000,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 7.050,00 € | 6.750,00 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) | 103.800,00 € | 100.200,00 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) | 8.650,00 € | 8.350,00 € |
Bezugsgrößen 2022 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 39.480,00 € | 39.480,00 € |
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 3.290,00 € | 3.290,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 39.480,00 € | 37.800,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 3.290,00 € | 3.150,00 € |
Weitere Werte in der Sozialversicherung 2022
Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze |
---|---|
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 64.350,00 € |
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 58.050,00 € |
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich) | |
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze |
4.837,50 € |
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). 3.290,00 / 90 * 30 = 1.096,67 |
1.096,67 € |
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) | Erläuterung bei Private Krankenversicherung |
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. |
384,58 € |
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | 370,07 € |
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) | 73,77 € |
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) | 49,58 € |
Geringverdiener (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Geringverdiener |
Geringverdienergrenze (monatlich) | 325,00 € |
Familienversicherung | |
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich) ein Siebtel der Bezugsgröße (3.290,00 € / 7) |
470,00 € |
ab 1. Oktober 2022: Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich) Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 ist wieder ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € liegt im Jahr 2022 über 470 €. |
520,00 € |
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen |
bis 30. September 2022: Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) | 450,00 € |
ab 1. Oktober 2022: Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) | 520,00 € |
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) | 175,00 € |
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). | 32,55 € |
Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Gleitzone |
bis 30. September 2022: Gleitzonenbeginn (monatlich) | 450,01 € |
ab 1. Oktober 2022: Gleitzonenbeginn (monatlich) | 520,01 € |
bis 30. September 2022: Gleitzonenende (monatlich) | 1.300,00 € |
ab 1. Oktober 2022: Gleitzonenende (monatlich) | 1.600,00 € |
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt sich aus der Summe der für das Jahr 2022 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6%), in der gesetzlichen Pflegeversicherung (3,05%) und zur Arbeitsförderung (2,4%) sowie des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6%), zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in Höhe von 1,3%. |
39,95% |
Gleitzonenfaktor bis 30. September 2022 Der Gleitzonenfaktor (Faktor F) ergibt sich, indem der Wert 30% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2022 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (30%/39,95%). |
0,7509 |
Gleitzonenfaktor ab 1. Oktober 2022 Der Gleitzonenfaktor (Faktor F) ergibt sich, indem der Wert 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2022 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/39,95%). Ab Oktober 2022 ändert sich die Berechnung des Faktor F. Es werden anstelle von 30% jetzt 28% genommen und durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt. |
0,7009 |
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Sachbezugswerte |
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) | 270,00 € |
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich | 1,87 € |
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich | 3,57 € |
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich | 3,57 € |
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) | 241,00 € |
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) | 4,23 € |
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) | 3,46 € |
Gesetzlicher Mindestlohn 2022
Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.
Die Mindestlohnkommission hat einstimmig in ihrer Sitzung am 30. Juni 2020 eine Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in vier Stufen beschlossen:
Anhebung auf 9,50 Euro zum 1. Januar 2021 und auf 9,60 Euro zum 1. Juli 2021 sowie auf 9,82 Euro zum 1. Januar 2022 und auf 10,45 Euro zum 1. Juli 2022.
Die dritte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 13.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der gesetzliche Mindestlohn wird am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro angehoben.
Die Mindestlohnkommission wird über künftige weitere Anpassungen des Mindestlohns befinden, nächstmalig im Sommer 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über
Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.
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