Auswirkungen des Pflegezeitgesetzes - Familienpflegezeitgesetz

Inhalt

Aktuelles

Der § 9 Pflegezeitgesetz enthält Sonderregelungen bis 30. April 2023 aus Anlass der COVID-19-Pandemie.


Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurde am 31.12.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 01.01.2015 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz umfassend geändert und besser miteinander verzahnt.

Überblick

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit Familienpflegezeit
§ 2 Pflegezeitgesetz § 3 Pflegezeitgesetz Familienpflegezeitgesetz
Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen, wenn dies in einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen erforderlich ist.
Abweichend von § 2 Absatz 1 haben Beschäftigte das Recht, in dem Zeitraum vom 29. Oktober 2020 bis einschließlich 30. April 2023 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet (§ 9 Abs. 1 Pflegezeitgesetz).
Vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für maximal 6 Monate.
Vollständige oder teilweise Freistellung für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung für maximal 6 Monate.
Vollständige oder teilweise Freistellung für die Begleitung schwerkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase für maximal 3 Monate (Sterbebegleitung). Eine Pflege in häuslicher Umgebung ist nicht vorausgesetzt (auch während eines Hospizaufenthalts des nahen Angehörigen möglich).
Teilweise Freistellung für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für längstens 24 Monate.
Teilweise Freistellung für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung für längstens 24 Monate.
Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen.
Der Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Der Anspruch besteht nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten. Der Anspruch besteht nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 25 Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Es besteht keine Ankündigungs-, sondern lediglich eine Mitteilungspflicht wie im Falle einer Erkrankung. Der Beschäftigte muss die Pflegezeit mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er die Freistellung in Anspruch nehmen will. Der Beschäftigte muss die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.
Seit dem 01.01.2015 erhalten Arbeitnehmer das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI). Der Anspruch auf diese Entgeltersatzleistung besteht, sofern der Arbeitnehmer keinen sonstigen, vergleichbaren Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung hat. Es kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Es kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.

Grundsätzliches zum Pflegezeitgesetz

Zum 01.07.2008 trat das Pflegezeitgesetz in Kraft. Das Gesetz hat das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

Es wird zwischen zwei Leistungsbereichen unterschieden:

  1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2)
  2. Pflegezeit (§ 3)

In beiden Fällen muss es um die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen des Arbeitnehmers gehen. Als nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes (§ 7 Abs. 3) gelten:

  • Großeltern,
  • Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Beide Ansprüche sind nicht an eine Mindestbeschäftigungszeit (wie zum Beispiel beim Urlaubsanspruch oder der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) gebunden. Der Anspruch beginnt damit ab dem ersten Tag der Betriebszugehörigkeit.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 Pflegezeitgesetz)

Nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz hat jeder Beschäftigte bei einem familiären Pflegefall Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht für maximal 10 Arbeitstage. Der Anspruch besteht aber nur, wenn es sich um eine akut aufgetretene Pflegesituation eines nahen Angehörigen handelt. Außerdem muss die Freistellung erforderlich sein, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Der Beschäftigte muss die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Pflegezeitgesetz). Die Freistellung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers.

Durch die Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie wurde der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht auf maximal 20 Arbeitstage ausgeweitet (29. Oktober 2020 bis einschließlich 30. April 2023).

Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG).

Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nach § 2 Abs. 3 Pflegezeitgesetz nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung (z.B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder aufgrund § 616 BGB) ergibt.

Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 616 BGB muss nicht notwendigerweise den maximal zustehenden Zeitraum der Freistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von 10 Arbeitstagen umfassen. Zur Bestimmung der angemessenen Zeit sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Seit dem 01.01.2015 erhalten Arbeitnehmer für die zehntägige Auszeit das Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI). Der Anspruch auf diese Entgeltersatzleistung besteht, sofern der Arbeitnehmer keinen sonstigen, vergleichbaren Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung hat. Auch geringfügig entlohnt Beschäftigte haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt, der unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gestellt werden muss (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung notwendig).
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften (§ 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V).

Als Pflegeunterstützungsgeld zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung:
- 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder
- 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung gezahlt wurde.
- höchstens jedoch das Höchstkrankengeld

Auch wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, bleibt die Versicherungspflicht während dieses Zeitraums erhalten; jedoch ohne Beitragszahlung. Die Zeiten der unbezahlten Freistellung zählen also als Sozialversicherungstage. Durch die Freistellung wird auch keine Pflicht zur Abgabe besonderer Meldungen begründet.

Der Antrag des Arbeitnehmers auf Freistellung könnte so aussehen:

Antrag auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung entsprechend § 2 Pflegezeitgesetz

Sehr geehrte ............

hiermit teile ich meine kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Freistellung liegen vor.

Die zu pflegende Person ist ................. (Verhältnis und Name des Angehörigen eintragen; also z.B. meine Mutter Helga Sommerstein) und damit ein naher Angehöriger gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG.

Es besteht seit ........... eine akute Pflegesituation. Meine Arbeitsverhinderung dauert bis zum ................... (max. 10 Arbeitstage).

Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung liegt bei (oder kann ich ihnen bei Bedarf vorlegen).

Pflegezeit

Nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte bei einem familiären Pflegefall einen Anspruch auf unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung (Verringerung der Arbeitszeit) für maximal 6 Monate (§ 4 Pflegezeitgesetz).
Dieser Anspruch besteht im Unterschied zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten.
Jedes Beschäftigungsverhältnis zählt ohne Rücksicht auf eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung. Es werden die regelmäßig ständig beschäftigten Personen gerechnet. Dabei werden Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen mitgerechnet. Das ist also eine andere Berechnung als nach § 23 Kündigungsschutzgesetz.

Die Freistellung nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz erfolgt in der Regel ohne Fortzahlung der Vergütung. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für diese Zeit kann nicht auf § 616 BGB gestützt werden.

Beschäftigte, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und später in Raten wieder zurückgezahlt.
§ 3 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz:

Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 des Pflegezeitgesetzes gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über Freistellungen von der Arbeitsleistung nach § 2a Absatz 5a dieses Gesetzes.

Wer die Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. Dabei muss auch der Zeitraum und der Umfang der Freistellung von der Arbeitsleistung angegeben werden. Bei einer nur teilweisen Freistellung ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart (Urteil vom 24.9.2009, 12 Ca 1792/09), können Arbeitnehmer die Freistellung zur Pflege naher Angehöriger (Pflegezeit) nicht in mehrere Abschnitte aufteilen.
Leitsatz des Urteils:
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG kann pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von längstens 6 Monaten beansprucht werden.
Hintergrund: Der Arbeitnehmer steht ab dem Zeitpunkt der Beantragung von Pflegezeit bis zu deren Ende unter einem besonderen Kündigungsschutz. Der Gesetzgeber habe aber nicht beabsichtigt, dass sich durch die Aufteilung der Pflegezeit der Kündigungsschutz nahezu unbegrenzt ausweiten lasse.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Würde man der Auffassung der klagenden Partei folgen, dass ein Beschäftigter Pflegezeiten bis zu einem Zeitkonto von 6 Monaten beliebig aufteilen und in seinem Arbeitsleben verteilen könnte, wäre es gewissermaßen möglich durch geschicktes zeitliches Verteilen von Ankündigung und Durchführung von mehreren Pflegezeiten nach § 3 Pflegezeitgesetz einen durchgehenden Kündigungsschutz nach § 5 Abs. 1 und 2 Pflegezeitgesetz zu erlangen, in dem das Arbeitsverhältnis nur nach ausnahmsweiser Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde gekündigt werden könnte.

Bei der Pflegezeit kommt es darauf an, ob es sich um eine vollständige Freistellung ohne Entgeltzahlung handelt oder um eine Teilbeschäftigung mit Arbeitsentgelt. Bei einer vollständigen Befreiung von der Arbeitsleistung ohne Entgeltzahlung endet die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.
Bei einer teilweisen Befreiung von der Arbeitsleistung mit Entgeltzahlung über der Geringfügigkeitsgrenze, besteht der Krankenversicherungsschutz aufgrund der Beschäftigung weiter.

Personen, welche einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden pro Woche pflegen und keine Erwerbstätigkeit von wöchentlich mehr als 30 Stunden ausüben, unterliegen der Rentenversicherungspflicht (§ 3 SGB VI). Bei Rentenversicherungspflicht entrichtet die zuständige Pflegekasse die Beiträge aufgrund der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit.
In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die notwendigen Beiträge übernimmt auch die Pflegekasse.

Der Antrag des Arbeitnehmers auf Freistellung könnte so aussehen:

Antrag auf Pflegezeit entsprechend § 3 Pflegezeitgesetz

Sehr geehrte ........

hiermit teile ich die Inanspruchnahme einer Pflegezeit mit. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Freistellung liegen vor.

Die zu pflegende Person ist .................. (Verhältnis und Name des Angehörigen eintragen; also z.B. meine Mutter Helga Sommerstein) und damit ein naher Angehöriger gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG.

Die Freistellung zur Pflege wird vom .............. bis .............. in Anspruch genommen (max. 6 Monate).

Die Pflege wird in häuslicher Umgebung durchgeführt.

Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung liegt bei (Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung).

Für denselben Angehörigen kann die Pflegezeit nicht in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden

Gegen das oben zitierte Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (12 Ca 1792/09) legte der Kläger Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ein. Die Berufung wurde mit Urteil vom 31.03.2010 (20 Sa 87/09) zurückgewiesen.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Gegen die vom Kläger begehrte Auslegung des PflegeZG spricht schließlich auch, wie sowohl vom Arbeitsgericht als auch von der Beklagten zutreffend angeführt, dass es der Arbeitnehmer je nach Platzierung der Ankündigungen und Verteilungen der Pflegezeit in der Hand hätte, sich einen sich über viele Jahre hinziehenden besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG zu verschaffen. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck des PflegeZG, das den Kündigungsschutz auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2 und 3 PflegeZG beschränken will.

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wurde Revision eingelegt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (9 AZR 348/10)
Pressemitteilung Nr. 87/11:

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).
Unter dem 12. Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.
Die Klage war vor dem Neunten Senat - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Damit ist es unzulässig, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen.

Beiträge zur Sozialversicherung in der Pflegezeit und bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Seit 01.01.2015 erhalten Arbeitnehmer für die zehntägige Auszeit als Entgeltersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld. Das gilt auch für Minijobber.

Unfallversicherung
Die Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeiten und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege unmittelbar zusammenhängen, gesetzlich unfallversichert. Die Kosten werden von den Kommunen getragen. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt mit Leistungen ein, wenn die Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege einen Unfall erleidet.

Versicherungszweig Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit
Rentenversicherung Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld besteht Versicherungspflicht. Die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden je zur Hälfte von der Pflegekasse und dem Versicherten getragen und von der Pflegekasse entrichtet. In der Regel erfolgt die Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung.
Die rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wird ab 2017 grundlegend neugestaltet. Die Neugestaltung ist eine Folge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Die Pflegezeit wird bis 31.12.2016 als Pflichtbeitragszeit gewertet, wenn die häusliche Pflege mindestens 14 Stunden pro Woche beträgt und der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.
Ab 2017 ist entscheidend, ob die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, erfolgt, ob der pflegebedürftigen Person mindestens der Pflegegrad 2 zugeordnet ist, und welcher prozentuale Anteil der Pflege auf die Pflegeperson entfällt. Beiträge zur Rentenversicherung werden auch weiterhin nicht entrichtet, wenn die Pflegeperson eine Vollrente wegen Alters bezieht oder eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden in der Woche ausübt.
Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Arbeitslosenversicherung Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld besteht Versicherungspflicht. Die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden je zur Hälfte von der Pflegekasse und dem Versicherten getragen und von der Pflegekasse entrichtet. Die Beitragszahlung erfolgt durch die Pflegeversicherung.
Die Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.
Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Kranken- und Pflegeversicherung Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden je zur Hälfte von der Pflegekasse und dem Versicherten getragen und von der Pflegekasse entrichtet. Der pflegende Angehörige ist über die Familienversicherung abgesichert.
Wenn keine Familienversicherung möglich ist, muss man sich freiwillig versichern. Es ist in der Regel der Mindestbeitrag zu entrichten. Dieser wird auf Antrag von der Pflegeversicherung erstattet.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen.

Die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen sind während der pflegerischen Tätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Der Unfallversicherungsschutz ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten tragen die Gemeinden.
Der Versicherungsschutz gilt für alle Unfälle, die in Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehen.

Privatversicherte Arbeitnehmer können infolge der reduzierten Arbeitszeit aus Anlass der Pflegezeit wieder versicherungspflichtig werden. Sie können aber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen (§ 8 Abs. 1 SGB V).

Kündigungsschutz (§ 5 Pflegezeitgesetz)

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen.

Eine Kündigung kann nur in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

Befristete Arbeitsverträge (§ 6 Pflegezeitgesetz)

Die Einstellung einer Vertretung während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit gilt als sachlicher Grund im Sinne des § 14 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge).

Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit vorzeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Meldegründe in der Pflegezeit

Nimmt der Beschäftigte eine kurzzeitige Pflegezeit in Anspruch, sind für diese Zeit keine Meldungen zu erstellen.

Für einen Arbeitnehmer der sich in der Pflegezeit vollständig von der Arbeit freistellen lässt, entfällt die Versicherungspflicht. Er ist mit Abgabegrund 30 in der Sozialversicherung abzumelden. Nach Ende der Pflegezeit ist er mit Abgabegrund 10 anzumelden.

Weder der § 7 SGB IV (Beschäftigung) noch der § 192 SGB V (Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger) enthält eine mitgliedschaftserhaltende Bestimmung.

Für Arbeitnehmer, die in Teilzeit pflegen, entfällt die Abmeldung. Sie bleiben versicherungspflichtig. Rutscht das reduzierte Entgelt in den Übergangsbereich (früher Gleitzone) gelten die entsprechenden Regelungen. Rutscht das reduzierte Entgelt in die Grenze der geringfügigen Beschäftigung besteht auch keine Versicherungspflicht mehr. Es gelten die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Steuerliche Auswirkung

Der Großbuchstabe U ist im Lohnkonto einzutragen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar weiterbesteht, der Anspruch auf Arbeitslohn aber für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist (U = Unterbrechung).

Ein Teillohnzahlungszeitraum im lohnsteuerlichen Sinne entsteht weder durch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung noch durch die Pflegezeit. Damit ist generell die Monatstabelle anzuwenden.

Familienpflegezeitgesetz

Das Familienpflegezeitgesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.

Mit der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf der 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 gebilligt. Es ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz bleiben nebeneinander bestehen, werden aber miteinander verzahnt. Die Gesamtdauer der verschiedenen Freistellungsansprüche nach beiden Gesetzen beträgt maximal 24 Monate.

Mit den Änderungen ab 01.01.2015 bekommen Beschäftigte einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich mindestens 15 Stunden, wenn sie einen Pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. In dieser Zeit genießen sie Kündigungsschutz.
Der Rechtsanspruch auf die bis zu zweijährige teilweise Freistellung hatte ursprünglich für alle Firmen mit mehr als 15 Beschäftigten gelten sollen. Diese Grenze wurde aber auf 25 Beschäftigte hochgesetzt. Damit gilt der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit nur in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern (ausschließlich der zu ihrer Berufsaubildung Beschäftigten).
In der Version bis 31.12.2014 hatten die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren darauf angewiesen, dass die Arbeitgeber auf freiwilliger Basis einer Arbeitszeitreduzierung zum Zwecke der Pflege zustimmten. Das gilt in Kleinbetrieben noch immer.

§ 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz:

Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

Wer Familienpflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben (§ 2a Familienpflegezeitgesetz).

Zur besseren Absicherung des Pflegenden während der Familienpflegezeit und der Pflegezeit gibt es einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen (§ 3 Familienpflegezeitgesetz).
Die Möglichkeit, eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens zu vereinbaren, bleibt erhalten.

Um die mit der Reduzierung der Stundenzahl verbundenen Einkommenseinbußen abzumildern, konnten schon in der Version bis 31.12.2014 Wertguthaben genutzt werden.

Beispiel:
Wenn ein Vollzeitbeschäftigter eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf 50 Prozent vereinbart, um sich um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu kümmern, so soll er in dieser Zeit 75 Prozent seines vorherigen Gehalts bekommen. Die Entgeltaufstockung um 25 Prozent soll zulasten eines Wertguthabens gehen, dessen Auffüllung durch den Beschäftigten nach der Beendigung der Familienpflegezeit in der sogenannten Nachpflegephase erfolgen soll.
Nach Beendigung der Pflegezeit würde der Arbeitnehmer bei Vollzeit weiterhin nur 75 Prozent seines Gehalts beziehen, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Regelfall (ein bestehendes Wertguthaben, das vor der Freistellung erarbeitet worden ist):

Vorpflegephase Pflegephase Nachpflegephase
Aufbau des Wertguthabens 50% Arbeitszeit
75% Arbeitsentgelt
(die Entgeltaufstockung um 25% geht zulasten des Wertguthabens)
100% Arbeitszeit
100% Arbeitsentgelt

Zum Zeitpunkt des Beginns der Pflegephase konnte noch kein oder kein ausreichendes Wertguthaben gebildet werden:

Vorpflegephase Pflegephase Nachpflegephase
100% Arbeitszeit
100% Arbeitsentgelt
50% Arbeitszeit
75% Arbeitsentgelt
(die Entgeltaufstockung um 25% geht zulasten des Wertguthabens; es ergibt sich ein negatives Wertguthaben)
100% Arbeitszeit
75% Arbeitsentgelt
(die 25% werden zum Ausgleich des Wertguthabens herangezogen)

Informationen zu Arbeitszeitkonten und Wertguthabenvereinbarungen.

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung - höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn - bis zur Beendigung der Familienpflegezeit oder der Freistellung zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

Privatversicherte Arbeitnehmer können infolge der reduzierten Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit wieder versicherungspflichtig werden. Sie können aber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen (§ 8 Abs. 1 SGB V).

Für die Steuer- und Beitragsberechnung bildet das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt die Grundlage. Die Wertguthaben sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erst mit der Auszahlung zu verbeitragen (Zuflussprinzip). Das sonst für Beitragsansprüche geltende Entstehungsprinzip gilt nicht. Das Zuflussprinzip gilt aber nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Hier unterliegen die Wertguthaben (ab 01.01.2010) schon mit dem Entstehen einer Beitragspflicht (Entstehungsprinzip). Der Grund hierfür ist, dass die Beiträge für den Zeitraum gezahlt werden sollen, in dem das Risiko eines Arbeitsunfalls besteht.


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