Insolvenzgeldumlage - Umlage U3
Inhalt
- Aktuelles
- Grundsätzliches
- Einzug der Insolvenzgeldumlage
- Berechnung der Insolvenzgeldumlage
- Zahlungsverpflichtung von Arbeitgebern ohne Sitz im Inland
- Insolvenzgeldumlage bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten der EU
- Fälligkeit der Insolvenzgeldumlage
- Weiterleitung der Insolvenzgeldumlage an die Bundesagentur für Arbeit
- Das Insolvenzverfahren
Aktuelles
Die Insolvenzgeldumlage für das Kalenderjahr 2024 bleibt bei 0,06% (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024).
Der Bundesrat hat in seiner 1040. Sitzung am 15.12.2023 der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 zugestimmt.
Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 wurde am 21.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Auszug aus der Begründung der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024:
Eine Senkung des Umlagesatzes von 0,15 Prozent auf 0,06 Prozent entlastet die Arbeitgeber und erhält trotz moderater Zuführung aus der Umlage zugleich deren stabile Fortschreibung. Mit der Höhe des Umlagesatzes wird sowohl der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung als auch potenziellen statistischen und konjunkturellen Unwägbarkeiten Rechnung getragen.
Die Insolvenzgeldumlage sinkt zum 01.01.2023 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023).
Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 zugestimmt.
Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 wurde am 22.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
In der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 5. Mai 2022 haben sich die Träger der Sozialversicherung auch mit der Insolvenzgeldumlage befasst. Es wurde klargestellt, dass auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland die Insolvenzgeldumlage für ihre in Deutschland tätigen Mitarbeiter entrichten müssen (Quelle: AOK-Arbeitgeber-Newsletter Mai 2022).
Grundsätzliches
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat (§ 165 SGB III).
Das Insolvenzgeld (früher Konkursausfallgeld) dient also zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse.
Anspruch auf Insolvenzgeld haben grundsätzlich alle Beschäftigten, also neben den sozialversicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmern auch geringfügig Beschäftigte (geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte). Berücksichtigt wird nur ein Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Lohnverzicht der Arbeitnehmer führt nicht zu weniger Insolvenzgeld (Urteil des Bundessozialgerichts). Es ist der Lohn zu erstatten, den Arbeitnehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekommen hätten. Fällt in den Zeitraum von drei Monaten die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wird auch dieses erstattet (auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird ja auch die Umlage erhoben).
Nach § 167 SGB III wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen.
Das an die Arbeitnehmer ausgezahlte Insolvenzgeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es wird also nicht direkt besteuert, aber bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte einbezogen (für diese Einkünfte ist dann ein höherer Steuersatz fällig).
Der Antrag der Beschäftigten auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Wenn das nicht erfolgt, verfallen die Ansprüche der Arbeitnehmer. Der Antrag muss an die Arbeitsagentur am Betriebssitz gerichtet werden.
Das Bundessozialgericht stellte mit Urteil vom 23.10.2014 (B 11 AL 6/14 R) folgendes klar:
Wohnungseigentumsgemeinschaften können zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw) nicht herangezogen werden.
Grund: Es ist gesetzlich ausgeschlossen, dass über das Verwaltungsvermögen von Wohnungseigentümergemeinschaften ein Insolvenzverfahren stattfindet. Damit können es auch keine Ansprüche auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte geben.
Einzug der Insolvenzgeldumlage
Hier gab es mit dem Jahreswechsel von 2008 auf 2009 eine gravierende Änderung.
Regelung bis Ende 2008
Die Insolvenzgeldumlage wurde von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) jährlich im Nachhinein erhoben.
Regelung ab 2009
Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abführen.
Zuständig für den Einzug der Umlage und deren Weiterleitung an die Bundesagentur für Arbeit sind damit ab 01.01.2009 die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkassen). Für alle geringfügig Beschäftigten ist die zuständige Einzugsstelle immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
§ 359 SGB III:
(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.
Die Insolvenzgeldumlage wird im monatlichen Beitragsnachweis (Beitragsgruppenschlüssel 0050) ausgewiesen.
Besonderheit während der Übergangsphase 2009
Die Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaften im Jahr 2009 enthielten letztmalig einen Insolvenzgeld-Beitrag. Im Jahr 2009 wurde die Insolvenzgeldumlage noch einmal rückwirkend für das Jahr 2008 an die Unfallversicherungsträger gezahlt. Daneben wurde über monatliche Beiträge an die Krankenkassen die Insolvenzgeldumlage für das laufende Jahr erhoben. Es gab 2009 also keine Doppelzahlungen, sondern Zahlungen für unterschiedliche Jahre.
Berechnung der Insolvenzgeldumlage
Die Höhe des Beitragssatzes für diese Umlage wurde ab 2009 durch Rechtsverordnung (Bundesarbeitsministerium) alljährlich und bundeseinheitlich festgelegt.
§ 360 SGB III (alte Fassung; gültig bis 31.12.2012):
Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.
Der Bundesrat hatte dieses Festsetzungsverfahren zur Insolvenzgeldumlage beanstandet. Durch das prozyklische Verfahren wurden die Unternehmen
gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten mit höheren Umlagesätzen belastet.
Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 eine Änderung beschlossen. Es handelt sich um eine Verstetigung des Umlagesatzes bei 0,15%.
§ 360 SGB III (Fassung vom 01.01.2013 bis 31.12.2020 und ab 01.01.2022):
Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.
§ 360 SGB III (Fassung vom 01.01.2021 bis 31.12.2021):
Der Umlagesatz beträgt 0,12 Prozent.
Wenn die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz vorliegen, kann auf Grund des § 361 Nummer 1 des SGB III ein niedrigerer Umlagesatz verordnet werden. Das wurde in den Jahren ab 2016 gemacht.
Jahr | Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage | Übersicht Sozialversicherungsbeiträge |
---|---|---|
2009 | 0,10% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2009 |
2010 | 0,41% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2010 |
2011 | 0,00% | Durch den drastischen Anstieg des Umlagesatzes im Jahr 2010 (von 0,1% auf 0,41%), ist ein großer Überschuss entstanden. Man hatte mitten in der
schwersten Rezession seit Bestehen der Bundesrepublik mit einer deutlichen Zunahme der Insolvenzen gerechnet. Diese Prognosen sind nicht
eingetreten. Für das Jahr 2011 wird deshalb die Insolvenzgeldumlage ausgesetzt. Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2011 |
2012 | 0,04% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012 |
2013 | 0,15% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2013 |
2014 | 0,15% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2014 |
2015 | 0,15% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2015 |
2016 | 0,12% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2016 |
2017 | 0,09% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2017 |
2018 | 0,06% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2018 |
2019 | 0,06% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2019 |
2020 | 0,06% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2020 |
2021 | 0,12% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2021 |
2022 | 0,09% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2022 |
2023 | 0,06% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2023 |
2024 | 0,06% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2024 |
Für die Berechnung der Umlage gelten grundsätzlich die Regeln wie zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis
zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Besteht keine Rentenversicherungspflicht für das Arbeitsverhältnis, wird das Entgelt herangezogen, das
bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre.
Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung bedeutet also keine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage.
Es werden nur solche Bezüge herangezogen, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird also, anders als bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Für beitragsfreie Zeiten (z. B. Bezug von Mutterschaftsgeld oder Krankengeld der Krankenkasse) wird keine Insolvenzgeldumlage gezahlt. Werden in diesen Zeiten aber Arbeitgeberleistungen gezahlt, die zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 Euro (Freigrenze) übersteigen, ergeben sich beitragspflichtige Einnahmen die umlagepflichtig sind.
Lohnsteuerfrei gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nur zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 € je Stunde beruhen. Es ist also die gleiche Behandlung wie in den anderen Zweigen der Sozialversicherung.
Kurzfristig Beschäftigte und Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind auch umlagepflichtig. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen findet keine Anwendung bei der Insolvenzgeldumlage.
Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone) bildet der Betrag, der nach der Gleitzonenformel errechnet wurde (fiktive beitragspflichtige Einnahme), die Beitragsbemessungsgrundlage.
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld (Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld) erfolgt die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem fiktiven Arbeitsentgelt (80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts). Für die Umlageberechnung ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.
Zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt gehört auch das Arbeitsentgelt von Personen in Altersteilzeit, Heimarbeitern und Erwerbsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- bzw. Altersrentnern (weiterbeschäftigte Rentner).
Für Arbeitsentgelt, das im ersten Quartal eines Jahres gewährt wird, greift die sog. Märzklausel. Im Jahr 2009 trat dabei eine Besonderheit ein. Wenn es bei einer Einmalzahlung im ersten Quartal zu einer Zuordnung zum Vorjahr (Märzklausel) kam, wurden keine Umlagebeiträge erhoben. Dies galt, weil die Zuständigkeit für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage 2008 bei den Berufsgenossenschaften lag und ab 2009 bei den Krankenkassen liegt.
Wenn für Saisonkräfte aus dem EU-Ausland in Deutschland keine Sozialversicherungspflicht besteht, wird auch keine Insolvenzgeldumlage abgeführt. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist die Vorlage der Bescheinigung A1 (bis 30.04.2010 Bescheinigung E 101) entscheidend.
Zahlungsverpflichtung von Arbeitgebern ohne Sitz im Inland
Auszug aus Punkt 4 der Niederschrift über die Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 05.05.2022:
Arbeitnehmer haben nach § 165 Absatz 1 Satz 1 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 165 Absatz 1 Satz 3 SGB III einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine vom Arbeitgeber monatlich zu zahlende Insolvenzgeldumlage aufgebracht (§ 358 Absatz 1 Satz 1 SGB III). Die Insolvenzgeldumlage ist nach § 359 Absatz 1 Satz 1 SGB III vom Arbeitgeber zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen.
Für Arbeitgeber ohne Sitz im Inland schließen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts über soziale Sicherheit (§ 6 SGB IV) die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften zur Insolvenzgeldumlage nicht aus. Beschäftigen Arbeitgeber ohne Sitz im Inland demnach Arbeitnehmer in Deutschland, die den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, haben sie die ihnen nach dem Sozialgesetzbuch auferlegten Arbeitgeberpflichten ebenso zu erfüllen, wie Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Zur Führung und Aufbewahrung von Entgeltunterlagen haben Arbeitgeber ohne Sitz im Inland seit dem 01.01.2021 nach § 28f Absatz 1b SGB IV sogar einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. In Erfüllung der Arbeitgeberpflichten ist neben dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Insolvenzgeldumlage zu zahlen.
Insolvenzgeldumlage bei gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten der EU
Auszug aus Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30.03.2011:
Nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit (25 %) dort ausgeübt wird. Unter den genannten Voraussetzungen gelten daher bei Wohnsitz des Arbeitnehmers in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldumlage fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts. Im Besprechungsergebnis steht dazu:
Das bedeutet, dass für die in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben und für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, grundsätzlich Insolvenzgeldumlage nach den §§ 358 ff. SGB III zu zahlen ist. Die Umlagepflicht trifft jedoch nur die in Deutschland ansässigen Arbeitgeber für die in Deutschland ausgeübte(n) Beschäftigung(en). Dagegen besteht für die in einem oder jedem weiteren EU-Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, keine Insolvenzgeldumlagepflicht des ausländischen Arbeitgebers.
Fälligkeit der Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig. Nach § 23 Abs. 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Erläuterungen dazu finden sie auf der Seite Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Zahlungen in der Sozialversicherung.
Weiterleitung der Insolvenzgeldumlage an die Bundesagentur für Arbeit
Die Insolvenzgeldumlage ist wie der Arbeitslosenversicherungsbeitrag an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten. Damit hat der Arbeitgeber aber nichts zu tun.
Das Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Es ist ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung bei dem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Die Insolvenzordnung regelt das Insolvenzverfahren.
In vielen Fällen forderten Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer eine Rückzahlung der vom Arbeitgeber (Schuldner) vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der
Erfüllungshandlung (§§ 129 ff. InsO). Arbeitnehmer mussten also die Vergütung für bereits geleistete Arbeit zurückzahlen (Folge der Insolvenzanfechtung). Der
Bundesgerichtshof hat nun endlich klargestellt, dass Insolvenzverwalter dazu kein Recht haben. Es ging häufig um 3 Monatslöhne vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es wurde klargestellt,
dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich über die finanzielle Situation seines Arbeitgebers zu informieren. Bei Führungskräften mit Einblick in die finanzielle
Lage des Unternehmens sieht es anders aus. Rückforderungen können auch berechtigt sein, wenn auf einer Betriebsversammlung den Mitarbeitern die Insolvenz des Unternehmens bestätigt wurde
und danach noch Gelder geflossen sind.
BGH, Urteil vom 19.02.2009 - IX ZR 62/08
Mindestlohn nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2022 (6 AZR 497/21)
Auszug aus der Pressemitteilung 20/22 des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2022:
Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasst das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt.
....
Eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz des Existenzminimums des Arbeitnehmers wird durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch bezieht sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wurde dieser durch Zahlung erfüllt, enden die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Leitsatz des Urteils vom 25. Mai 2022 (6 AZR 497/21):
Die Insolvenzanfechtung von Arbeitsentgelt umfasst auch den auf den gesetzlichen Mindestlohn entfallenden Bestandteil.
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