Unterbrechung der Beschäftigung

Grundsätzliches

Eine Unterbrechung der Beschäftigung kann mit und ohne Entgeltfortzahlung erfolgen.
Festlegungen zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen sind in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelt:

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
Unterbrechung der Beschäftigung mit Entgeltzahlung Unterbrechung der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung
Arbeits­unfähigkeit wegen Krankheit (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) Die Sozial­versicherungs­pflicht bleibt in allen Versicherungs­zweigen bestehen. unbezahlter Urlaub Die Sozial­versicherungs­pflicht bleibt für längstens einen Monat in allen Versicherungs­zweigen bestehen.
Urlaub (Lohnfortzahlung während des Urlaubs) unentschuldigtes Fehlen (Arbeitsbummelei)
Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld und erzieltes beitrags­pflichtiges Bruttoarbeits­entgelt) rechtswidriger Arbeitskampf
 
  Kurzarbeit
Arbeit wurde insgesamt eingestellt; Kurzarbeit Null (Zahlung von Kurzarbeitergeld)
Die Sozial­versicherungs­pflicht bleibt in allen Versicherungs­zweigen bestehen.
 
  rechtmäßiger Arbeitskampf Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflege­versicherung bleibt bestehen.
(§ 192 SGB V und § 49 SGB XI bzw.
§ 193 SGB V)
Elternzeit
freiwilliger Wehrdienst

Das Rundschreiben vom 12.03.2013 enthält eine Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Dort ist die Berechnung der Monatsfrist geregelt (Auszug):

Nach § 26 Abs. 1 SGB X gelten für die Berechnung der Monatsfrist § 187 Abs. 2 Satz 1 und § 188 Abs. 2 und 3 BGB. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tags des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Im Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 08.11.2017 ging es im Punkt 4 um Versicherungsrechtliche Auswirkungen einer "unechten Unterbrechung" eines länger andauernden unbezahlten Urlaubs. Auszug aus dem Inhalt:

Fraglich ist, ob im Falle eines auf längere Dauer angelegten unbezahlten Urlaubs die Schutzwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vor Ablauf der Monatsfrist dadurch erneuert werden kann, dass ein Tag des bezahlten Urlaubs eingeschoben bzw. abgerechnet wird, um den unbezahlten Urlaub zu unterbrechen. Die Frage ist bislang weder durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden noch durch Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Wege der Rechtsauslegung beantwortet worden.
....
Zwar stellt auch die Zeit des bezahlten Urlaubs - unabhängig von seiner Dauer - ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis dar. Die Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstags ist nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer jedoch nicht geeignet, die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen. Insofern sprechen Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gegen eine entsprechende (erneute) Anwendung im Falle einer "unechten Unterbrechung" des unbezahlten Urlaubs durch Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages, also ohne dass tatsächlich eine Arbeitsleistung stattgefunden hat. Eine andere Auslegung würde eine nahezu beliebige Aneinanderreihung von bezahltem und unbezahltem Urlaub ermöglichen und damit zu einer unzulässigen Ausweitung der dem Grunde nach auf einen Monat beschränkten Fiktionsregelung führen.

Auswirkungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes

Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Nach alter Rechtsauslegung bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und vom Arbeitgeber dafür Lohn erhält.

Die Versicherungs- und Beitragspflicht besteht nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann, wenn ein Arbeitnehmer noch Entgelt bezieht, aber tatsächlich nicht mehr arbeitet. Verbindlich durch Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 30./31.03.2009 - Punkt 2.

Diese Auffassung wurde durch Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 13./14.10.2009 (Punkt 3) bekräftigt. Danach setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Hiernach ist grundsätzlich spätestens für Zeiträume ab 01.07.2009 zu verfahren.

Von einem Bezug zum ursprünglichen (tatsächlich vollzogenen) Arbeitsverhältnis kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die letzten 12 Kalendermonate des vollzogenen Arbeitsverhältnisses gezahlten Arbeitsentgelt abweicht (mindestens 70% des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts).

Bei einem Verzicht auf die Arbeitsleistung für eine außergewöhnlich lange Dauer des Erwerbslebens kann allerdings nicht mehr von einem deckungsgleichen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden. Als außergewöhnlich lange Dauer wird in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren angesehen.

Im Unfallversicherungsrecht gilt eine abweichende Regelung im Vergleich zu den anderen SV-Zweigen. Wenn ein Arbeitgeber endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, besteht kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung mehr. Grundlage dieser Beurteilung ist, dass es sich bei der Unfallversicherung um eine Haftpflichtversicherung handelt. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers endgültig entfallen sind, liegt auch kein zu versicherndes Risiko mehr vor.
Für diese Zeiten sind vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen keine Daten zur Unfallversicherung zu melden.
Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.05.2011 sind im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 0 EUR und keine Arbeitsstunden anzugeben.
Bei Entgeltmeldungen ab dem 01.06.2011 ist im DBUV der UV-Grund "B03" (Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII) anzugeben.

Wenn davon auszugehen ist, dass die Arbeit nach der Freistellung nicht wieder aufgenommen wird, gilt für das Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung. Ansonsten ist der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung maßgebend.

Meldeanlässe, Meldetatbestände und Meldefristen

Es ist danach zu unterscheiden, ob eine Entgeltersatzleistung bezogen wird, oder nicht.

Unterbrechung ohne Bezug einer Entgeltersatzleistung

Wird eine Beschäftigung z. B. aufgrund unbezahltem Urlaub oder Arbeitskampf für länger als einen Zeitmonat unterbrochen, ist das Ende der Beschäftigung unter Berücksichtigung des einmonatigen Fortbestandes zu melden (Ausführliche Informationen zu den Abmeldungen):

  • Abgabegrund 34
    Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV (Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat)
  • Abgabegrund 35
    Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat wegen rechtmäßigen Arbeitskampfs

Mit einer Anmeldung mit Abgabegrund 13 (Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis) wird die spätere Wiederaufnahme der Beschäftigung angezeigt.

Unterbrechung mit Bezug einer Entgeltersatzleistung

Es gilt § 9 DEÜV:

(1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten.
(2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.

Ausführliche Informationen zu Unterbrechungsmeldungen

Eintragungen im Lohnkonto und Bescheinigungen in der Lohnsteuerbescheinigung

Die gesetzliche Grundlage liefert § 41 Abs. 1 Satz 5 EStG:
"Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in denen des Satzes 4 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu vermerken."
Der Satz 4 lautet:
"Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge einzutragen."

R 41.2 Lohnsteuer-Richtlinien - Aufzeichnung des Großbuchstabens U:

Der Anspruch auf Arbeitslohn ist im Wesentlichen weggefallen, wenn z. B. lediglich vermögenswirksame Leistungen oder Krankengeldzuschüsse gezahlt werden, oder wenn während unbezahlter Fehlzeiten (z. B. Elternzeit) eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit aufgenommen wird. Der Großbuchstabe U ist je Unterbrechung einmal im Lohnkonto einzutragen. Wird Kurzarbeitergeld einschl. Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss nach § 3 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oder werden Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG gezahlt, ist kein Großbuchstabe U in das Lohnkonto einzutragen.

Die Anzahl der im Lohnkonto vermerkten Buchstaben "U" ist in der Lohnsteuerbescheinigung nachzuweisen. Der genaue Zeitraum der Unterbrechung braucht nicht angegeben zu werden. Der Großbuchstabe U ist im Lohnkonto einzutragen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar weiterbesteht, der Anspruch auf Arbeitslohn aber für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist (U = Unterbrechung).
Wichtige Fälle:

  • Bezug von Krankengeld für 5 oder mehr Arbeitstage (nach Ablauf der Lohnfortzahlung)
  • Bezug von Kinder-Krankengeld wegen Pflege eines Kleinkindes für 5 oder mehr Arbeitstage
  • Bezug von Mutterschaftsgeld ohne Zuschuss des Arbeitgebers
  • Bezug von Elterngeld
  • Unbezahlter Urlaub für 5 oder mehr Arbeitstage/ Sabbaticals
  • Wehrübung von mindestens fünf Tagen ohne Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
  • Elternzeit (gilt auch, wenn beim Arbeitgeber eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit aufgenommen wird)
  • Pflegezeit (der Anspruch auf Arbeitslohn fällt für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weg)

Ein Sabbatical ist eine zeitlich begrenzte unbezahlte Freistellung mit anschließender Weiterbeschäftigungsgarantie. Einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung haben Arbeitnehmer nicht. Die Abwicklung erfolgt häufig über ein Arbeitszeitkonto in der Form des Langzeitkontos.


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