Anmeldungen - Schlüsselzahlen für die Abgabegründe
Es gilt § 6 DEÜV:
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.
Es gilt weiterhin § 12 Abs. 1 und 2 DEÜV:
(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.
(2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.
....
Die Begrenzung auf den 31.12.2024 hat mit den bis dahin geltenden unterschiedlichen Sozialversicherungswerten in den alten und neuen Bundesländern zu tun.
Zum 1. Januar 2019 werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte
angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Mit dem 5. SGB IV-ÄndG sollten Arbeitgeber verpflichtet werden, eine Ab- und Anmeldung zu erstatten, sofern Arbeitnehmer in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer wechseln. Im
weiteren Gesetzgebungsverfahren ist die geplante Neuregelung im § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 SGB IV i. V. m. § 12 Abs. 1 DEÜV verworfen worden. Durch ein Versehen erfolgte nur eine
Streichung von § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 SGB IV. Damit gab es im § 12 Abs. 1 DEÜV eine Ausführung zu einem Meldetatbestand, der im § 28a Abs. 1 SGB IV nicht existierte.
Nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gab es aber keine ausreichende rechtliche Verpflichtung, Arbeitgeber bei einem Wechsel
des Arbeitnehmers in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer zur Abgabe von Meldungen aufzufordern.
Mit dem 6. SGB IV-ÄndG wurde ab 01.01.2017 auch der § 12 Abs. 1 DEÜV korrigiert.
Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
---|---|---|
Beginn der Beschäftigung (versicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungen) | 10 | Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung. |
Wechsel der Krankenkasse (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) | 11 siehe bei Abmeldungen (vor der Anmeldung bei der neuen Krankenkasse muss die Abmeldung bei der alten Krankenkasse mit Abgabegrund 31 erfolgen) |
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Meldesachverhalt. |
Wechsel der Beitragsgruppe (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) | 12 | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Meldesachverhalt. |
Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, z. B.: - Unbezahlter Urlaub oder Streik länger als einen Monat (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV) - Rechtskreiswechsel ohne Wechsel der Krankenkasse (Arbeitnehmer wechselt den Beschäftigungsort von den alten in die neuen Bundesländer oder umgekehrt) - Beginn oder Ende der Berufsausbildung (beim selben Arbeitgeber schließt sich an eine Berufsausbildung ein Beschäftigungsverhältnis oder an ein Beschäftigungsverhältnis eine Berufsausbildung an). - Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) - Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel - Währungsumstellung während eines Kalenderjahres Anmeldegrund 13 darf für kurzfristig Beschäftigte nicht verwendet werden. |
13 | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Meldesachverhalt. |
Meldung über den Beginn einer Elternzeit (ab 01.01.2024) | 17 | Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben (§ 12 Abs. 6 Satz 3 DEÜV). |
Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28a Absatz 4 SGB IV | 20 | Es gilt § 7 DEÜV:
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. |
Regelungen zur Ausweispflicht und zur Sofortmeldung (Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung)
Im Jahr 2009 erfolgte die Einführung einer Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und
illegale Beschäftigung besteht. Die Branchen 10 und 11 sind später hinzugefügt worden.
§ 28a Absatz 4 SGB IV:
Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft,
- im Prostitutionsgewerbe,
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
- den Familien- und die Vornamen,
- die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.03.2023 (B 12 KR 3/21 R) zur uneingeschränkten Sofortmeldepflicht
Auszug aus dem Terminbericht Nummer 10/23:
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Rahmen einer (vorgezogenen) Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger die verbindliche Klärung ihrer Sofortmeldepflicht zu erreichen. Das ergibt sich zum einen aus der umfassenden Bezugnahme in § 28p SGB IV auf § 28a SGB IV und zum anderen aus der Kompetenzverteilung zwischen den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern. Zudem stehen Arbeitgeber einer Vielzahl von Einzugsstellen und damit gegebenenfalls unterschiedlicher Einschätzungen über die Sofortmeldepflicht, aber nur einem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger gegenüber. Die Arbeitgeber haben auch ein rechtlich relevantes Bedürfnis, die Sofortmeldepflicht klären zu lassen. Ihnen ist es nicht zuzumuten, die Ahndung eines Meldeverstoßes als Ordnungswidrigkeit abzuwarten und den Vorwurf der Schwarzarbeit in Kauf zu nehmen.
Die Sofortmeldung wird nicht an die übliche Datenannahmestelle gesendet, sondern direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). Empfänger-Betriebsnummer ist die 66667777.
Die Sofortmeldung ersetzt die ausführlichere SV-Meldung (Anmeldung) bei der ersten Lohnabrechnung nicht.
Ebenfalls ab 2009 besteht eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten (anstelle des Sozialversicherungsausweises) bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht. Zur Sicherstellung der Aktualität der Angaben in den Versichertenkonten erfolgt eine Übermittlung von Einwohnermeldedaten durch die Meldebehörden an die Deutsche Rentenversicherung.
§ 2a SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung):
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.
- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft,
- im Prostitutionsgewerbe,
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.
© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon