Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Rentner

Inhalt

Aktuelles

Renteneintrittsalter steigt - Jahresbericht 2023 der Deutschen Rentenversicherung
Auszug aus dem Inhalt:

In den vergangenen Jahren ist das durchschnittliche Alter, in dem Altersrenten erstmalig in Anspruch genommen wurden, deutlich gestiegen. Betrug es im Jahr 2000 noch 62,3 Jahre, so lag es 2023 bei 64,4 Jahren.

Gründe für den Anstieg des Renteneintrittsalters sind insbesondere die Anhebung der Altersgrenzen und das Auslaufen von zwei vorgezogenen Altersrentenarten. Die vorgezogenen Altersrentenarten konnten in der Vergangenheit teilweise schon mit 60 Jahren in Anspruch genommen werden, wie bei der Altersrente für Frauen oder bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.


Auszug aus dem Rentenatlas 2023 der Deutschen Rentenversicherung Bund:

Die durchschnittliche Rentenbezugsdauer bei den Versichertenrenten lag 2022 bei den Männern bei rund 18,8 Jahren, bei den Frauen bei rund 22,2 Jahren. Im Jahr 2017 betrug die Zahl bei den Männern noch rund 17,9 Jahre, bei den Frauen rund 21,8 Jahre. Damit gab es allein in den letzten fünf Jahren bei der durchschnittlichen Rentenbezugsdauer einen Anstieg um fast ein Jahr bei den Männern und etwa 0,4 Jahre bei den Frauen.
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In den vergangenen Jahren ist das durchschnittliche Alter, in dem Altersrenten erstmalig in Anspruch genommen wurden, deutlich gestiegen. Betrug es im Jahr 2001 noch 62,5 Jahre bei Frauen und 62,4 Jahre bei Männern, so lag es 2022 für beide Geschlechter bei 64,4 Jahren.

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben und die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten werden angepasst.
Der Bundestag billigte das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in seiner 73. Sitzung am 1. Dezember 2022. Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 zu dem Einspruchsgesetz keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit dem Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert.

  • Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben. Frührentner können damit ab 2023 in unbegrenzter Höhe durch eine Beschäftigung hinzuverdienen, ohne ihre Rentenzahlungen zu gefährden. Bisher darf erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdient werden.
  • Der Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten wird angepasst.
    • Rente wegen voller Erwerbsminderung: Es gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (das wären 17.823,75 Euro im Jahr 2023).
    • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Es gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von sechs Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (das wären 35.647,50 Euro im Jahr 2023).

Grundsätzliches

Es geht hier um die Beschäftigung von Rentnern, also Personen die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und weiter beschäftigt sind. Eine extra Seite erläutert die Möglichkeiten der Krankenversicherung für Rentner.

Nach Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente (siehe Tabelle weiter unten) kann unbegrenzt rentenunschädlich hinzuverdient werden.

Hinzuverdienstgrenze

Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente ist die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten zu beachten.

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze hat bis 2007 immer einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße entsprochen. Bei Änderung der Bezugsgröße änderte sich daher auch die Hinzuverdienstgrenze. In der Vergangenheit gab es in diesem Punkt oftmals ungewollte Rentenrückforderungen durch die Rentenkassen, da die Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung und die Hinzuverdienstgrenze unterschiedlich hoch waren. Für 2008 wurde die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner von 350 auf 400 € (Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung) beschlossen. Diese Grenze änderte sich ab 2013 auf 450 € (neue Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung).
Ab 2017 gab es eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro.

Die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist in § 34 Abs. 2 SGB VI geregelt.
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist in § 96a SGB VI geregelt.

Vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten (geregelt in § 302 Abs. 8 SGB VI)

Das Sozialschutz-Paket schafft für 2020 Erleichterungen: Deutliche Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro.
Das Arbeitsschutzkontrollgesetz verlängert die Ausnahme von der bisherigen Hinzuverdienstgrenze für Rentner für 2021. Sie beträgt nun 46.060 Euro.
Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert die zeitlich befristete Anhebung der Hinzuverdienstgrenze um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022. Sie beträgt weiterhin 46.060 Euro.
Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Ab 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr (8. SGB IV-Änderungsgesetz).

kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze
bei vorgezogenen Altersrenten
2017 bis 2019 (geregelt in § 34 Abs. 2 SGB VI) 2020 (geregelt in § 302 Abs. 8 SGB VI) 2021 und 2022 (geregelt in § 302 Abs. 8 SGB VI) ab 2023
Betrag 6.300 Euro 44.590 Euro 46.060 Euro es kann in unbegrenzter Höhe hinzuverdient werden

Jeweils zum 1. Juli eines Jahres prüft der Rentenversicherungsträger den Hinzuverdienst und eine mögliche Rentenkürzung.

Flexibilisierung der Teilrenten und des Hinzuverdienstrechts mit dem Flexirentengesetz ab 01.01.2017

Die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Vollrente und die drei bisherigen Teilrenten entfallen ab 2017 zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze mit stufenloser Anrechnung.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 6.300 Euro (12 x 450 Euro + 2 x 450 Euro für das bisherige zweimalige kalenderjährliche Überschreiten um das Doppelte).
Eine Teilrente kann künftig stufenlos in individueller Höhe bezogen werden. Damit können nicht mehr nur die bisherigen drei Stufen (2/3, 1/2 oder 1/3) als Teilrente gewählt werden.

Das Renteneintrittsalter wird ab dem Jahr 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 in Ein-Monats-Schritten und von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze
bis 1946 65 Jahre
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
1964 67 Jahre

Damit gibt es im Jahr 2031 dann die "erste" Rente mit 67.

Gleichzeitig werden auch die Altersgrenzen der vorgezogenen Altersrenten weiter angehoben. Für die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger gelten dann grundsätzlich die neuen Altersgrenzen.

Abschlagsfreie Rente ab 63 - Schrittweise Anhebung der Rente ab 63 - Rente ab 65

Wer 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1. Juli 2014 ohne Abzüge in Rente gehen. Die Abschlagsfreie Rente ab 63 gilt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen). Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate (§ 236b SGB VI).

Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze
bis 1952 63 Jahre
1953 63 Jahre und 2 Monate
1954 63 Jahre und 4 Monate
1955 63 Jahre und 6 Monate
1956 63 Jahre und 8 Monate
1957 63 Jahre und 10 Monate
1958 64 Jahre
1959 64 Jahre und 2 Monate
1960 64 Jahre und 4 Monate
1961 64 Jahre und 6 Monate
1962 64 Jahre und 8 Monate
1963 64 Jahre und 10 Monate
1964 65 Jahre

Wer nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen).

Anrechenbare Zeiten definiert der § 51 Absatz 3a SGB VI:

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
  1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  2. Berücksichtigungszeiten,
  3. Zeiten des Bezugs von
    1. Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
    2. Leistungen bei Krankheit und
    3. Übergangsgeld,
    soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
  4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

Gesonderte Meldung für die Rentenberechnung durch den Arbeitgeber

Ab 01.01.2008 ist bei Antrag auf eine Altersrente eine gesonderte Meldung für die Rentenberechnung durch den Arbeitgeber zu erstellen (§ 194 Abs. 1 SGB VI).

Der neue Meldegrund 57 dient der besseren Ermittlung der Rentenhöhe. Es sind die Zeiträume und beitragspflichtigen Entgelte zu melden, die im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurden. Der Arbeitgeber hat die Meldung nur auf Verlangen des Rentenantragstellers frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu erstatten. Die gesonderte Meldung ist damit frühestens mit der Entgeltmeldung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. Für die verbleibenden (maximal 3) Monate vor dem Rentenbeginn nimmt der Rentenversicherungsträger eine Entgeltschätzung vor.
Dadurch werden die Arbeitgeber von der bisherigen Pflicht entbunden, im laufenden Rentenantragsverfahren noch nicht gezahlte beitragspflichtige Einnahmen dem Rentenversicherungsträger im Voraus zu bescheinigen.

Die Gesonderte Meldung ersetzt nicht die Abmeldung, die beim Ende des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die mit dieser gesonderten Meldung übermittelten Entgelte dürfen weder bei der Jahresmeldung noch bei der Abmeldung (Beschäftigungsende) noch mal gemeldet werden.

Lohnsteuerliche Behandlung des Hinzuverdienst

Der Hinzuverdienst von weiter beschäftigten Rentnern unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht vorliegen, hat der Rentner seinem Arbeitgeber bestimmte Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitzuteilen. Früher musste der Rentner dem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung normalerweise eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Auch für Rentner gelten die Grundsätze geringfügiger Beschäftigungen. Wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (geringfügig entlohnte Beschäftigung) nicht übersteigt, müssen keine Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitgeteilt werden.
§ 40a Abs. 2 EStG:

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist damit bei Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigung) nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich ist.

Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) gibt es ab 2017 Besonderheiten bei der Vorsorgepauschale.
Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist nicht zu berücksichtigen, wenn gemäß § 172 Absatz 1 SGB VI ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist, der Arbeitnehmer aber keine Beiträge zahlt.
Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu entrichten und der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist zu berücksichtigen.

Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber, muss der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Die Lohnsteuer für die zusammengerechneten Bezüge ist nach der besonderen Lohnsteuertabelle und den Merkmalen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzunehmen.

Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem früheren Arbeitgeber, muss der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom neuen Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, muss er auch diesem Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen. Das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis hat die Lohnsteuerklasse VI.

Wenn der Arbeitnehmer den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vermeiden will, muss er sich einen Freibetrag für das zweite Arbeitsverhältnis und einen Hinzurechnungsbetrag für das erste Arbeitsverhältnis eintragen lassen. Ausführliche Informationen zum Hinzurechnungsbetrag.

Wenn der Rentner vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat, muss bei der Lohnabrechnung der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden.
Wenn das Geburtsdatum der 01.01. ist, wird der Altersentlastungsbetrag im selben Jahr gewährt. In diesem Fall wäre ja das 64. Lebensjahr schon am 31.12. des Vorjahrs vollendet. Tagesbeginnfrist nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB (Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.)
Erläuterungen zum Altersentlastungsbetrag

Bei der Besteuerung von Betriebsrenten sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Hinzuverdienst (geringfügige Beschäftigung)

Für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Renten- und 13% zur Krankenversicherung zahlen. Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag 5% zur Renten- und 5% zur Krankenversicherung. Dies gilt auch für weiter beschäftigte Rentner.

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist auch abzuführen, wenn ein weiterbeschäftigter Rentner wegen Bezug einer Altersvollrente nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist.

Ist der Rentner privat krankenversichert, fällt kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Hinzuverdienst (über der Geringfügigkeitsgrenze)

Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Weiter beschäftigte Altersrentner (mehr als geringfügige Beschäftigung) sind auch mit ihrem Hinzuverdienst krankenversicherungspflichtig. Da ein weiter beschäftigter Altersrentner keinen Anspruch auf Krankengeld hat, ist nur der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung zu entrichten (§ 243 SGB V). In den Meldungen nach der DEÜV ist die Beitragsgruppe 3000, Beitragsgruppenschlüssel 3 anzugeben (Beiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag).
Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt (privat Krankenversicherte Arbeitnehmer). Bei Personen die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gilt der Schlüssel 9, wenn der Arbeitgeber die Beiträge als Firmenzahler überweist.
Ist der weiterbeschäftigte Altersrentner mit seinem Hinzuverdienst krankenversicherungspflichtig, so ist er auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. In der Pflegeversicherung gibt es keine Besonderheiten bei der Berechnung. In den Meldungen nach der DEÜV ist die Beitragsgruppe 0001, Beitragsgruppenschlüssel 1 anzugeben (Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung).

Rentenversicherung - Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis
Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis unterliegen nach dem bis 2016 geltenden Recht nicht der Rentenversicherungspflicht. Nach § 5 Abs. 4 SGB VI sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 3 in der RV - halber Beitrag). Die gesetzliche Regelung enthält der § 172 Abs. 1 SGB VI.
Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) gibt es folgende Änderungen:

  • Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.01.2017
    Bis 2016 sind Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Ab 2017 sind Beschäftigte und Selbstständige, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Vollrente versicherungspflichtig.
    Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, erhöht dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch. Auch Vollrentnerinnen und Vollrentner sind fortan in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen. Dazu wird im § 5 Abs. 4 SGB VI die Nummer 1 wie folgt gefasst:
    "Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde eine Vollrente wegen Alters beziehen"
    Dem § 230 SGB VI wird mit dem Absatz 9 eine Übergangsregelung angefügt:
    "Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. .... "
  • Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung bei Beschäftigung und Vollrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.01.2017
    Bisher sind Bezieher einer Vollrente stets versicherungsfrei. Um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, zahlen Arbeitgeber für diese Beschäftigten den Arbeitgeberanteil. Diese Beiträge wirken sich bisher nicht auf die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
    Ab 2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. Dazu werden dem § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI die folgenden Sätze angefügt:
    "Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbstständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären."

Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind (Regelung bis 2016 und ab 2022)
Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil von zurzeit 1,50% zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag).
§ 346 Abs. 3 SGB III:

Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) gibt es folgende Änderung:
Dem § 346 Abs. 3 SGB III wird mit Wirkung ab 01.01.2017 folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden."

Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2024
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2023

Für versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters ist der Personengruppenschlüssel 119 anzugeben.
Für Versicherungspflichtige Altersvollrentner ist der Personengruppenschlüssel 120 anzugeben.

Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 regelt seit dem 01.01.2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen. Mit dem Gesetz wird der schrittweise Übergang zu einem einheitlichen System der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen erreicht. Die Übergangszeit beträgt nach der alten Regelung 35 Jahre (2005 bis 2040).
Mit dem Wachstumschancengesetz wird der Zeitraum bis zum Jahr 2058 gestreckt (§ 22 EStG).

Die steuerliche Behandlung der Renteneinkünfte richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, werden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 sind es bereits 80 Prozent. Wer im Jahr 2058 oder später in Rente geht, muss seine Rente voll versteuern.

Ob ein Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von seinen persönlichen Verhältnissen ab.

FG Rheinland-Pfalz
Auszug aus der Pressemitteilung vom 14.08.2013 zum Beschluss 4 V 1522/13 vom 24.07.2013:

Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Az.: 4 V 1522/13) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren (= Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides) entschieden, dass Rentner nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 (= Neuregelung zur Besteuerung der Renten und Pensionen) auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, wenn ihnen das Finanzamt in dem vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen (letzten) Einkommensteuerbescheid mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien.

Mit den am 01.12.2015 veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 88/2015 vom 1. Dezember 2015 des Bundesverfassungsgerichts:

Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

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