Unterbrechungsmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen


 

Unterbrechungsmeldungen

Es gilt § 9 DEÜV:

(1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten.
(2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.

Eine Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von weniger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug) muss nicht gemeldet werden.

Meldetatbestand Abgabe­grund Meldefrist
Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Monat wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld). Das Versicherungsverhältnis bleibt während der Zahlung der Entgeltersatzleistung erhalten. 51 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung.

Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit.

Ab 2024 muss der Arbeitgeber zusätzlich zur bisherigen Unterbrechungsmeldung den Beginn und das Ende der Elternzeit von Beschäftigten an die Krankenkasse melden.
Beginn der Elternzeit (Abgabegrund 17)
Ende der Elternzeit (Abgabegrund 37).

52 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung.
Unterbrechung der Beschäftigung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst. 53 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung.

Wenn die Mutter die Elternzeit in Anspruch nimmt, fällt eine Meldung mit Abgabegrund 52 in der Regel nicht an, weil bereits eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld abzugeben war. Wenn aber der Vater die Elternzeit in Anspruch nimmt und aus diesem Grund seine Beschäftigung unterbricht, ist eine Meldung mit Abgabegrund 52 zu erstatten.

  • Eine Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat; z. B. wegen unbezahltem Urlaub (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) erfordert eine Abmeldung (Abgabegrund 34; Innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung).
  • Eine Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen rechtmäßigem Arbeitskampf von mehr als einem Monat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV/§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) erfordert eine Abmeldung (Abgabegrund 35; Innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung).
  • Das Ende des Arbeitsverhältnisses während einer gemeldeten Unterbrechung erfordert eine Abmeldung (Abgabegrund 30; Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende).

Ausführliche Informationen zu Unterbrechungen der Beschäftigung

Sonstige Entgeltmeldungen

Die Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt regelt § 11 DEÜV:

(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.
(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn
  1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
  2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält,
  3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten oder
  4. es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
(3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.
(4) (weggefallen)

Die Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen regelt § 11a DEÜV:

(1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.
(2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.
(3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.
Meldetatbestand Abgabe­grund Meldefrist
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als Sondermeldung.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss grundsätzlich zusammen mit dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt gemeldet werden. Wenn der Einmalbezug während einer Unterbrechungszeit ausgezahlt wird, kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert gemeldet werden. Eine gesonderte Meldung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss erfolgen, wenn:
  • das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in dem Kalenderjahr keiner anderen Meldung mehr zugeordnet werden kann,
  • eine noch folgende Meldung kein beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt mehr enthält oder
  • für das beitragspflichtige laufende und das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten oder
  • es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 SGB IV handelt (Zuordnung zum Vorjahr; Märzklausel).
Mit dem BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) wurde die Jahresmeldung zur Sozialversicherung vom 15. April auf den 15. Februar vorgezogen. Da die Abgabefrist für die DEÜV-Jahresmeldung damit vor dem Ende der Märzklausel (1. Januar bis 31. März) liegt, kann es zu einer Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zum Vorjahr kommen, welches noch nicht in der Jahresmeldung berücksichtigt wurde.
Bei Anwendung der Märzklausel ist ab 1. Januar 2016 immer eine Sondermeldung abzugeben (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 DEÜV). Ab dem 01.01.2016 spielt es keine Rolle, ob die Jahresmeldung bereits erfolgt ist oder nicht. Sofern einmalig gezahltes Arbeitsentgelt durch Anwendung der Märzklausel dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen ist, muss eine Sondermeldung (Abgabegrund 54) erstattet werden.
Der Abgabegrund 54 hatte bis 2015 folgende Beschreibung: "Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)"
Mit der Aufhebung von § 11 Abs. 4 DEÜV wird der Abgabegrund 91 (Sondermeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung) gestrichen; die Beschreibung zum Abgabegrund 54 erfolgt wieder ohne den Zusatz zur Unfallversicherung.
54 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts­abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung.
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 55 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts­abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung.
Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit 56 Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts­abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung.
Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI
Der Meldegrund dient der besseren Ermittlung bzw. Schätzung der Rentenhöhe.
Die Gesonderte Meldung ist vom Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 5 DEÜV mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.
Die mit der gesonderten Meldung übermittelten beitragspflichtigen Entgelte dürfen weder bei der Jahresmeldung noch bei der Abmeldung wegen Beschäftigungsende erneut gemeldet werden.
57 Erfolgt nur nach Aufforderung durch die Versicherten. Auf Verlangen des Rentenantrags­stellers ist eine "Gesonderte Meldung" über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens drei Monate vor Rentenbeginn zu erstatten.
GKV-Monatsmeldung 58 Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten.

 

Monatliche Meldung des Arbeitgebers (GKV-Monatsmeldung)

Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde der Sozialausgleich zum 01.01.2015 abgeschafft. Damit wurden auch die Meldetatbestände für Arbeitgeber und Krankenkassen zum Sozialausgleich, zur Anwendung der Gleitzonenregelung und zur Feststellung des Überschreitens einer Beitragsbemessungsgrenze aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung abgeschafft.

Die Einzugsstelle prüft bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Wenn das der Fall ist, fordert die Einzugsstelle die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.

Die Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten.
Dem § 26 SGB IV wird ab 2015 folgender Absatz 4 angefügt:

In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV (Fassung ab 2015):

(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
....
10. auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,
....
eine Meldung zu erstatten. ....

§ 11b DEÜV (Fassung ab 2015):

Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.

Soweit aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden, hat der Arbeitgeber auf Grundlage der übermittelten Prüfergebnisse eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte nach § 22 Absatz 2 SGB IV durchzuführen.

§ 22 Abs. 2 SGB IV:

Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten


 

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